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‚eines Gesetzes, betreffend die Einrichtung und Unterhaltung der öf—
entlichen Volksschulen“
owie
„eines Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Pensionsberechtigung
der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen“
kestgestellt.
Unter dem 11. Dezember 1867 ertheilte des Königs Majestät dem Minister der geist—
lichen ꝛc. Angelegenheiten die Ermächtigung, diese Entwürfe den beiden Häusern des Land—
tages zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorzulegen.
Diese Entwürfe wurden zunächst bei dem Herrenhaus eingebracht. Dieselben sind
nebst den sie begleitenden Motiven wollständig abgedruckt in der zweiten und dritten Beilage
zum Königlich Preußischen Staatsanzeiger vom 17. Dezember 1867, sowie in dem Central—
blatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen, Jahrgang 1867 S. 713 u. folg.,
und kann hier auf diese Veröffentlichungen Bezug genommen werden.
Die mit der Vorberathung dieser Gesetzentwürfe beauftragte Kommission des Herren—
hauses hat über dieselben unter dem 11. und 19. Februar 1868 Bericht erstattet (Nr. 86
uind 102 der Druckfsachen des Herrenhauses aus der Legislatur-Periode 1867,/68).
Was den Entwurf über die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschule
betrifft, so hat die Kommission sich weder mit dessen Tendenz im Allgemeinen, noch mit
den wesentlichsten einzelnen Bestimmungen desselben befreunden können. Was man zugeben
zu können glaubte, war, daß wohl in einzelnen Fällen ein Bedürfniß vorhanden sein möge,
die Lehrerbesoldungen zu verbessern, und daß auch wohl in manchen Beziehungen ange—
messenere Bestimmungen über die Schulunterhaltungskosten wünschenswerth sein möchten.
Im Großen und Ganzen aber wurde das von der Staatsregierung geltend gemachte Be—
dürfniß eines neuen allgemeinen Gesetzes über die Einrichtung und Unterhaltung der öffent—
lichen Volksschule für nicht dargethan und vorhanden erachtet. Um indeß auch vereinzelten
Bedürfnissen Rechnung zu tragen, beschloß man, einen den Anschauungen der Kommission
entsprechenden Gegenentwurf aufzustellen und dem Hause zur Annahme zu empfehlen. Von
den 42 Paragraphen der Vorlage fanden nur 12 meist minder wichtige, und auch diese
zum Theil mit Abänderungen, Aufnahme in den Gegenentwurf. Die leitenden Gedanken
des letzteren gingen im Wesentlichen dahin, daß die Normirung des Einkommens der Lehrer
zänzlich den Provinziallandtagen zu überlassen und daneben die Bewilligung von Dienst—
alterszulagen aus der Staatskasse in Aussicht zu stellen sei; daß mit Verwerfung einer all—
zemeinen festen Norm für eine nothwendig werdende Neuregelung der Schulunterhaltungs⸗
pflicht nur die Möglichkeit neuer statutarischer Spezialbestimmungen zu gewähren sei, da
die bisherigen Bestimmungen dunkel, zweifelhaft oder nicht mehr zutreffend seien; daß hier⸗
hei eine völlig neue Rekurs-Instanz mit einer Art ständischer Mitwirkung die Unbestimmt—