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Mißverständnissen zu begegnen. Außer den Urtheilen der Kommission des Abgeordneten—
hauses waren hierbei auch die zahlreichen Meinungsäußerungen in Betracht zu ziehen, zu
denen der Entwurf, gleichzeitig im Abgeordnetenhause bei Berathung von mehr als 400
zingegangenen und der Staatsregierung zur Kenntnißnahme überwiesenen Petitionen, sowie
in der Tagespresse Anlaß gegeben hatte. Die Mehrzahl dieser von den verschiedensten
Standpunkten ausgehenden Aeußerungen zeigten einen gemeinsamen und fast überall wieder—
tehrenden Gedanken, nämlich den Widerspruch gegen die Abschnitte 1 und 2 der Regierungs—
horlage über die allgemeine Schulpflicht und die Einrichtung der öffentlichen Volksschule.
Auf der einen Seite wurde in Uebereinstimmung mit der Kommission des Herrenhauses
deren Aufnahme in das Dotationsgesetz als dahin nicht gehörig, durch kein Bedürfniß er—
'ordert und lediglich dekorativ getadelt, weil die Regierung die zu Grunde liegenden Ab—
ichten ohne derartige Gesetzesbestimmungen schon jetzt überall zur Ausführung bringe und
ebenso fernerhin bringen könne. Auf der andern Seite wurde die Aufnahme in Ueberein—
timmung mit den im Abgeordnetenhaus geäußerten Urtheilen als ebenfalls nicht in das
Dotationsgesetz gehörig getadelt, nicht weil sie überflüssig seien, es walte vielmehr ein drin—
gendes Bedürfniß zu solchen Bestimmungen ob; diesem Bedürfniß könne jedoch nur in dem
pollständigen Unterrichtsgesetz in annehmbarer Weise abgeholfen werden, dessen Erlaß an—
cheinend ein längerer Verzug bereitet werden würde, indem die Regierung durch die Ver—
»indung der Regelung einiger ihr dringlich erscheinenden Schuleinrichtungsfragen mit den
illseitig als dringlich anerkannten Bestimmungen über die Schuldotations-Verhältnisse zur
Annahme der ersteren nöthigen wolle.
Diesen Auffassungen und sonstigen hervorgetretenen Mißverständnissen gegenüber er—
chien eine Umarbeitung des früheren Entwurfs rathsam, welcher in Anordnung und Fassung
einer Bestimmungen die leitenden und maßgebenden Gedanken schärfer und deutlicher er—
ennen ließ, materiell aber die früher wohlerwogenen Bestimmungen unverändert beibehielt,
oweit nicht etwa inzwischen neu eingetretene erhebliche Momente für einzelne Ergänzungs—
oder Abänderungsvorschläge hervorgetreten wären. So wurden in dem neuen Entwurf, der
eine völlig andere Anordnung und zum Theil veränderte Fassung erhielt, die 88. 5, 9, 10,
4, 16 und 18 des früheren Abschnitts II über die Einrichtung der öffentlichen Volksschulen
veggelassen, weil diese bei der gegenwärtigen zweckmäßigeren Anordnung des Gesetzes ent⸗
hehrlich erschienen; modificirt, resp. ergänzt wurden die 88. 1, 6, 7, 19 und 32 der früheren
Vorlage in Artikel XV, XII, IV. 88. 5, 6, 9 und 17 XI. des neuen Entwurfs.
In dem Gesetzentwurf, die Penfsionirung und Penfsionsberechtigung der Lehrer und Lehre—
cinnen an öffentlichen Volksschulen betreffend, ist die sowohl in dem Bericht der Kommission
des Herrenhauses, als in der Presse vielfach angegriffene Bestimmung wegen Heranziehung der
Lehrer zu Pensionsbeiträgen in Wegfall gekommen, weil es nicht rathsam erscheinen konnte,
dieselbe beizubehalten, nachdem auch die Staatsbeamten von solchen Beiträgen befreit wor—
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