Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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den sind. Ferner ist in dem neuen Entwurf von dem Geltungsbereich des Pensionsgesetzes 
ußer den Hohenzollernschen Fürstenthümern der Regierungsbezirk Wiesbaden ausgeschlossen 
worden, weil das Pensionswesen der Lehrer in dem ehemaligen Herzogthum Nassau in be— 
sriedigender Weise geregelt ist. 
Es erschien durchaus angemessen, bei dieser Gelegenheit zugleich die Fürsorge für die 
Wittwen und Waisen der Lehrer zu regeln, und war ein hierauf bezüglicher Gesetzesentwurf 
ausgearbeitet worden. 
Unter dem 2. November 1868 ertheilte des Koönigs Majestät die Ermächtigung, den 
beiden Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorzulegen: 
1. die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, 
2. den Entwurf, die Aufhebung der letzten Bestimmung des Artikels 25 der Verfassungs— 
Urkunde vom 31. Januar 1850, 
die Pensionirung und Penfsionsberechtigung der Lehrer und Lehrerinnen an öffent— 
lichen Volksschulen, 
die Erweiterung, Umwandelung und Neuerrichtung der Wittwen- und Waisen-Kassen 
ür Elementarlehrer betreffend. 
Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten brachte diese Entwürfe unter dem 
11. November 1868 zunächst bei dem Hause der Abgeordneten ein und erläuterte dieselben 
mit folgenden einleitenden Worten: 
„Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 2. November d. J. habe ich die Ehre, 
dem Hause vier Gesetz-Entwürfe zu überreichen, welche das Volksschulwesen betreffen. Der 
erste dieser Gesetz-, Entwürfe hat zum Gegenstande die Einrichtung und Unterhaltung der 
öffentlichen Volksschulen. Dieser Gesetz- Entwurf nimmt seinen Ausgang von dem Beschlusse, 
den das Haus der Abgeordneten in der Sitzung vom 6. April 1865 gefaßt hat und in 
welchem die Staats-Regierung aufgefordert wurde, alsbald einen Gesetz-Entwurf vorzulegen, 
betreffend die Feststellung der äußeren Verhältnisse der Volksschulen, insbesondere der Lehrer— 
Besoldungen. 
Die Staats-Regierung erklärte sich damals bereit, auf diese Aufforderung des Hauses 
einzugehen; es ist ein Gesetz-Entwurf in diesem Sinne auch in der vorigen Session ein— 
gebracht worden, aber nicht zur Plenar-Berathung der Häuser gediehen. Diesem früheren 
Gesetz-Entwurf gegenüber sind Monita in der Kommission des anderen Hauses aufgestellt 
worden, und durch eine zahlreiche Menge von Petitionen, die beiden Häusern eingereicht 
und der Staats-Regierung überwiesen worden sind, ist ein weiteres Material der Erwägung 
geschaffen worden. Diese Materialien haben eine sorgfältige Prüfung erfahren, sie sind be— 
rücksichtigt worden, soweit die Staats-Regierung geglaubt hat, darauf eingehen zu können, 
vie dies auch in den Motiven näher dargelegt ist. Der Gesetz-Entwurf erscheint nun in 
eziner veränderten Gestalt, wie ich hoffen darf in einer verbessferten, vor der Prüfung der 
Häuser. 
Der Inhalt dieses Gesetz-Entwurfs ist zunächst dahin gerichtet, die Verpflichtung zur 
Unterhaltung der Volksschulen zu regeln, und zwar auf der Basis, welche der Artikel 25 
der Verfassungs-Urkunde vorschreibt, auf der Basis, daß die bürgerlichen Gemeinden die 
Verpflichtung haben, die öffentlichen Schulen zu unterhalten. Wo dieses Prinzip nicht in 
Anwendung steht, indem eigene Schulgemeinden bestehen, was in einem großen Theile der
	        
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