Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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b) Unterrichtsge⸗ 
zenstände der all— 
zemeinen Stadt⸗ 
Schule. 
In wie fern obige Unterrichts-Zweige noch nicht alle in den Elementar-Schulen bear— 
beitet werden, sind sie nach und nach, so wie sich dafür geschickte Lehrer bilden, und mit 
Vermeidung jedes übereilten Verfahrens, in dieselben einzuführen. 
Einstweilen ist dahin zu sehen, daß es keine Elementar-Schule gebe, in welcher nicht 
wenigstens Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen und der Gesang in gehöriger 
Vollständigkeit gelehrt werden. 
Als vollständige Elementar-Schulen können aber nur diejenigen betrachtet werden, 
welche den ganzen Kreis der unter 129 angegebenen Lehrgegenstände aufzunehmen und, 
so weit es fuͤr diese Stufe nothwendig ist, durchzuführen im Stande sind. 
8§. 12. 
In der allgemeinen Stadt-Schule soll: 
1. Der Religions-Unterricht eine zusammenhangende Kenntniß der christ— 
ichen Glaubens- und Sitten-Lehre gewähren, und sie den Herzen der Kinder tief ein— 
zuprägen suchen. 
Da die erwachsenen Zöglinge evangelischer Stadt-Schulen in der Regel den Kon— 
irmations-Unterricht der Prediger besuchen, so muß, damit sie durch diesen keine andere 
Lektion verlieren, der Religions-Unterricht der Schule mit demselben, der Zeit nach, zu— 
ammenfallen, und es haben sich hierüber die Prediger und Lehrer jedes Orts, wo es nöthig 
ist, unter Mitwirkung der vorgesetzten Behörden, mit einander zu einigen. 
2. Der öffentliche Sprachunterricht erstreckt sich zunächst auf die deutsche Sprache, 
und in Schulen fremder Sprachen auch auf letztere. Die Jugend lernt deren Spräch— 
schatz und die Grundgesetze ihrer Bildung grammatisch kennen, und wird im schriftlichen 
und mündlichen Ausdrucke und in ausführlicher Gedanken-Darstellung auf beiden Wegen 
mannigfaltig geübt. Die Lese-Uebungen beziehen sich auf Bildung des Styls, auf logische 
Uebungen durch Erklärung des Gelesenen, und auf Bekanntschaft mit solchen Werken der 
Dicht- und Redekunst, welche der Fassungskraft der Schüler angemessen sind. 
In den deutschen Schulen wird jede fremde neuere Sprache dem Privat-Unterricht 
üäberlassen, außer wo örtliche Verhältnisse die Aufnahme auch einer solchen in den öffent— 
lichen Unterricht nothwendig machen. 
3. Im Lateinischen wird den Knaben öffentlicher Unterricht ertheilt, sowohl zu 
schärferer und mehrseitiger Denk- und Sprach-Uebung auch der Nichtstudirenden, als auch 
zur Vorbereitung derer, welche künftig zu einer höheren Schule übergehen wollen. 
4. Die Form- und Zahlenlehre geht über in den durch sie vorbereiteten ersten mathe— 
matischen Unterricht, dessen arithmetischer Theil auch eine tiefere Einsicht in alle Arten 
des angewandten Rechnens und größere Leichtigkeit ihres Gebrauchs begründen soll. 
Für Kinder weiblichen Geschlechts erstreckt sich dieser Unterrichtszweig nur auf die 
Form- und Zahlenlehre und auf das angewandte Rechnen. 
5. Der naturwissenschaftliche Unterricht giebt eine zusammenhängende Ueberficht 
der Naturreiche, lehrt dabei die für's praktische Leben wichtigsten Gegenstände mit Rücksicht 
auf ihre Vorarbeitung für die Bedürfnisse der Menschen genau kennen, und macht die 
Schüler mit den Haupt-Erscheinungen und Wirkungen der allgemeinen Naturkräfte an— 
schaulich bekannt. 
6. Der geographische und historische Unterricht sollen, in wechselseitiger Beziehung 
auf einander, jener zur Kenntniß der Erde sowohl im Allgemeinen, als auch nach den ein— 
zelnen Völkern und Staaten führen; dieser eine zusammenhängende Uebersicht der allge— 
meinen Welt-Geschichte nach den Haupt-Perioden geben, und beide endlich sollen mit einer 
ausführlichern Darstellung des Preußischen Staats, seiner Geschichte, seiner Einrichtung und 
wichtigsten Gesetze schließen.
	        
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