Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Monarchie der Fall ist, und wenn die Verhältnisse dort sich gesund und gut entwickelt 
haben, wo also kein Bedürfniß hervortritt, eine Abänderung eintreten zu lassen, da will 
der Gesetz-« Entwurf es auch ferner so lange dabei bewenden lassen, als nicht dringende Be— 
dürfnisse hervortreten, die da nöthigen, auf die bürgerlichen Gemeinden zurückzugehen. 
Demnächst hat der Gesetz-Entwurf zum Gegenstande, die hauptsfächlichsten Grund— 
lagen festzustellen für die Lehrer-Besoldungen. Der gegenwärtige Gesetz-Entwurf bringt die 
Frage noch nicht zum Abschluß, er verweist auf eine weitere Berathung der Provinzial— 
Körperschaften, wie dies bereits in früheren Stadien der Gesetzgebung, namentlich auch in 
demjenigen Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes der Fall gewesen, welcher 1819 aus— 
gearbeitet war, und auch später noch verfolgt worden ist. Die Staats-Regierung legt einen 
zroßen Werth darauf, daß diese Grundsätze — wenn sie auch keineswegs abschließen, die 
aiber dennoch einen ersten festen Punkt für eine weitere gesetzliche Regelung dieses Verhält— 
nisses darbieten, — die gesetzliche Feststellung erhalten, obgleich sie ihrerseits nicht auf die 
Feststellung dieser Grundlagen hat warten dürfen, sondern thatsächlich nach Kräften vorzu— 
zehen bemüht gewesen ist, die Bedürfnisse des Lehrerstandes zu befriedigen. Ich erlaube 
mir darauf hinzuweisen, daß schon im Budget von 1867 eine Summe von 200,000 Thlr. 
zur Verbesserung der Lehrergehälter aus Staatsmitteln ausgesetzt war und vom Landtage 
bewilligt wurde, und Sie werden auch in dem gegenwärtigen Budget-Gesetze eine Position 
von 100,000 Thlr. finden, welche demselben Zwecke gewidmet ist. Abgesehen davon, daß 
die Staats-Regierung nach dem Maße der ihr zu Gebote stehenden Mittel und Kräfte das 
Möglichste zu thun bemüht ist, sind nun auch gegen die Gemeinden diejenigen Mittel und 
Anforderungen in Bewegung gesetzt worden, zu denen der bestehende Rechtszustand der Re— 
gierung Recht und Anlaß gab. Es liegen darüber erschöpfende Berichte noch nicht vor; 
einzelnes aber kann ich bereits mittheilen zum Belage dafür, daß die Staats-Regierung 
nach dieser Seite hin nicht unthätig gewesen ist. Nach den vorliegenden Berichten kann ich 
die Angabe machen, daß beispielsweise in den Städten des Regierungsbezirks Potsdam die 
Summe von 35,000 Thlr. zum Etat gebracht worden ist zur Verbesserung der Lehrer— 
zehälter, ferner im Regierungsbezirk Frankfurt eine Summe von 32,000 Thlr. zur Ver— 
befserung von 979 Schulstellen fluͤssig gemacht worden ist, und außerdem bei 651 Schul— 
tellen auf dem Lande noch eine Verbesserung und Erhöhung des Brennmaterials, das ihnen 
zeliefert wird, eingetreten ist. In dem Regierungsbezirk Magdeburg wird die Gesammt— 
umme dessen, was in den drei Jahren 1865, 66, 67 zur Besserung der Lehrergehälter 
füfsfig gemacht worden ist, auf den Betrag von 67,332 Thlr. angegeben. Ich kann nur 
die lebhafte Bitte aussprechen, daß der Landtag nach dieser Seite hin die Bemühungen der 
Staats-Regierung unterstützen und namentlich für die Feststellung der jetzt vorgelegten Prin— 
zipien seinerseits mit eintreten wolle. 
Der Gesetz-Entwurf hat aber auch noch weiter gehen müssen. Wenn es sich nämlich 
um die Feststellung der Verpflichtung handelt, so ist dieselbe erschöpfend nur zu ordnen, 
wenn gleichzeitig der Umfang des Bedürfnisses, für welches diese Verpflichtung aufkommen 
ioll, näher umschrieben wird. Es ist daher unumgänglich gewesen, in das gegenwärtige 
Gefetz fuͤr die außeren Verhältnisse der Errichtung und Unterhaltung der Volksschulen auch 
einige Punkte aufzunehmen, welche mehr die in nere Seite des Schulwesens betreffen. Es 
mußten die Gegenstände, welche im Allgemeinen den Inhalt des Volksunterrichtes bilden 
sollen, erwähnt werden, es mußten diejenigen Rücksichten, welche die lokalen Verhältnisse 
fordern, diejenigen Rücksichten, welche nach Bestimmung des Art. 24 die konfessionellen 
Grundsätze fordern, geregelt werden, es konnte endlich die Frage der Schulpflichtigkeit, ihre 
Dauer und die Mittel zur Aufrechterhaltung derselben — Lebensfragen für das Schul— 
wesen — bei dieser Gelegenheit nicht umgangen, sondern mußte ebenfalls zu einer Fest— 
sttellung gebracht werden. 
In diesen Stücken bewegt sich im Wesentlichen der Inhalt des ersten dieser Gesetze. 
Das zweite Gesetz hat zum Gegenstande, die Bestimmung des Art. 25 der Verfas— 
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