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Monarchie der Fall ist, und wenn die Verhältnisse dort sich gesund und gut entwickelt
haben, wo also kein Bedürfniß hervortritt, eine Abänderung eintreten zu lassen, da will
der Gesetz-« Entwurf es auch ferner so lange dabei bewenden lassen, als nicht dringende Be—
dürfnisse hervortreten, die da nöthigen, auf die bürgerlichen Gemeinden zurückzugehen.
Demnächst hat der Gesetz-Entwurf zum Gegenstande, die hauptsfächlichsten Grund—
lagen festzustellen für die Lehrer-Besoldungen. Der gegenwärtige Gesetz-Entwurf bringt die
Frage noch nicht zum Abschluß, er verweist auf eine weitere Berathung der Provinzial—
Körperschaften, wie dies bereits in früheren Stadien der Gesetzgebung, namentlich auch in
demjenigen Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes der Fall gewesen, welcher 1819 aus—
gearbeitet war, und auch später noch verfolgt worden ist. Die Staats-Regierung legt einen
zroßen Werth darauf, daß diese Grundsätze — wenn sie auch keineswegs abschließen, die
aiber dennoch einen ersten festen Punkt für eine weitere gesetzliche Regelung dieses Verhält—
nisses darbieten, — die gesetzliche Feststellung erhalten, obgleich sie ihrerseits nicht auf die
Feststellung dieser Grundlagen hat warten dürfen, sondern thatsächlich nach Kräften vorzu—
zehen bemüht gewesen ist, die Bedürfnisse des Lehrerstandes zu befriedigen. Ich erlaube
mir darauf hinzuweisen, daß schon im Budget von 1867 eine Summe von 200,000 Thlr.
zur Verbesserung der Lehrergehälter aus Staatsmitteln ausgesetzt war und vom Landtage
bewilligt wurde, und Sie werden auch in dem gegenwärtigen Budget-Gesetze eine Position
von 100,000 Thlr. finden, welche demselben Zwecke gewidmet ist. Abgesehen davon, daß
die Staats-Regierung nach dem Maße der ihr zu Gebote stehenden Mittel und Kräfte das
Möglichste zu thun bemüht ist, sind nun auch gegen die Gemeinden diejenigen Mittel und
Anforderungen in Bewegung gesetzt worden, zu denen der bestehende Rechtszustand der Re—
gierung Recht und Anlaß gab. Es liegen darüber erschöpfende Berichte noch nicht vor;
einzelnes aber kann ich bereits mittheilen zum Belage dafür, daß die Staats-Regierung
nach dieser Seite hin nicht unthätig gewesen ist. Nach den vorliegenden Berichten kann ich
die Angabe machen, daß beispielsweise in den Städten des Regierungsbezirks Potsdam die
Summe von 35,000 Thlr. zum Etat gebracht worden ist zur Verbesserung der Lehrer—
zehälter, ferner im Regierungsbezirk Frankfurt eine Summe von 32,000 Thlr. zur Ver—
befserung von 979 Schulstellen fluͤssig gemacht worden ist, und außerdem bei 651 Schul—
tellen auf dem Lande noch eine Verbesserung und Erhöhung des Brennmaterials, das ihnen
zeliefert wird, eingetreten ist. In dem Regierungsbezirk Magdeburg wird die Gesammt—
umme dessen, was in den drei Jahren 1865, 66, 67 zur Besserung der Lehrergehälter
füfsfig gemacht worden ist, auf den Betrag von 67,332 Thlr. angegeben. Ich kann nur
die lebhafte Bitte aussprechen, daß der Landtag nach dieser Seite hin die Bemühungen der
Staats-Regierung unterstützen und namentlich für die Feststellung der jetzt vorgelegten Prin—
zipien seinerseits mit eintreten wolle.
Der Gesetz-Entwurf hat aber auch noch weiter gehen müssen. Wenn es sich nämlich
um die Feststellung der Verpflichtung handelt, so ist dieselbe erschöpfend nur zu ordnen,
wenn gleichzeitig der Umfang des Bedürfnisses, für welches diese Verpflichtung aufkommen
ioll, näher umschrieben wird. Es ist daher unumgänglich gewesen, in das gegenwärtige
Gefetz fuͤr die außeren Verhältnisse der Errichtung und Unterhaltung der Volksschulen auch
einige Punkte aufzunehmen, welche mehr die in nere Seite des Schulwesens betreffen. Es
mußten die Gegenstände, welche im Allgemeinen den Inhalt des Volksunterrichtes bilden
sollen, erwähnt werden, es mußten diejenigen Rücksichten, welche die lokalen Verhältnisse
fordern, diejenigen Rücksichten, welche nach Bestimmung des Art. 24 die konfessionellen
Grundsätze fordern, geregelt werden, es konnte endlich die Frage der Schulpflichtigkeit, ihre
Dauer und die Mittel zur Aufrechterhaltung derselben — Lebensfragen für das Schul—
wesen — bei dieser Gelegenheit nicht umgangen, sondern mußte ebenfalls zu einer Fest—
sttellung gebracht werden.
In diesen Stücken bewegt sich im Wesentlichen der Inhalt des ersten dieser Gesetze.
Das zweite Gesetz hat zum Gegenstande, die Bestimmung des Art. 25 der Verfas—
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