Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Denen, welche zur Universität übergehen wollen und fähig dazu erklärt sind (8. 17), 
joll vor ihrem Abgang eine bündige encyklopädische Uebersicht nicht nur des Feldes der 
Wissenschaften, sondern auch der positiven Verhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft, ver— 
bunden mit einer Anleitung zur Einrichtung der Universitäts-Studien und einer zweckmäßi— 
gen Vorbereitung auf den Eintritt in gedachte Verhältnisse gegeben werden. 
g. 14. 
J 
Die Abstufung des Unterrichts muß in jeder Schule nach einem bestimmten, sowohl 
der allmähligen Entwickelung des Menschen, als auch der Beschaffenheit der ihm allmählig 
zu lehrenden Gegenstände angemessenen Gang angelegt werden. Die Grundzüge dieses 
Stufenganges soll die nach 8. 23 zu ertheilende Anweisung vorzeichnen. 
Um demselben so viel wie möglich gemäß jeden Schüler leiten zu können, muß nicht 
nur jeder Lehrer sich in genauester Kenntniß seiner Schüler halten, sondern es müssen auch 
von den Lehrern jeder Schule gemeinschaftlich zweckmäßig eingerichtete Versetzungs-Prü— 
rungen mit aller Sorgfalt angestellt werden. 
Die oben erwähnte Anweisung soll auch die Grenzen angeben, bis wie weit jede 
Stufe der öffentlichen allgemeinen Schule, in Hinsicht auf das Wissen und die Fertigkeit 
in den verschiedenen Lehrfächern ihre Schüler führen muß, und worüber von den Behörden 
trenge zu halten ist. 
Jeder, der eine Schule verlassen will, soll ein bei Stadt- und Elementar-Schulen 
bon den Lehrern und Aufsehern (8. 18, 5) auszustellendes Zeugniß erhalten, in wie fern er 
dieses Ziel erreicht habe, und wie sich seine gesammte Ausbildung auch in religiöser und 
sittlicher Hinsicht verhalte. 
Diese Zeugnisse sollen Geistliche, Lehr- und Brodherren von denen, welche sich bei 
ihnen zur Konfirmation melden (8. 42), in die Lehre oder in Dienste gehen wollen, sich 
vorlegen lassen. 
Ein Schulzeugniß, welches aussagt, daß sein Erwerber und Besitzer dem Ziele einer 
der Vorschrift gemäß eingerichteten höhern (F. 12) Stadtschule entspreche, soll auf Zulas— 
sung zum einjaͤhrigen freiwilligen Dienste im stehenden Heere Anspruch geben. Wer ein 
Gymnafium auf dessen untere, mittlere und obere Stufe, auf letzteren ohne zur Univer— 
sität übergehen zu wollen, verläßt, soll ein Zeugniß von dem Direktor oder Rektor der 
Anstalt und seinen bisherigen Lehrern erhalten, in Ansehung dessen alles Obige auch statt 
findet. Ein solches bei dem Austritt bei den mittlern und obern Klassen (vergl. die nach 
5. 23 zu erlassende Anweisung) ertheiltes günstiges Zeugniß soll den oben erwähnten An— 
spruch aue Zulassung zum einjährigen freiwilligen Dienste im stehenden Heere gleichfalls 
hegründen. 
Wie weit derjenige, welcher als fähig zu den Universitäts-Studien von einem Gym— 
nasio zu entlassen ist, in den Sprachen und Wissenschaften gekommen sein muß, setzt die 
Verordnung vom 12. Oktober 1812 wegen Prüfung der zur Universität übergehenden 
Schüler in der dazu gehörigen Anweisung fest. 
Wir finden uns bewogen selbige jetzt noch bestehen zu lassen und bestätigen sie daher 
rufs neue, mit Beziehung auf die Abänderungen, welche aus dem, über den Unterricht in 
remden Sprachen in gegenwärtigem Gesetz (8. 13, 6) Bestimmten, sich ergeben, so wie an— 
derer Seits mit der Feusetzung, daß auf Gymnasien fremder Sprachen Prüfungs-Arbeiten 
auch in letzteren geliefert werden müssen. 
Bei Zulassung der zur Univerfität übergehenden oder übergegangenen Gymnasiasten 
als Freiwillige zum einjährigen Dienst im stehenden Heere, sollen den Militair-Behörden 
aicht die Unwersitäts-Matrikeln, sondern die von den Prüfungs-Kommissionen der Gymna— 
sien oder den wissenschaftlichen Prüfungs-Kommissionen an Universitätsorten ertheilten Prü— 
fungs-Zeugnisse vorgelegt werden. 
Abstufung des 
Anterrichts und 
Entlassung der 
Schüler.
	        
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