Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Die Zeugnisse werden den Schülern nicht eher als bei ihrer wirklichen Entlassung 
ausgehändigt, welche in jeder niedern wie höhern Schule, vorzüglich aber in den Gymna— 
sien, eine sehr feierliche Handlung sein muüß. 
d) Zeit des Un⸗ 
errichts. 
o) Lehrbücher. 
§. 15. 
Wie viele Stunden täglich und wöchentlich für jede Stufe der allgemeinen Schule 
zu einem vollständigen Unterricht in den oben genannten Lehrfächern erfordert werden, und 
vie die dem öffentlichen Unterricht zu widmende Zeit unter diese zu vertheilen ist, soll die 
nach 8. 23 zu erlassende Anweisung vorzeichnen (vergl. 8. 38). 
In Hinsficht auf die größeren Unterrichts-Perioden sind die Lektionskurse dergestalt 
ainzuordnen, daß sie von Ostern bis wieder zu Ostern oder, wo es wegen besonderer Um— 
tände vorzuziehen ist, von Michaelis bis wieder zu Michaelis reichen, und nach Ablauf 
eines halben Jahres einen Einschnitt erhalten. 
Der Haupttermin zur Aufnahme neuer Schüler, zu Versetzungen und zu Entlassungen 
muß in den Gymnasien in der Regel der Anfang eines neuen Lektionskurses sein. Für 
einzelne nicht zu vermeidende Fälle sollen sie indeß auch beim Anfang des zweiten halben 
Jahres, außer diesen Terminen aber nur in sehr seltener Ausnahme geschehen können. In 
den Stadt- und Elementar-Schulen sollen die Aufnahmen, Versetzungen und Entlassungen 
der Schüler regelmäßig halbjährlich Statt finden. 
An den Sonn⸗ und allgemeinen hohen Festtagen feiern alle Schulen, mit Ausnahme 
der etwa außer den Stunden des Gottesdienstes zu haltenden Sonntagsschulen, die, als 
ein Mittel der erwachsenen, in früheren Jahren versäumten Jugend nachzuhelfen, oder auch 
um Kinder in Gegenden, wo unübersteiglicher Hindernisse wegen durchaus keine Sommer— 
chulen (8. 38) möglich sind, zur Zeit derselben nicht ganz verwahrloset zu lassen, so lange 
es eines solchen Mittels bedarf, zu gestatten sind. 
An den besondern Festtagen der katholischen Kirche richten sich nicht nur die katho— 
lischen Schulen in Ansehung des Schulbesuchs nach denselben, sondern es sind auch Kinder 
atholischer Konfession, welche evangelische Schulen besuchen, an solchen Tagen auf keine 
Weise von ihrer Feier, so weit sie dazu kirchlich verpflichtet sind, zurückzuhalten. 
Sonst aber ist dafür zu sorgen, daß der Schulunterricht in den Wochentagen durch 
tirchliche Verrichtungen, die an manchen Schulen den Lehrern oder Schülern obliegen, nicht 
Jestört werde, und es sind deshalb die für jeden Ort passendsten Vorkehrungen zu treffen. 
Die längeren Unterbrechungen des Unterrichts und der Schulgeschäfte überhaupt durch 
die zur Erholung der Lehrer und Schüler nöthigen Ferien, müssen sich nach den Lektions— 
Lursen und ihren Haupteinschnitten richten, und fuͤr die höhere Schulstufen ausgedehnter sein 
als für die untern, dürfen sich aber in keinem Gymnasio das ganze Jahr hindurch über 
neun Wochen belaufen. Die näheren Bestimmungen deshalb bleiben der obgedachten An— 
weisung und, in wie fern es auf Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse ankommt, den Pro— 
oinzial⸗Schulordnungen oder auch besonderen Bestimmungen der obersten Unterrichts-Be— 
hörde vorbehalten. 
8§. 16. 
Um das innere Fortschreiten des Unterrichts, welches mit der Annahme immer besserer 
Lehrbücher, so wie dergleichen erscheinen, zusammenhängt, nicht zweckwidrig zu erschweren, 
werden für keine Stufe der öffentlichen allgemeinen Schule und für keinen Unterrichtszweig 
bestimmte Lehrbücher allgemein vorgeschrieben. 
Nur für den Religions-Unterricht, welcher sich in den evangelischen Schulen durchaus 
auf die heilige Schrift gründen soll, wird der Gebrauch der Bibel und die Beibehaltung 
der durch frühere Gesetze und Vorschriften eingeführten und noch nicht durch bessere ersetzten 
kirchlichen Katechismen in dem Maaße hierdurch angeordnet, daß in evangelischen Schulen 
denen Kindern, welche schon mit einiger Fertigkeit lesen köͤnnen, die Evangelien und dann
	        
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