Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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das neue Testament, denen aber, welche der Einsegnung nahe oder bereits eingesegnet sind, 
die ganze heilige Schrift alten und neuen Testaments, und zwar deutschen Kindern nach 
Luthers Uebersetzung, in die Hände gegeben, und diese bis durch die obersten Klassen der 
Gymnasien, in letzteren zugleich das neue Testament in griechischer Sprache, beim Religions— 
Unterricht zugezogen werde. 
Hingegen die Anleitungen und Hülfsbücher, ingleichen die Lehrbücher für den hö— 
heren Religions-Unterricht werden, wie die Lehrbücher für alle übrigen Fächer, der sorgfäl— 
igen Auswahl sachverständiger Schulvorsteher, Ephoren, Direktoren und Rektoren über— 
assen, jedoch unter vorschriftsmäßiger (Instruktion für die Konsistorien vom 28. Oktober 
1817 8. 7, 4 Aufsicht der vorgesetzten Staats-Behörden, deren Genehmigung zum Gebrauch 
eines jeden Lehrbuchs erforderlich ist. Bei der Wahl und Genehmigung der Religions— 
Lehrbücher soll auf das Urtheil der geistlichen Schulaufseher und der geistlichen * der 
Siaats-Behörden vorzüglich geachtet werden. 
Für die katholischen Schulen wählen die Bischöfe die religiösen Lehr- und Erbauungs— 
Bücher, unter Zustimmung der Provinzial-Erziehungs-Behörde, wobei Wir voraussetzen, 
daß sie von ihrer Auswahl solche Schriften von selbst ausschließen werden, gegen die in 
wifsenschaftlicher, pädagogischer und staatsbürgerlicher Hinsicht erhebliche Bedenken obwalten. 
Bei der Wahl der Schulbücher für andere Fächer, bei denen ein Konfessions-Interesse 
obwalten könnte, für die katholischen Schulen sind gegründete Bedenken der Bischöfe eben— 
falls zu beachten. In Fällen wo die Provinzial-Schul- und die Katholische geistliche Be— 
zörde sich über die zu kreffende Wahl nicht einigen können, soll an das Ministerium der 
Geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten Bericht erstattet und dessen Entscheidung abge⸗ 
wartet werden. 7 
In wie fern es noch nicht zweckmäßige Lehrbücher für alle Unterrichtszweige und 
deren verschiedene Stufen giebt, hat die oberste Unterrichts-Behörde die zu ihrer Anferti— 
zung dienlichsten Maaßregeln zu treffen. 
8. 17. 
Sämmtlichen Lehrern der öffentlichen allgemeinen Schulen wird hier nur im Allge— 
meinen zur Pflicht gemacht, sich einer solchen Methode in jedem Lehr- und, Uebungsfache 
zu befleißigen, welche, an die Entwickelungs-Gesetze der menschlichen Natur sich anschließend, 
nicht sowohl ein mechanisches Können oder Wissen hervorzubringen, als inneres Leben zu 
wecken, an dieses jede Einsicht und Fertigkeit zu knüpfen und den Menschen selbst zu bil— 
den vermag. 
Den sachkundigen Schulvorstehern kömmt es zu, auch auf die Methode der Lehrer 
Acht zu haben, wo es nöthig ist, durch Erinnerung, Belehrung und Rath zu helfen, Ver— 
kehrtheiten aber nicht zu dulden, sondern, wenn Vorstellungen dagegen nichts fruchten, den 
borgesetzten Behörden zur Veranlassung ernsterer Maaßregeln Anzeige davon zu machen. 
8. 18. 
Wie viel Lehrer jede öffentliche allgemeine Schule nothwendig braucht, um ihrer Be— 
stimmung genügen zu können und in welchem Verhaͤltniß die Lehrer derselben Schule unter 
innder stehen müffen, soll in der nach 8. 23 zu erlassenden Anweisung näher bestimmt 
werden. 
Unter Lehrern, die von Liebe zu ihrem Berufe durchdrungen sind, wie alle Lehrer 
sein sollten, wird sich dies Verhältniß von selbst zu einem nur von einem Geiste belebten, 
nur auf einen Zweck gerichteten freien Vereine gestalten. 
In wie fern es aber äußerer Bestimmungen bedarf, ist es so anzuordnen, daß die 
Lehrer alle aufs Leichteste, ohne sich einander hinderlich zu werden und ohne vereinzelt will⸗ 
kührlich zu handeln, zu dem Zwecke ihrer Anstalt zusammenwirken können, und daß die 
Bildung eines jeden Schülers in steter Einheit und gleichmäßigem Fortschritt erhalten wird. 
). Lehrmethode. 
4. Für das Ver⸗ 
hältniß der Lehrer 
unter einander.
	        
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