Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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zweige darf seinen Eltern oder häuslichen Vorgesetzten nicht gestattet werden. Wenn aber 
Eltern oder häusliche Vorgesetzte dringende Gruͤnde haben, Dispensation ihres Kindes oder 
Pflegebefohlenen von einem Unterrichtszweige zu wünschen, so haben sie diese der nächsten 
Aufsichtsbehörde (86 bis 89) vorzutragen, welche sie untersuchen muß, und nach den ihr 
gewordenen höhern Instruktionen zu entscheiden ermächtigt ist. Eben so haben junge Leute 
von reiferem Alter zu verfahren, welche den Unterricht eines Gymnasii nur in einem oder 
wenigen Fächern zu benutzen wünschen. 
Widersetzlichkeit gegen die Schulordnung überhaupt soll Eltern und häuslichen Vor— 
gesetzten durchaus nicht nachgesehen, und in Fällen, wo sie sich äußert, soll zunächst die 
Drtsschulbehörde zu Hülfe genommen werden. 
8. 21. 
Die allgemeine Schule als National-Anstalt muß auch eine möglichst große Oeffent— 
ichkeit haben. Jede Schule muß daher dem, welcher sie näher kennen lernen will, Gele— 
genheit dazu darbieten. Zu dem Ende sollen von allen Knabenschulen ohne Ausnahme, 
damit durch häufige Besuche während des Unterrichts dieser nicht leide, außer den oben 
8. 14 erwähnten nicht öffentlichen Versetzungs-Prüfungen, alle Jahr öffentliche Prüfungen, 
aus welchen der Geist der Schule und was sie im Ganzen leistet, beurtheilt werden kann, 
angestellt, auch soll von der Einrichtung und dem Fortgange der höhern Schulen durch 
einzelne Gelegenheitsschriften der Direktoren, Rektoren oder Lehrer, und von dem Zustande 
des Schulwesens ganzer Bezirke und Provinzen durch die Behörden von Zeit zu Zeit öffent— 
lich Naͤchricht gegeben werden. 
Feierlichkeiten, wobei sich die Schule dem Publikum darstellt, als öffentliche Redeakte 
und dergleichen, zu veranstalten, wird jeder Anstalt nach ihrer Verfassung frei stehen. 
Allgemeinere Veranlassung zu solchen Festen können die durch merkwürdige Ereignisse für 
den Preußischen Staat bezeichneten Tage geben, und auch öffentliche Leibes-Uebungen an 
ihnen veranstaltet werden. 
Mit der für ein stilles häusliches Wirken von Natur bestimmten weiblichen Schul— 
jugend sollen gar keine öffentliche Redeübungen vorgenommen, und Prüfungen allein in 
Begenwart der Schulvorsteher und der Angehörigen der Schülerinnen ohne alle öffentliche 
Einladung gehalten werden. 
8. 22. 
Wenn aber die öffentliche allgemeine Schule bestrebt sein soll, das zu leisten, was 
der Staat für seine Bürger von ihr zu fordern berechtigt ist, so fordert sie dagegen von 
Jedermann ehrerbietige Anerkennung in ihrer Würde als heilige Werkstätte der Erziehung, 
und für alle Lehrer und Lehrerinnen diejenige Achtung, welche Personen, die sich einem so 
verdienst- und mühevollen Geschäft widmen, gebührt, sie fordert bereitwillige Unterstützung 
und Förderung der für ihren Zweck nöthigen Einrichtungen, und genaue Erfüllung der ihr 
auch von denen, welche ihr keine Kinder anvertrauen, gesetzlich zukommenden Leistungen. 
In diesen ihren gerechten Ansprüchen sämmtliche öffentliche allgemeine Schulen und ihr 
Personal kräftig zu schützen, die Lehrer vor Beeinträchtigung, insonderheit in ihren amt⸗ 
lichen Verrichtungen oder wegen derfelben, sicher zu stellen, und in vorkommenden Fällen 
ihnen ganz dieselbe Hülfe und Genugthuung, wie andern öffentlichen Beamten zu ver— 
schaffen, werden alle oͤffentliche Behörden, jede in ihrem Wirkungskreise, hierdurch gemessenst 
angewiesen. 
Zu desto wirksamerer religiöser Erinnerung der Schulen an ihre große Bestimmung 
aund des Volkes an seine Pflichten gegen die Schule sollen nicht nur die Geistlichen aller 
christlichen Konfessionen jede sich darbietende schickliche Gelegenheit, vornehmlich die Kirchen— 
und Schul-Visitationen, benutzen, sondern es sollen auch zu obigem Zwecke die durch frühere 
Gesetze schon angeordneten, und in mehreren Gegenden eingefuͤhrten Schulpredigten jährlich 
6. Für das Ver⸗ 
hältniß der Schulen 
zum Publikum. 
1. Ansprüche des 
letzteren. 
2. 
Ansprüche der 
Schule.
	        
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