Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Kleinen Städten von weniger als Funfzehn Hundert Einwohnern können, wenn ihnen 
die Unterhaltung einer Stadtschule zu schwer wird, auch allenfalls vollständige Elementar— 
schulen, so wie sie der Schluß des 8. 11 bezeichnet, genügen. 
Welchen Städten höhere Stadtschulen (nach dem Schluß des 8. 12) in Hinsicht auf 
das Bedürfniß ihrer Bewohner und ihrer Umgebungen, so wie ihrer Mittel, angemessen 
ind, sollen die Schul-Verwaltungs-Behörden mit Vorbehalt künftig etwa nöthiger Aende— 
rungen, bestimmen. 
In Städten, wo sich Gymnasien befinden, müssen demohngeachtet, wenn es nur irgend 
möglich ist, auch neben diesen allgemeine Stadtschulen bestehen, und nur solche Städte, 
deren Unvermögen dies nicht erlaubt, können die untern Abtheilungen der Gymnasien, allein 
ohne daß die den letztern nach 8. 23 vorzuzeichnende Lehr-Einrichtung dadurch verändert 
würde, mit als allgemeine Stadtschule benutzen, oder müssen sich mit vollständigen Elementar— 
schulen begnügen. 
8§. 27. 
Oeffentliche allgemeine Elementarschulen müssen zuvörderst in jeder Stadt, auch neben 
den höheren Schulen, die sie etwa enthält, in der dem Verhältniß ihrer schulfähigen Kinder 
heiderlei Geschlechts entsprechenden Anzahl bestehen. 
Nur bei dargethanem Unvermögen, neben einer allgemeinen Stadtschule noch eine 
hesondere Elementarschule' zu unterhalten, kann es gestattet werden, daß sich diese an die 
antere Abtheilung der ersteren anschließe. Ein Gymnasium darf aber nie eine allgemeine 
Elementarschule in sich aufnehmen. 
Wo mehrere Elementarschulen erfordert werden, da sind sie in die Bezirke der Stadt 
zweckmäßig zu vertheilen, jedoch ohne dadurch die Einwohner nach der Lage ihrer Woh— 
aungen an bestimmte Schulen zu binden. 
Bringt es die Nothwendigkeit mit sich, Elementar- oder allgemeine Stadtschulen 
zuch mit für den Unterricht der Mädchen zu benutzen, so muß man zuerst es möglich zu 
nachen suchen, daß den letztern wenigstens besondere Zimmer angewiesen werden. Ist dies 
aicht zu bewerkstelligen, so können in den Elementarschulen und der untersten Abtheilung 
der Stadtschulen beide Geschlechter zwar in denselben Lehrzimmern vereinigt, müssen aber 
in den Sitzen weit genug von einander geschieden sein, und ihr Verkehr muß unter der 
genauesten Aufsicht gehalten, in der obern Abtheilung der Stadtschule müssen aber den 
Knaben und den Mäͤdchen immer abgesonderte Zimmer eingerichtet werden. 
In jeder Stadt, welche Schulen verschiedener Stufen schon besitzt oder erhalten wird, 
muß es eine der vornehmsten Sorgen der Orts- und höheren Schul-Behörden sein, sie 
nach den im Obigen gegebenen Bestimmungen zu ordnen, und in gehörige Verbindung zu 
ringen, so daß sie alle ein Ganzes darstellen, worin kein nothwendiges Glied mangelt. 
Den Juden in den Städten sind besondere Schulen unter der Bedingung zu ge— 
tatten, daß dieselben ganz den Vorschriften dieser Schulordnung gemäß eingerichtet, beauf— 
iichtet und verwaltet, und deren Kosten von den sich zu ihnen haltenden jüdischen Glaubens— 
Jenossen allein aufgebracht werden (8. 50. 10). Es bleibt ihnen indeß auch überlassen, ihre 
Kinder in die übrigen städtischen Schulen zu schicken, jedoch ohne daß sie darum an deren 
Verwaltung Theil nehmen. In Ansehung des Religions-Unterrichts dieser Kinder finden 
alsdann die Bestimmungen im 8. 6. 3 Anwendung. 
§. 28. 
Vor allen Dingen aber ist das platte Land mit der dem Landvolk nöthigen Zahl 
allgemeiner Elementarschulen auszustatten. 
In Gegenden, wo es Kirchschulen, und außerdem noch sogenannte Neben- oder Dorf—⸗ 
cchulen giebt, müffen die erstern so viel wie möglich als vollständige Elementarschulen 
R. 11 am Schluß) eingerichtet werden. In jedem Falle muß dies geschehen, wenn sie 
Von Elementar⸗ 
chulen in den 
Städten. 
Auf dem Lande. 
Allgemeine Grund⸗ 
ätze.
	        
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