Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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in diesen mit dem Unterricht der Kinder in gewissen Abtheilungen wechsele, oder es ist den 
letztern der nöthigste Elementar-Unterricht in der Religion, dem Lesen, Schreiben, Rechnen 
und im Gesang in einigen von der Arbeit freien Stunden zu ertheilen. 
Die Sonntage sollen ihnen aber überall (8. 15) vom Schulunterricht frei sein. Die 
Sonntag-Nachmittage nach dem Schlusse des Gottesdienstes und der kirchlichen Katechisation 
können den ihnen vor allen nöthigen Leibesübungen gewidmet werden. 
4. Es muß überall dafür gesorgt werden, daß wahrhaft Bedürftige die benöthigte 
Erleichterung zum Schulbesuch der Kinder in Ansehung der Schulbedürfnisse (F. 48) und 
daß die Kinder sehr armer Leute auch Unterstützung an Kleidungsstücken erhalten können. 
§. 39. 
Es steht zu erwarten, daß durch diese Erleichterungen, durch zweckmäßige Einrichtung 
der Schulen, durch belehrende, moralische und religiöse Einwirkung der Geistlichen, der 
Schulaufseher, der Behörden und der würdigsten Mäuner im Volke selbst, unter diesem 
allmählig die Erkenntniß der großen Wohlthat eines guten Schulunterrichts sich verbreite, 
und aus dieser ein Geist sich entwickele, der des äußeren Antriebes zu seiner Benutzung für 
die Jugend wenig mehr bedarf. 
Eltern und Vorgesetzte, deren Kinder, Pfleglinge und Untergebene die Schule dennoch 
entweder gar nicht oder unordentlich besuchen, sind zuerst nicht nur von den Geistlichen 
hrer Konfession an die Schuld, welche sie hierdurch auf sich laden, dringend zu erinnern, 
ondern auch von den Schul-Vorständen und nächstdem von den Orts-Schul-Behörden 
zur Rechenschaft zu fordern und anfangs ernstlich zu ermahnen. Als gültige Entschuldi— 
zungsgründe sind, außer den 8. 36 erwähnten befriedigenden Nachweisungen über die ander— 
veitige gehörige Besorgung des Unterrichts der Kinder, nur auzunehmen durch Zeugnisse 
eines Arztes oder Geistlichen bewiesene Krankheiten der Kinder oder der Eltern, letztere 
edoch nach Bewandniß der Umstände; Abwefenheiten der Eltern oder Herrschaften von 
hrem Wohnort, woran die Kinder nothwendig Theil nehmen mußten; und augenblicklicher 
Mangel an nöthiger Bekleidung, dem noch nicht nach der obigen Bestimmung (8. 39) hat 
abgeholfen werden können. 
S. 40. 
Maaßregeln ge⸗ Gegen Eltern, Pflegeeltern und andere Vorgesetzte, welche diesen Ermahnungen nicht 
zen fahrässige El- folgen, müssen Zwangsmaßregeln angewandt werden. 
und Vorhe⸗ Diese bestehen darin, daß ihre Kinder durch Schul- oder Polizeidiener zur Schule 
geholt und ihnen selbst angemessene Strafen auferlegt werden. 
Als anwendbare Strafen in solchen Fällen werden hierdurch anerkannt Geldbuße, und 
wo diese nicht fruchtet oder wegen Unvermögens unpassend ist, Gefängniß und Gemeinde— 
arbeit. Diese Strafen sollen bei fortdauernder Unfolgsamkeit gesteigert werden, dürfen jedoch 
die gesetzliche Grenze der Polizei-Strafen nicht uübersteigen.“ Der Grad derselben, womit 
angefangen werden kann, soll in den Provinzial-Schul-Ordnungen bestimmt werden. 
Die Geldbußen werden von den Orts- oder Vereins-Schul-Behörden zuerkannt, 
nöthigenfalls mit Zuhülfenahme der Polizei beigetrieben und fallen den Orts- bder So— 
rietäts-Schul-Kassen anheim. 
Wenn die Orts- und Vereins-Schul-Behörden andere Strafen für nöthig halten, 
so haben fie wegen ihrer Vollziehung die Polizei-Behörden zu requiriren. 
Beschwerden gegen alle dergleichen Strafen können nur bei den Kreis-Schul- und 
höhern Schul-Behörden eingelegt werden. 
Bei Zuerkennung von Gefängniß- und Arbeits-Strafen müssen die Orts- und Ver— 
eins-Schul-Behörden dafür sorgen, daß die Kinder der damit belegten Eltern und Vor— 
gesetzten während ihrer Dauer nicht verwahrloset bleiben.
	        
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