Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8§. 47. 
Zu den Hülfsmitteln des Unterrichts gehört zuerst eine nach Maßgabe des Zwecks 0). über die Hülfs- 
der Schule und ihrer Mittel eingerichtete Sammlung von Büchern, hauptsächlich zum Ge— ie —A 
hrauch der Lehrer, dann aber auch, so viel es sein kann, zur Benutzung der Schüler; 
ferner der nach der Stufe der Schule benöthigte Vorrath von Landkarten und andern 
Hülfsmitteln des geographischen Unterrichts, von Vorlegeblättern zum Zeichnen und Schreiben, 
und von Musikstücken; 
weiter die unentbehrlichen Instrumente und Sammlungen für den der Stufe der 
Schule gemäß in ihr zu ertheilenden naturwissenschaftlichen und mathematischen Unterricht; 
zuletzt nach Maßgabe der Ausbreitung des Unterrichts in den allgemeinen Leibes— 
Uebungen, die dafür nothwendigen Geräthschaften, ingleichen die Geräthschaften für den 
Industrie-Unterricht in Schulen, wo solcher ertheilt wird. 
Was von diesen Stücken für die niedern Schulen unerläßlich nothwendig, ingleichen, 
was von naturwissenschaftlichem, mathematischem und geographischem Apparat den Gymnasien 
inentbehrlich ist, soll die nach F. 23 zu erlassende Anweisung bestimmen. 
8. 48. 
Ohne die Wohlthätigkeit und Sorge des Staats und seiner Bürger für die Bildung dqh über die Unter— 
der dürftigen Jugend in dem, was bei jeder Schul- und Erziehungs-Anstalt besonders in fützung dürftiger 
jeder Stadt oder Provinz, durch Einzelne oder größere Vereine geschehen kann, binden zu 338 
wollen, wird in dieser Hinsicht hier nur festgesetzt: 
1. Es muß bei jeder öffentlichen Schule, in welcher ein Schulgeld eingeführt ist, 
ohne Ausnahme, besonders wo nicht Frei- oder Armenschulen derselben Klasse am Orte 
sind, dafür gesorgt werden, daß die dürftigen Schüler und Schülerinnen ganz oder zum 
Theil freien Unterricht, auch daß Eltern, welche mehrere Kinder zur Schule halten, die 
benöthigte Erleichterung in Ansehung des Schulgeldes genießen, ohne daß die dem Lehrer 
zugesicherte Einnahme darunter leide. 
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aöthigen Schulbücher und andere Schulbedürfnisse frei erhalten, die ihnen zum Theil ge— 
schenkt werden, zum Theil als Inventarium bei der Schule bleiben können. 
3. Waisenhäuser, Alumnate und andere zum vollständigen Unterhalt dürftiger Kinder 
ind Jünglinge gestiftete Anstalten müssen indeß über dieser Bestimmung den Zweck, durch 
eine gute Erziehung der Armuth auf die wirksamste und gründlichste Art wohlthätig zu sein, 
nicht hintenansetzen, sondern die körperliche Pflege der Kinder als eines der Mittel zu diesem 
in ihrer ganzen Anlage und Leitung betrachten und behandeln. 
8§. 49. 
Das zur Ausstattung und Unterhaltung der Schulen Erforderliche aufzubringen, mögen 
alle die mannigfaltigen Mittel benutzt werden, welche Ortsverhältnisse und Gelegenheit dar— 
bieten. Was aber die Grundlagen dazu betrifft, so wird hierdurch im Allgemeinen bestimmt: 
1. Schulen und Erziehungs-Anstalten, welche durch landesherrliche, ständische, kirch— 
liche oder Privat-Stiftungen eigenthümliche Unterhaltungs-Fonds besitzen, werden auch aus 
diesen unterhalten und nöthigenfalls verbessert, haben aber, wenn jene nicht zureichen, An— 
spruch auf Unterstützung aus andern Mitteln, jede nach der Stufe die sie einnimmt. 
2. Die Haupt-Unterhaltung und Einrichtung der übrigen Gymnasien und anderer 
ihnen gleichstehenden Schul- und Erziehungs-Anstalten wird aus allgemeinen Staats- und 
Provinzial-Fonds bestritten; die Haupt-Unterhaltung und Einrichtung der niedern städtischen 
und ländlichen Schulen aber tragen die Stadt-Gemeinden und ländlichen Schul-Vereine. 
3. Es versteht sich indeß von selbst, daß Gymnasien, welche aus städtischen Mitteln 
zganz oder zum Theil unterhalten werden, wenn gleich allgemeine Rücksichten ihr Bestehen 
2. Wie es aufzu⸗ 
bringen ist 
a) im Allgemeinen.
	        
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