Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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erfordern, auch fernerhin in jenem Verhältniß bleiben, und daß die Provinzial-Fonds zu 
hrer Unterhaltung nur nach Maßgabe des Bedürfnisses zutreten. 
4. Andererseits aber soll, wenn eine Stadt das ihr nöthige untere Schulwesen aus 
eigenen Mitteln nicht zu unterhalten vermag, der Provinzial-Schul-Fonds ihr zu Hülfe 
'ommen, allein — außerdem, was ein für allemal geschieht, — in der Regel nur durch 
emporaire Zuschüsse, die da vermindert oder ganz wieder zurückgezogen werden in dem 
Maße, wie der Ort zur Unterhaltung seiner Schulen vermögender wird. 
5. Wenn der oben 8. 29 erwähnte Fall eintritt, daß ein Dorf einen Schul⸗-Verein 
mit andern Dörfern nicht eingehen, auch allein seine Schule nicht unterhalten kann, und 
onst keine zweckmäßigen Mittel, den Unterricht seiner Jugend besorgen zu lassen, anwend— 
gind, soll ihm ebenfalls aus dem Provinzial-Schul-Fonds die benöthigte Hülfe zu 
Theil werden. 
b) in den Städ⸗ 
en insbesondere. 
8§. 50. 
Das Schulwesen in den Städten ist in Hinsicht auf seine Unterhaltung keinem andern 
Kommunal-Bedürfniß nachzusetzen, sondern unter die Gegenstände zu rechnen, wofür am 
ersten und angelegentlichsten geforgt werden muß. 
Bei Einrichtung des Schulwesens einer Stadt, sowohl im Ganzen als in seinen 
einzelnen Zweigen, ist, nachdem zuvor das Bedürfniß genau ermittelt und dabei das We— 
entlichste von dem, wenn auch Wünschenswerthen, doch für jetzt minder Nöthigen unter— 
chieden worden, 
1. zu untersuchen, ob die zur Unterhaltung des Schulwesens bereits vorhandenen 
und bestimmten Fonds und Stiftungen zu dessen Befriedigung eutweder schon ausreichen, 
oder durch bessere Verwaltung dazu hinreichender gemacht werden können, wobei aber zu 
beachten, daß der Ertrag eigenthuͤmlicher Fonds einzelner Anstalten auch nur diesen, nicht 
andern Schulen oder dem gesammten Orts-Schulwesen zu Gute kommen muß. 
2. Nächstdem ist zu prüfen, ob und in wiefern das Benöthigte aus Kämmerei⸗, aus 
zeeigneten milden Stiftungs-Fonds oder aus andern Lokal- und Kommunal-Hülfsquellen, 
durch das Schulgeld, wo ein solches stattfindet (8. 52. 8), dessen verhältnißmäßige Erhöhung, 
oder auch in standes- und gutsherrlichen Städten durch Beiträge der Standes⸗ und Guts— 
Herrschaften, erlangt werden kann. 
3. Entspricht dies alles nicht dem Erforderniß, dann soll der genau veranschlagte 
Bedarf auf sämmtliche Hausväter des Orts, die Schutz-Verwandten eingeschlossen, ver— 
cheilt werden. 
Die Vertheilungen sollen von den Gemeinde-Vorstehern mit Zuziehung der Orts— 
Schul-Behörden angelegt werden. 
Bei ihrer Ausführung soll keiner den auf ihn fallenden Beitrag zu entrichten aus dem 
Brunde sich weigern, weil die Schulen seiner Parochie oder seiner Konfession schon im guten 
Stande wären; indem es darauf ankommt, das Schulwesen des Orts im Ganzen in gute Ver— 
assung zu bringen und alle Schulen desselben einem Jeden zur Benutzung offen stehen. 
In Fällen, wo es auf Anlegung oder Verbesserung nur einzelner kirchlicher Gemeinde— 
Schulen lediglich um dieser Gemeinde Willen ankommt, soll von den Unterrichts-Behoͤrden 
des Staats nach den Umständen das Nöthige bestimmt werden. 
4. Unter dem Ausdruck Hausväter werden sowohl im Obigen, als im 8. 51 alle 
Einwohner eines Distrikts oder Orts verstanden, welche ihre eigene Wirthschaft errichtet 
haben. Ihnen gleich geachtet werden bei Vertheilung der Schulbeiträge alle, die zu andern 
Kommunal-Bedürfnissen beizutragen verpflichtet sind. 
5. Von Entrichtung dieser Beitraͤge sind befreit: 
a) diejenigen, welche bei Andern in Lohn und Brod stehen, doch mit Ausnahme derer, 
die ihren eigenen Haushalt haben, und daher für Haͤusvater zu achten sind.
	        
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