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b) alle Militair-Personen höhern und niedern Ranges vom stehenden Heere, jedoch
nur in so weit sie nicht bürgerliche Nahrung treiben oder Grundstücke besitzen.
Von Entrichtung des Schulgeldes sind aber die unter à und b gedachten
Personen nicht befreit, vielmehr sind sie in denjenigen Städten, wo selbst kein
Schulgeld stattfindet, zur Erlegung eines angemessenen, in die Ortsschul-Kasse flie—
zenden Schulgeldes verpflichtet.
Da Geistliche und Schullehrer dem Schulwesen anderweitige wesentliche Dienste
cheils unentgeltlich, theils unter geringer Belohnung leisten, so sollen auch sie von
Entrichtung der Schul-Beiträge befreit sein, vom Schulgelde aber nur, wenn das
Herkommen oder eine besondere Uebereinkunft sie davon entbindet.
6. Jeder Beitragspflichtige leistet seine Beiträge nur zu dem Schulwesen seines
Wohnorts. Von seinen außerhalb des Bezirks desselben etwa gelegenen Gütern und Be—
sitzungen werden die auf sie fallenden Beiträge zu den Schulen derjenigen Orte oder Schul—⸗
Vereine entrichtet, zu deren Bezirke gedachte Guͤter und Grundstücke gehören.
1J. Ist eine Repartition wegen dürftiger Vermögensumstände der Orts-Einwohner oder
anderer hohen Leistungen derselben unmöglich, oder kann ihr Ertrag das Maß des Bedürfnisses
nicht erreichen, so muß auf Unterstützung aus Provinzial-Fonds angetragen werden.
8. Ueberall wo aus Provinzial-Schul-Fonds zur Unterhaltung der Gymnasien, die Anmerk. Kabi—
nicht Königlichen Patronats sind, ein außerordentlicher fortgehender Beitrag erfolgt, nimmt nets ⸗Ordre vom
zuch der Staat, so lange diese Beiträge währen, an den Patronatsrechten Theil und läßt 10. Januar 1817.
diesen Antheil durch Bevollmächtigte ausüben.
9. Die höheren Töchterschulen (F. 12) haben auf Unterhaltung oder Unterstützung
aus dem Provinzial-Fonds keinen Anspruch, sondern ihre Kosten werden in der Regel von
den Vereinen selbst bestritten, die solche Schulen für sich errichten. Wenn eine Stadt für
ihre unteren Knaben- und Mädchenschulen genügend gesorgt hat, so kann sie auch zur Er—
richtung höherer Töchterschulen schreiten.
10. Die Unterhaltung der besondern Schulen jüdischer Gemeinden liegt diesen ganz
allein ob (F. 27), ohne daß deren einzelne Mitglieder deshalb von den auf sie fallenden
Beiträgen für das gesammte städtische Schulwesen frei werden.
8. 51.
Die Unterhaltung des Landschulwesens beruht auf den ländlichen Schulvereinen, welche o) auf dem Lande
(F. 28) dessen Grundlage ausmachen. Zu derselben insbesondere.
1. müssen daher alle nach 8. 28. 2 zu einem Schulverein gehörigen Grundeigenthü—
mer, Einsassen und andere Hausväter ohne Unterschied nach Verhältniß ihres innerhalb des
Vereins gelegenen Grundbesitzes, und, wo solcher nicht vorhanden ist, ihres Einkommens
oder Erwerbes, sei es durch Geld oder Naturalien, oder wo beides nicht möglich ist, durch
Antt (3. B. bei Herbeischaffung der Naturalien, der Baumaterialien, der Bauten selbst)
eitragen.
Die 8. 50. 4. 5. und 6 gegebenen Bestimmungen über die Beitragspflichtigkeit gelten
auch für das Landschulwesen. Die den verschiedenen Provinzen angemessenste Art und das
Verhältniß der Beiträge soll in den Provinzial-Schulordnungen so normirt werden, daß
sich das Maß derselben für jeden Fall nach dem Bedürfniß leicht bestimmen läßt. Das
Bedürfniß wird in jedem einzelnen Falle von der Provinzial-Schulbehörde geprüft und
'estgestellt, hierauf wird die Vertheilung der Beiträge von der Kommunal-Behörde mit Zu—
ziehung der Orts- oder Vereins-Schulbehörde entworfen, von der Kreis-Schulbehörde be—
stätigt und dann vollzogen.
Der auf Grundstücke treffende Theil der Beiträge soll auf diesen als eine Reallast
cuhen, so daß bei Dismembration der Grundstücke jeder Theil die auf ihn kommenden Schul—⸗