Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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b) alle Militair-Personen höhern und niedern Ranges vom stehenden Heere, jedoch 
nur in so weit sie nicht bürgerliche Nahrung treiben oder Grundstücke besitzen. 
Von Entrichtung des Schulgeldes sind aber die unter à und b gedachten 
Personen nicht befreit, vielmehr sind sie in denjenigen Städten, wo selbst kein 
Schulgeld stattfindet, zur Erlegung eines angemessenen, in die Ortsschul-Kasse flie— 
zenden Schulgeldes verpflichtet. 
Da Geistliche und Schullehrer dem Schulwesen anderweitige wesentliche Dienste 
cheils unentgeltlich, theils unter geringer Belohnung leisten, so sollen auch sie von 
Entrichtung der Schul-Beiträge befreit sein, vom Schulgelde aber nur, wenn das 
Herkommen oder eine besondere Uebereinkunft sie davon entbindet. 
6. Jeder Beitragspflichtige leistet seine Beiträge nur zu dem Schulwesen seines 
Wohnorts. Von seinen außerhalb des Bezirks desselben etwa gelegenen Gütern und Be— 
sitzungen werden die auf sie fallenden Beiträge zu den Schulen derjenigen Orte oder Schul—⸗ 
Vereine entrichtet, zu deren Bezirke gedachte Guͤter und Grundstücke gehören. 
1J. Ist eine Repartition wegen dürftiger Vermögensumstände der Orts-Einwohner oder 
anderer hohen Leistungen derselben unmöglich, oder kann ihr Ertrag das Maß des Bedürfnisses 
nicht erreichen, so muß auf Unterstützung aus Provinzial-Fonds angetragen werden. 
8. Ueberall wo aus Provinzial-Schul-Fonds zur Unterhaltung der Gymnasien, die Anmerk. Kabi— 
nicht Königlichen Patronats sind, ein außerordentlicher fortgehender Beitrag erfolgt, nimmt nets ⸗Ordre vom 
zuch der Staat, so lange diese Beiträge währen, an den Patronatsrechten Theil und läßt 10. Januar 1817. 
diesen Antheil durch Bevollmächtigte ausüben. 
9. Die höheren Töchterschulen (F. 12) haben auf Unterhaltung oder Unterstützung 
aus dem Provinzial-Fonds keinen Anspruch, sondern ihre Kosten werden in der Regel von 
den Vereinen selbst bestritten, die solche Schulen für sich errichten. Wenn eine Stadt für 
ihre unteren Knaben- und Mädchenschulen genügend gesorgt hat, so kann sie auch zur Er— 
richtung höherer Töchterschulen schreiten. 
10. Die Unterhaltung der besondern Schulen jüdischer Gemeinden liegt diesen ganz 
allein ob (F. 27), ohne daß deren einzelne Mitglieder deshalb von den auf sie fallenden 
Beiträgen für das gesammte städtische Schulwesen frei werden. 
8. 51. 
Die Unterhaltung des Landschulwesens beruht auf den ländlichen Schulvereinen, welche o) auf dem Lande 
(F. 28) dessen Grundlage ausmachen. Zu derselben insbesondere. 
1. müssen daher alle nach 8. 28. 2 zu einem Schulverein gehörigen Grundeigenthü— 
mer, Einsassen und andere Hausväter ohne Unterschied nach Verhältniß ihres innerhalb des 
Vereins gelegenen Grundbesitzes, und, wo solcher nicht vorhanden ist, ihres Einkommens 
oder Erwerbes, sei es durch Geld oder Naturalien, oder wo beides nicht möglich ist, durch 
Antt (3. B. bei Herbeischaffung der Naturalien, der Baumaterialien, der Bauten selbst) 
eitragen. 
Die 8. 50. 4. 5. und 6 gegebenen Bestimmungen über die Beitragspflichtigkeit gelten 
auch für das Landschulwesen. Die den verschiedenen Provinzen angemessenste Art und das 
Verhältniß der Beiträge soll in den Provinzial-Schulordnungen so normirt werden, daß 
sich das Maß derselben für jeden Fall nach dem Bedürfniß leicht bestimmen läßt. Das 
Bedürfniß wird in jedem einzelnen Falle von der Provinzial-Schulbehörde geprüft und 
'estgestellt, hierauf wird die Vertheilung der Beiträge von der Kommunal-Behörde mit Zu— 
ziehung der Orts- oder Vereins-Schulbehörde entworfen, von der Kreis-Schulbehörde be— 
stätigt und dann vollzogen. 
Der auf Grundstücke treffende Theil der Beiträge soll auf diesen als eine Reallast 
cuhen, so daß bei Dismembration der Grundstücke jeder Theil die auf ihn kommenden Schul—⸗
	        
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