Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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ibgaben übernimmt, ohne daß eine Uebertragung derselben stattfindet. Nach dieser Regu— 
lirung der Schulbeiträge fällt die Verpflichtung zu besonderen Dominial-Leistungen an die 
Schule, als solchen, außer in wiefern diese etwa persönliche Lasten sind, weg. J 
2. Wenn Landschulen durch Vermächtnisse und Stiftungen (darunter auch die unter 
Nr. 9 erwähnten) aus Kirchen-Kassen oder durch Kirchen-Patronats-Beiträge, ingleichen 
durch Schulgeld Einkünfte haben, so sollen die Beiträge der zu ihnen gehörenden Vereins— 
glieder nur in dem Maße zutreten, als sie zur Verbesserung der Schulen nothwendig sind, 
oder erstere selbst zum Bedürfniß nicht ausreichen. Erhält aber eine Schule neue Schen— 
rungen oder Vermächtnisse, so sollen diese zur Verbesserung derselben und der Einkünfte 
der Lehrer, nicht zur Verminderung der Beiträge angewandt werden, falls nicht von den 
Donatären oder Testatoren ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. 
3. Sind zwei oder mehrere Schulen derselben Konfession in einem Dorfe, so wird 
das ganze Dorf für ein Schulverein betrachtet und von den Gesammt-Beiträgen jede Schule 
ausgestattet und unterhalten, so jedoch, daß jeder Schule das eigenthümliche Vermögen ver— 
bleibt, welches sie etwa befitzt, und daß diejenige Schule, welche die Kirchschule ist, durch 
zuhülfenahme ihrer aus der Verbindung mit der Kirche entspringenden Einkünfte in den 
Stand kommt, die Einrichtung einer vollständigen Elementarschule (F. 11 am Schluß) zu 
erhalten. 
4. Sind diese Schulen verschiedener Konfession, so bilden die Hausväter jeder Kon— 
session einen Verein für ihre Schule und leisten nur zu diesem ihre Beiträge. 
5. Wo aber nach 8. 31 ein Schulverein verschiedene Konfessions-Verwandte umfaßt, 
— 
die Konfessionsverschiedenheit keine Rücksicht gaommen. 
6. Wenn sich Mitglieder kleinerer christlichen Sekten von der Schulsocietät, in deren 
Umfange sie begriffen sind, absondern und eigene Schulen für sich halten wollen, so soll 
hnen dies gestattet sein, unter der Bedingung, daß sie sich über die genügende Unterhaltung 
derselben gehörig ausweisen, dabei aber ihren Verpflichtungen in der allgemeinen Schul— 
Societät, wozu sie gehören, vollständig genügen. 
7. Sind Dörfer und Höfe mit städtischen Elementarschulen in Einem Verein, so 
ragen sie zu diesem in dem Maße bei, wie sie zur Unterhaltung einer Landschule nach der 
Schulordnung ihrer Provinz beizutragen verpflichtet sein würden. 
8. Was den Bau und die Unterhaltung der Schulgebäude betrifft, so richten sich 
diese im Allgemeinen nach den obigen Festsetzungen über die Unterhaltung der Landschulen 
überhaupt. Es müssen sonach überall, wo die Schulunterhaltung demselben gemäß regulirt 
st, alle zu Schulbauten nöthigen Materialien nach Maßgabe der Anschläge von den Schul— 
zereinen beschafft werden. Denen, welche ihren Beitrag dazu in natura leisten können und 
wollen, soll dies nach einer von dem betreffenden Verein zu bestimmenden Taxe gestattet 
ein. Wo aber Kirchenpatrone als solche die Materialien zu Schulbauten herzugeben ver— 
bunden sind, bleibt es bei dieser Verpflichtung. 
Zur Unterhaltung des Lokals einer mehreren Orten gemeinschaftlichen Schule dürfen 
die Bewohner eines Dorfes, wo diese nicht befindlich ist, nur halb so viel beitragen, als 
die in gleicher Klasse stehenden Bewohner des Schuldorfes selbst. Dagegen soll erstgenannten 
Dörfern bei ihrer etwaigen Trennung vom bisherigen Schulverein kein Anspruch auf Ersatz 
des ihrerseits zum Schullokal Beigetragenen zustehen. Diese letztere Festsetzung soll auch da 
zelten, wo die Unterhaltung der Schulen noch nicht gegenwärtigem Gesetz gemäß regulirt 
ist und es deswegen, bis dies geschehen, in Ansehung der Beiträge zu Schulbauten bei den 
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben muß. 
9. Besonderen, auf geistlichen Stiftungen als solchen haftenden Verpflichtungen zur 
Unterhaltung gewisser Schulen muß, auch wenn der Besitz dieser Stiftungen an den Staat
	        
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