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Abwartung seines Berufs zerstreuen und deshalb Strafe zuziehen würden, sein Einkommen
zu vermehren. Ueberhaupt soll kein Lehrer ohne Einwilligung des Orts- oder Kreis-Schul—
vorstandes und Genehmigung der Provinzial-Schulbehörde ein Nebenamt übernehmen, und
diese Einwilligung soll immer nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß der Lehrer das
Nebenamt wieder aufgebe, sobald die Provinzial-Behörde nach gemachter Erfahrung erklärt,
daß es mit seinem Schulamte unverträglich ist.
Verwaltet ein Lehrer einen Kirchen-, zum Beispiel Kantor-, Organisten- oder Kirchen⸗
dienst, so müssen solche Anordnungen getroffen werden, durch welche jede Störung des Schul—
dienstes vermieden wird.
Die Einkünfte von Kirchendiensten werden den Lehrern bei ihrem Einkommen vom
Schulamte in der Regel nicht angerechnet.
11. So auch dürfen kein Lehrer und keine Lehrerin ohne Erlaubniß ebengedachter
Behörden durch ein Gewerbe oder Handwerk ihre Nahrung zu vermehren suchen, und diese
Erlaubniß ist für alle unsaubere und solche Beschäftigungen, womit gute und pünktliche
Wahrnehmung der Amtspflichten nicht vollkommen bestehen kann, darunter selbst für den
Ackerbau als Gewerbe, zu versagen.
12. Freiheiten von Kommunal- und andern Lasten, die mit Lehrerstellen verbunden
ind, sollen diesen nicht entzogen werden, ohne daß zugleich angemessene Vergütungen dafür
eintreten.
13. Die Unterstützungen ausgedienter Lehrer werden von den Mitteln getragen,
denen nach 8. 49 die Unterhaltung der Schule, woran jene standen, obliegt. Pensionen der
Lehrer an Schulen, deren Unterhalt aus städtischen oder ländlichen Kommunalmitteln er—
folgen muß, werden, wenn sie nicht auf andere Weise zu beschaffen sind, den Schulbeiträgen
der Hausväter zugesetzt. In Fällen großer Bedürftigkeit der Stadtgemeinden und länd—
licher Schulvereine werden Wir aber nicht abgeneigt sein, durch außerordentliche Gnaden—
Behalte zu Hülfe zu kommen. Inwiefern und in welchem Verhältniß Schullehrer auf
Pensionirung Anspruch zu machen berechtigt find, soll bei der bevorstehenden Regulirung
des ganzen Pensionswesens der Beamten bestimmt werden.
14. In Ansehung der Sterbe- und Gnadenmonate oder Quartale für die Hinter—
bliebenen verstorbener Schullehrer gilt, was überall statutarisch oder herkömmlich ist. Lehrer—
stellen, deren baldige Wiederbesetzung nöthig ist, dürfen aber wegen solcher Gnadenquartale
nicht bis zum Ablauf derselben unbesetzt bleiben, vielmehr muß, wo die Verwendung der
Einkünfte zu einer frühern Wiederbesetzung nothwendig ist, den Hinterbliebenen anderwei—
tiger Ersatz dafür verschafft werden.
Die hinterlassenen Waisen der Schullehrer sollen auf die mit Schul- und Erziehungs—
Anstalten verknüpften Benefizien, vorausgesetzt, daß ihnen die übrigen zu deren Erlangung
erforderlichen Bedingungen nicht fehlen, vorzüglichen Anspruch haben.
Da übrigens die Errichtung allgemeiner Provinzial-Schullehrer-Pensions- und Wittwen—
Kassen die Sorge für ausgediente und die Hinterbliebenen verstorbener Lehrer am zweck—
mäßigsten erleichtert, so sollen über deren Bildung die Provinzial-Schulordnungen das
Nöthige bestimmen.
8. 53.
Die Erhebung und Verwaltung der Schuleinkünfte muß eine solche Form haben, in
welcher sie von jeder Stadt- und Landgemeinde für ihr Schulwesen unter Oberaufsicht der
Staatsbehörden am leichtesten geführt werden kann, wobei die Schulen des ihnen Gebüh—
renden am sichersten sind, und die Würde der Lehrer ungeschmälert bleibt.
1. Für die Erhebung und Verwaltung der allgemeinen Schuleinkünfte, wie der Ein—
künfte der einzelnen Schulen jedes Orts müssen von den Lokal-Behörden unter Aufsicht
3. Erhebung und
Verwaltung der
Schul⸗Einkünfte.