Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

4. Damit die Seminarien im Stande sein mögen, sich selbst die zum Lehrerstande 
auglichsten Knaben zu erziehen, sollen sie sich, so viel es irgend möglich ist, an Waisen— 
uind Armen-Erziehungs-Anstalten anschließen, aus denselben aber doch nur diejenigen Kna— 
hen, welche Talent zu diesem Stande haben und freie Neigung dazu gewinnen, aufnehmen, 
ohne irgend einen an der Wahl eines andern Berufs zu hindern. Eben so können die 
Erziehungs-Anstalten für Waisenmädchen zur Bildung von Lehrerinnen benutzt werden. 
5. Es ist nicht nöthig, die Seminarien für Elementar- und für Stadtschulen von 
»einander abzusondern, indem die letztern ganz auf die erstern gegründet sind, und in einer 
ind derselben Anstalt die zu Lehrern an Stadtschulen sich eignenden Subjekte um so mehr 
dazu vorbereitet werden koͤnnen, als solche Schulen zu ihrer praltischen Uebung in der 
Naͤhe sind. 
6. Die Aufgabe aller Seminarien ist nicht mit der Aufgabe der Schulen einerlei, 
daher auch bei den erstern nicht mit ihr zu vermischen. Sondern es müssen die Seminarien 
'n den Zöglingen, die fie aufnehmen, die vollendete Elementar-Schulbildung schon voraus— 
etzen und als ihren eigentlichen Zweck ansehen, jene zu richtigen Einsichten über die Natur 
»es Erziehungs- und Lehrgeschäfts, sowohl im Allgemeinen als in seinen besonderen Zweigen 
u führen und zu seiner Ausübung praktisch anzuleiten, alles dem Zwecke und Umfange der 
Schulen gemäß, wofür sie bestimmt sind. Da sie aber aus Mangel an hinlänglich vor— 
pereiteten Individuen vorläufig gewiß selten gleich zu diesem ihren eigentlichen Geschäfte 
hreiten können, so ist ihnen gestattet, auch Subjekte aufzunehmen, welche noch der Nach— 
zuͤlfe in den verschiedenen Zweigen des Schulunterrichts bedürfen, und damit ihr Geschäft 
anzufangen. 
Keiner darf jedoch aufgenommen werden, der in den 8S. 11. 1. 2. 4 und 7 genannten 
Begenständen des Elementarunterrichts in hohem Grade unwissend ist, ingleichen keiner, 
über dessen Sittlichkeit der mindeste Zweifel obwaltet. 
Das Alter der Aufnahme soll in der Regel das sechszehnte bis achtzehnte Jahr sein. 
7. Das Haupt-Augenmerk der Seminarien soll sein, an Leib und Seele gesunde 
Menschen in den künftigen Lehrern zu erziehen. 
Vorzüglich sollen sie sich bemühen, die religiöse Gesinnung und den mit ihr so innig 
verwandten pädagogischen Sinn ihrer Zöglinge zu bilden. 
Der Unterricht und die Uebungen müssen sich auf alle die Gegenstände erstrecken, 
welche gegenwärtiger Schulverordnung gemäß in den untern Schulen gelehrt werden sollen, 
wobei ihnen dieses Gesetz und die auf dasselbe zu gründenden Instruktionen als Regulativ 
dienen. 
In Provinzen, wo nicht die deutsche Sprache herrscht, müssen die Seminarien ganz 
besonders sich bestreben, den künftigen Schullehrern Kenntniß und Fertigkeit in derselben 
beizubringen, ohne jedoch die Landessprache hintanzusetzen. 
Dem Unterricht und den Uebungen im Gesang und Orgelspiel ist in allen Seminarien 
vpiel Fleiß und Sorgfalt zu widmen. — 
Die allgemeinen Leibesübungen müssen in allen Seminarien getrieben werden. 
In Ansehung der den Zöglingen einzuübenden Methode müssen sie das 8. 17 hierüber 
Ausgesprochene zum Augenmerk nehmen. Dabei sollen sie dieselben nicht sowohl mit Theorie 
der Methode anfüllen, als vielmehr sie zu sinniger Betrachtung anleiten, sie üben, aus ihrer 
Erfahrung einfache und klare Grundsätze für ihr Verfahren als Lehrer und Erzieher zu 
chöpfen und sie zu gewandter Befolgung dieser Grundsätze anhalten. 
Schulen, worin die Seminaristen praktisch geübt werden, müssen deswegen mit allen 
Seminarien verbunden sein. 
Am Ende ihres Kursus müssen die Seminaristen mit allen Pflichten und Verhält— 
nissen eines Schullehrers zu geistlichen und weltlichen Vorgesetzten, zur Kirche, zur Schul— 
Bemeinde und zu den Eltern der Schüler bekannt gemacht werden.
	        
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