Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Ihre ganze Führung in den Seminarien muß aber dem Dünkel kräftig entgegen 
wirken, der die Seminaristen häufig für alle diese Verhältnisse verdirbt, dagegen den Sinn 
in ihnen nähren, der nur auf den Beruf und seinen hohen Zweck gerichtet, sich leicht und 
anspruchslos in den Verhältnissen bewegt und dadurch auch die ungünstigen günstig zu 
stimmen weiß. 
8. Der Kursus in' jedem Seminario soll für diejenigen, die noch der materiellen 
Nachhülfe in den verschiedenen Lehrfächern bedürfen, in der Regel drei Jahre dauern, von 
denen das erste dieser Nachhülfe, das zweite der mehr formellen Anleitung, das dritte der 
praktischen Uebung und eigenen selbstständigern Versuchen in den Schulen bestimmt ist. Für 
die, welche jener Nachhülfe nicht mehr bedürfen, kann er auf zwei Jahre beschränkt werden. 
9. Da die Vorbereitung zu einem so wichtigen Geschäft, wie das eines öffentlichen 
Lehrers ist, keine Unterbrechung verträgt, so soll während des nach obigem drei- oder zwei— 
jährigem Kursus kein Seminarist, wenn er auch schon das militairpflichtige Alter erreicht 
hat, zum Dienst im stehenden Heere gezogen, die über 20 Jahr alten Seminaristen sollen 
iber bei der Landwehr ersten Aufgebots eingestellt werden, und die zwischen 17 und 20 
Jahr alten an den Uebungen der Landwehr des zweiten Aufgebots Theil nehmen können. 
10. In jedem Seminario soll eine verhältnißmäßige Anzahl von dürftigen, sich gut 
artenden Zöglingen Unterstützung finden, die aber so abgemessen sein muß, daß sie dadurch 
nicht verwöhnt und für geringer dotirte Schulstellen untauglich werdhen. 
11. Jeder Seminarist, der eine solche Unterstützung von der Anstalt genießt, ist ver— 
pflichtet, nach beendigtem Kursus die Schulstelle anzunehmen, wofür er von der Provinzial— 
Schulbehörde fähig gehalten und wozu er berufen wird, jedoch unter Aussicht auf Befoör— 
derung bei fortgesetztem Wohlverhalten. 
12. Der Einrichtungsplan jedes Seminarii muß von der obersten Unterrichtsbehörde 
bestätigt werden, welche sich auch, der großen Wichtigkeit dieser Anstalten für die Volks— 
bildung wegen, in ununterbrochener Kenntniß derselben zu erhalten hat. Die nähere Auf— 
sicht führen die Provinzial-Unterrichts-Behörden, und die geistlichen Behörden jeder Kon— 
fession sollen in Hinsicht auf die religiöse Bildung der Seminaristen den für die evangelischen 
Seminarien durch die Instruktion für die Provinzial-Konsistorien vom 23. Oktober 1817 
schon bestimmten, für die katholischen durch das Reglement für jedes Seminarium besonders 
festzusetzenden Antheil daran nehmen. 
8§. 59. 
Zur gründlichen Bildung künftiger Lehrer an höhern Schulen sind schon die wissen— 
schaftlichen Seminarien auf den Universitäten mit bestimmt. Diese Bildung nach beendigten 
Universitätsstudien fortzusetzen und sie mit praktischen Uebungen zu verbinden, werden die 
Seminarien für gelehrte Schulen dienen, dergleichen bereits in einigen großen Städten 
vorhanden sind, und ferner in Provinzen, wo sie wirksam sein können, an schicklichen Orten 
errichtet werden sollen. 
Diese Anstalten sollen vorzüglich bestrebt sein, daß die Bearbeitung des pädagogischen 
Talents neben dem allgemein-wissenschaftlichen Geiste, und die Bildung des letztern neben 
der besondern Geschicklichkeit in einzelnen Zweigen des Wissens und ihrer Behandlung beim 
Anterricht nicht verabsäumt werde, damit ihre Zöglinge auch wieder nicht bloß auf die 
Kenntnisse, sondern auf die innere Bildung ihrer Schüler zu wirken lernen, damit sie ferner 
ohne ihrem Hauptfach entzogen zu werden, auch in andern Fächern sich versuchen und so 
dem Bedürfniß der Schulen entsprechen, welches ausschließliche Beschränkung des Lehrers 
auf ein Fach nur in seltenen Fällen gestattet. 
Aus diesen, unter der näheren Leitung der obersten Unterrichts-Behörde stehenden 
Seminarien sollen die obern Lehrer der Gymnasien und die Rektoren der höhern Stadt— 
schulen in der Regel genommen werden. 
Für die höhern 
Schulen.
	        
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