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Ihre ganze Führung in den Seminarien muß aber dem Dünkel kräftig entgegen
wirken, der die Seminaristen häufig für alle diese Verhältnisse verdirbt, dagegen den Sinn
in ihnen nähren, der nur auf den Beruf und seinen hohen Zweck gerichtet, sich leicht und
anspruchslos in den Verhältnissen bewegt und dadurch auch die ungünstigen günstig zu
stimmen weiß.
8. Der Kursus in' jedem Seminario soll für diejenigen, die noch der materiellen
Nachhülfe in den verschiedenen Lehrfächern bedürfen, in der Regel drei Jahre dauern, von
denen das erste dieser Nachhülfe, das zweite der mehr formellen Anleitung, das dritte der
praktischen Uebung und eigenen selbstständigern Versuchen in den Schulen bestimmt ist. Für
die, welche jener Nachhülfe nicht mehr bedürfen, kann er auf zwei Jahre beschränkt werden.
9. Da die Vorbereitung zu einem so wichtigen Geschäft, wie das eines öffentlichen
Lehrers ist, keine Unterbrechung verträgt, so soll während des nach obigem drei- oder zwei—
jährigem Kursus kein Seminarist, wenn er auch schon das militairpflichtige Alter erreicht
hat, zum Dienst im stehenden Heere gezogen, die über 20 Jahr alten Seminaristen sollen
iber bei der Landwehr ersten Aufgebots eingestellt werden, und die zwischen 17 und 20
Jahr alten an den Uebungen der Landwehr des zweiten Aufgebots Theil nehmen können.
10. In jedem Seminario soll eine verhältnißmäßige Anzahl von dürftigen, sich gut
artenden Zöglingen Unterstützung finden, die aber so abgemessen sein muß, daß sie dadurch
nicht verwöhnt und für geringer dotirte Schulstellen untauglich werdhen.
11. Jeder Seminarist, der eine solche Unterstützung von der Anstalt genießt, ist ver—
pflichtet, nach beendigtem Kursus die Schulstelle anzunehmen, wofür er von der Provinzial—
Schulbehörde fähig gehalten und wozu er berufen wird, jedoch unter Aussicht auf Befoör—
derung bei fortgesetztem Wohlverhalten.
12. Der Einrichtungsplan jedes Seminarii muß von der obersten Unterrichtsbehörde
bestätigt werden, welche sich auch, der großen Wichtigkeit dieser Anstalten für die Volks—
bildung wegen, in ununterbrochener Kenntniß derselben zu erhalten hat. Die nähere Auf—
sicht führen die Provinzial-Unterrichts-Behörden, und die geistlichen Behörden jeder Kon—
fession sollen in Hinsicht auf die religiöse Bildung der Seminaristen den für die evangelischen
Seminarien durch die Instruktion für die Provinzial-Konsistorien vom 23. Oktober 1817
schon bestimmten, für die katholischen durch das Reglement für jedes Seminarium besonders
festzusetzenden Antheil daran nehmen.
8§. 59.
Zur gründlichen Bildung künftiger Lehrer an höhern Schulen sind schon die wissen—
schaftlichen Seminarien auf den Universitäten mit bestimmt. Diese Bildung nach beendigten
Universitätsstudien fortzusetzen und sie mit praktischen Uebungen zu verbinden, werden die
Seminarien für gelehrte Schulen dienen, dergleichen bereits in einigen großen Städten
vorhanden sind, und ferner in Provinzen, wo sie wirksam sein können, an schicklichen Orten
errichtet werden sollen.
Diese Anstalten sollen vorzüglich bestrebt sein, daß die Bearbeitung des pädagogischen
Talents neben dem allgemein-wissenschaftlichen Geiste, und die Bildung des letztern neben
der besondern Geschicklichkeit in einzelnen Zweigen des Wissens und ihrer Behandlung beim
Anterricht nicht verabsäumt werde, damit ihre Zöglinge auch wieder nicht bloß auf die
Kenntnisse, sondern auf die innere Bildung ihrer Schüler zu wirken lernen, damit sie ferner
ohne ihrem Hauptfach entzogen zu werden, auch in andern Fächern sich versuchen und so
dem Bedürfniß der Schulen entsprechen, welches ausschließliche Beschränkung des Lehrers
auf ein Fach nur in seltenen Fällen gestattet.
Aus diesen, unter der näheren Leitung der obersten Unterrichts-Behörde stehenden
Seminarien sollen die obern Lehrer der Gymnasien und die Rektoren der höhern Stadt—
schulen in der Regel genommen werden.
Für die höhern
Schulen.