Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

3. An diesen Prüfungen müssen auch diejenigen sich anschließen, welche auf die nach 
8. 60 gestattete Art vorbereitet sind. Deshalb müssen aber die Termine der Prüfungen 
immer zeitig von den Provinzial-Schulbehörden durch die Amtsblätter bekannt gemacht werden. 
4. Jeder fähig Befundene erhält ein von der ganzen Kommission, die ihn geprüft 
hat, und ihren Vorsitzern, außerdem noch von dem Direktor des Seminars oder dem Vor— 
steher der anderweitigen Anstalt, worin er zum Lehrer gebildet worden, ausgestelltes und 
unterschriebenes Zeugniß, worin außer seinem sittlichen Betragen auch der Grad seiner Aus— 
bildung für das Lehramt angegeben ist. In letzterer Hinsicht sollen die Zeugnisse durch die 
Prädikate: vorzüglich, hinlänglich und nothdürftig bezeichnet, auch die Fähigkeit zur An— 
tellung an Stadtschulen für die obern Klassen von der Fähigkeit für die Elementarschulen 
und die untern Klassen der Stadtschulen unterschieden und ausdrücklich bemerkt werden. Die 
unfähig Befundenen werden durch förmlichen Bescheid entweder gänzlich ab-, oder zu noch 
weiterer Vorbereitung zurückgewiesen. 
5. Die nicht in Seminarien oder andern Anstalten Vorbereiteten, welche Aemter an 
Volksschulen erhalten wollen, müssen sich bei einer Provinzial-Schulbehörde zur Prüfung 
melden, und sind in der Regel an die größeren und feierlichen Prüfungen bei den Semi— 
narien zu verweisen. Ist aber aus dringenden Gruünden eine außerordentliche Prüfung nöthig, 
so kann dazu ein geistlicher und ein weltlicher Examinator ernannt werden, die ihr Geschäft 
durch einen gemeinschaftlich vorzunehmenden, sich auf alle Zweige der Lehrerbildung er— 
streckenden Prüfungsakt vollführen. 
Bei Subiekten, welche an besondern Schulen kleiner christlichen Sekten oder jüdischer 
Gemeinden angestellt werden sollen, wird die Prüfung in Religionskenntnissen den Vor— 
gesetzten gedachter Schulen überlassen. 
6. Alle in der Prüfung anstellungsfähig befundene Lehrer werden mit Bemerkung 
der Grade ihrer Prüfungs-Zeugnisse in die Schulkandidaten-Liste jeder Provinz eingetragen 
und haben auf Anstellung Anwartschaft. Damit sie diese möglichst bald finden, sollen die 
pählbaren Schul-Kandidaten von den Regierungen halbjährlich durch die Amtsblätter zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebracht, und es kann dabei in der Ordnung derselben auf den Grad 
ihrer Zeugnisse Rücksicht genommen werden. 
7. Lehrerinnen an öffentlichen Schulen müssen ihre Lehrgeschicklichkeit ebenfalls in 
Prüfungen nach Anordnung der Provinzial-Behörden für jeden einzelnen Fall darthun. 
8. An nicht-deutschen Schulen sollen nach drei Jahren, von der Bekanntmachung 
dieses Gesetzes an gerechnet, keine Lehrer angestellt werden, die nicht auch der deutschen 
Sprache mächtig und in ihr zu unterrichten geschickt sind. 
8. 63. 
Fähig zur Anstellung in Schul-Aemtern, welche wissenschaftliche Bildung erfordern, 
nämlich in ordentlichen Lehrerstellen an Gymnasien und Rectoraten der höheren Stadtschulen, 
in denen sie unerläßlich ist, sind vorzugsweise die Zöglinge der 8. 59 gedachten Seminarien, 
venn sie den vorgeschriebenen Kursus in diesen Anstalten vollendet haben, und ihnen von den 
Directionen derselben das Zeugniß vollkommener Reife zur Uebernahme eines selbstständigen 
Lehramts ertheilt wird. In diesem Falle sollen sie in der Regel keiner besondern Prüfung 
unterworfen sein. 
Junge Männer, welche nicht in diesen Anstalten gebildet sind, werden fähig zum Unter— 
richt an höhern Schul-Anstalten des Staats überhaupt, wenn sie in der durch Unser Edikt 
bom 12. Juli 1810 angeordneten Prüfung der Schulamts-Kandidaten, oder zur Anstellung 
in besondern Aemtern, wozu sie vorgeschlagen sind, wenn sie in einer, der erwähnten im 
Uebrigen gleichen, nur mehr auf die besondern Erfordernisse des Amts gerichteten Prüfung 
bestehen, und darüber gültige Zeugnisse beibringen. 
In obern Schul⸗ 
Aemtern.
	        
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