Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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6. Art der An⸗ 
stellung. 
Wer wählt und 
heruft die Lehrer? 
Das erwãhnte Edikt wird hierdurch erneuert mit Bezugnahme auf die Abänderung, 
welche in Ansehung der prüfenden Behörden durch die Instruktion für die Konsistorien vom 
23. Oktober 1817 8. 12 bestätigt ist, und mit dem Zusatze, daß die Kandidaten auch in 
ohilosophischen und allgemein pädagogischen Kenntnissen, ingleichen, wenn sie für den Unter— 
richt in der Religion und in der hebräischen Sprache bestimmt sind, oder sich dazu geeignet 
halten, auch in diesen Gegenständen geprüft werden sollen. Die Prüfung in der Religion soll 
bei evangelischen Lehrern immer von einem geistlichen Rathe des Konsistorii, bei welchem die 
Prüfungs-Kommission ist, geschehen, und dieser in solchen Fällen auch die Prüfungs-Zeugnisse 
mnit unterschreiben. Die zum Religions-Unterricht an höhern Schulen bestimmten Lehrer 
katholischer Konfession müssen ein Zeugniß von dem Bischofe, unter welchem sie stehen, bei— 
bringen, daß dieser sie dazu für geeignet hält. 
8. 64. 
Bei Besetzung von schon bestehenden oder neu gestifteten ordentlichen Schullehrer⸗ 
Stellen soll 
1. auf dem Lande in Schul-Vereinen, welche nach den im 8. 28 aufgestellten Grund— 
sätzen geordnet sind, die Wahl und Berufung der Lehrer von den Schul-Vorständen aus— 
Xhen, bei der Wahl aber sollen die geistlichen Aufseher der Schule als Mitglieder der 
Schul⸗Vorstände die wählbaren Subjekte vorstellen. 
Tritt die erwähnte Anordnung auf Gütern ein, die von Juden erworben sind, und 
wo die Patronatrechte von den durch Unsere Verordnung vom 30. August 1816 Nr. 2 
hnen fubstituirten Behörden bisher ausgeübt worden, so sollen die Wahlen und Berufungen 
der Schullehrer ebenfalls durch die Schul-Vorstände auf die oben bestimmte Art geschehen. 
2. Für diejenigen öffentlichen Schul-Anstalten in Städten, zu deren Unterhaltung 
es keiner auf die sämmtlichen Hausväter des Orts vertheilten Beiträge (8. 50. 3) bedarf, wird 
das Wahl- und Berufungsrecht von den betreffenden Patronats-Behörden wahrgenommen 
unter Mitwirkung der Kompatronats-Bevollmächtigten, wo es dergleichen nach 8. 50. 8 giebt. 
Für Schul-Anstalten, zu deren Unterhaltung auch die oben erwähnten Beiträge ganz 
oder zum Theil erforderlich sind, nehmen aber die Gemeinde-Vorsteher an dem Wahl-⸗ und 
Besetzungsrechte Antheil und üben diese durch Deputirte aus, welche sie zu den Wahlverhand— 
lungen abordnen. 
Die Wahlen und Berufungen für Lehrstellen an allen Schul- und Erziehungs-Anstalten 
landesherrlichen Patronats in Städten geschehen durch die betreffenden Provinzial⸗Unterrichts⸗ 
behörden, außer wo es besondere Ephorate giebt, denen dies Recht zusteht. 
Wenn aber städtische Fonds oder Beiträge der Hausväter zur Unterhaltung auch solcher 
Schulen mitwirken, so theilen auch entweder die Stadt-Obrigkeit allein, oder mit Zutritt der 
Gemeinde-Vorsteher das Wahl- und Berufungsrecht, und es ist alsdann auf ähnliche Weise 
zu verfahren wie bei Schulen, für welche es Königliche Kompatronats-Kommissarien giebt. 
3. Dasselbe Recht wird für besondere Schulen der kleinen christlichen Sekten, ingleichen 
jüdischer Gemeinden, den Gemeinde-Vorstehern überlassen. 
4. Wenn Schulen nur auf einige Zeit Lehrer zur Aushülfe bedürfen, so werden diese 
ohne Mitwirkung der Schulvorstände unmittelbar von den Provinzial-Unterrichtsbehörden 
bestimmt, mit Zustimmung der Bischöfe bei katholischen Schulen. 
8. 65. 
Anstellungs⸗Ur⸗ Jedem ordentlichen Lehrer an niedern sowohl als an höhern Schulen muß von der 
lunde. berufenden Behörde eine Anstellungs-Urkunde ausgefertigt werden. Die außerordentlichen und 
Hülfslehrer erhalten nur Ernennungs-Dekrete von den nach 8. 64. 2 sie berufenden Be— 
hörden.
	        
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