Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Findet sich in einem dieser Stücke ein Bedenken oder scheint die Gelegenheit zur Re— 
zulirung anderer mit der Besetzung der Stelle zusammenhängenden Angelegenheiten der Schule, 
noch ehe diese vollzogen wird, benutzt werden zu können, so ist die Bestätigung der Anstellungs— 
Urkunde nicht eher zu ertheilen, als bis dies alles in Ordnung gebracht ist. Was hierin ver⸗ 
sehen wird, soll den obgedachten Behörden zur Verantwortung gereichen. 
Draß sie das Recht haben, untüchtigen Kandidaten die Bestätigung zu versagen, und 
die Berufenden zu einer neuen Wahl zu veranlassen, folgt hieraus von selbst. 
So auch steht es ihnen frei, wenn sie finden, daß durch die Einkünfte zu besetzender 
Stellen vorzüglichere und verdientere Männer, als die gewählten, belohnt und aufgemuntert 
werden könnten, die Berufenden hierauf aufmerksam zu machen. Bleiben aber diese bei ihrer 
einmal getroffenen Wahl, so darf deren Bestätigung, vorausgesetzt, daß gegen die Fähigkeit 
des gewählten Individui überhaupt nichts zu erinnern ist, nicht versagt werden. J 
7. Die Anstellungs-Urkunden neuer Lehrer an Elementar-, an niedern und höheren 
Stadtschulen müssen binnen längstens zwei Monaten nach Erledigung der Stellen zur Be— 
tätigung eingereicht werden. 
Wird durch besondere Hindernisse die Innehaltung dieser Fristen unmöglich, so ist mit 
Anführung der Gründe ihre Verlängerung nachzusuchen. Geschieht dies nicht, so besetzen für 
ziesen Fall die bestätigenden Behörden die Stelle aus dem Devolutionsrechte mit Vorbehalt 
»er Rechte der wählenden und berufenden Behörden oder Personen für künftige Erledigungs— 
älle. Für katholische Elementar-Schullehrerstellen tritt in solchen Fällen gleich die Ernen— 
nung durch die Bischöfe und die darauf in gewöhnlicher Art (oben Nr. 3) folgende Bestäti— 
zung durch die Provinzial-Behörden ein. 
8. Wegen Berufung und Bestätigung der Schullehrer auf den Gütern der vormals 
deutschen Reichsunmittelbaren wird auf die in Gemäßheit Unserer Verordnung vom 21. Juni 
1816 mit letzteren abgeschlossenen Verhandlungen Bezug genommen. 
Finsetzung. 
8. 67. 
Erst nach erfolgter Bestätigung der Anstellungs-Urkunde durch die landesherrliche Be— 
hörde kann selbige von den Behörden und Personen, welche sie ausgestellt haben, dem be— 
rufenen Schullehrer übergeben, dieser in sein Amt eingesetzt und in dessen Einkünfte einge— 
wiesen werden. 
Die Art und Weise dieser Einsetzung angemessen und feierlich einzurichten, wird den 
nächsten Vorgesetzten jeder Schule nach den Umständen überlassen. Doch ist dabei zu beobachten: 
1. daß von allen, welche zum ersten Male ein ordentliches Schulamt bekleiden, der 
Amtseid, von jedem in ein anderes Schulamt Versetzten aber das Gelöbniß treuer Erfüllung 
aller ihm zuvor bekannt zu machenden Pflichten desselben und des Gehorsams gegen seine 
geistlichen und weltlichen Vorgesetzten unter Verweisung auf den Amtseid abgelegt werden muß; 
2. daß zur Einführung nicht blos die Vorstellung vor den Schülern, sondern bei allen 
Elementarschulen auch vor der Gemeinde in den Kirchen geschehen muß. Diese Vorstellungen 
werden immer von den geistlichen Mitgliedern der Schul-Vorstände unter angemessenen, mit 
auf den im 8. 22 angedeuteten Zweck sich beziehenden Ermahnungen verrichtet. 
An höheren Schulen können die neu angesetzten Lehrer nach dem Grade ihrer Stellen 
entweder durch besondere Feierlichkeiten oder bei Gelegenheit der gewöhnlichen Schulakte auch 
dem größeren Publikum vorgestellt werden; 
3. daß über jede Einsetzung eines Lehrers ein von den dazu mitwirkenden Personen 
und ihm selbst zu unterschreibendes Protokoll aufgenommen, im Original bei den Schulakten 
aufbewahrt und in beglaubigter Abfchrift der vorgesetzten Provinzial-Unterrichts-Behörde 
eingesandt werden muß;
	        
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