Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Durch Lehrer⸗ 
Gesellschaften. 
8. 70. 
Fernmner haben die Provinzial-Schulbehörden geschickte und für die Volksbildung eifrige 
Heistliche und Schul-Aufseher ihrer Departements auszuwählen, und sie zu veranlassen, größere 
Bereine unter den Elementar- und Stadt-Schullehrern zu bilden und Zu leiten, deren Zweck 
ist, ihre Mitglieder in regelmäßigen Zusammenkünften durch Belehrung und Unterredung, 
durch praktische Unterrichtsversuche und Uebungen, durch schriftliche Aufsaͤtze und Bearbeitung 
einzelner Lehrfächer oder anderer das Schulwesen betreffender Aufgaben und deren Beurthei— 
lung, durch das Lesen zweckmäßig gewählter Schriften und die Unterhaltung darüber für 
ihren Beruf lebendig zu erhalten und fortzubilden. 
Vorsteher solcher Vereine, die sie mit besonderem Fleiß und Erfolg zu leiten und zu 
beleben wissen, sollen darin aufgemuntert und unterstützt, und für eine verhältnißmaͤßige Be— 
lohnung ihrer Mühe soll gesorgt werden. 
Nach und nach muß es aber durch zweckmäßige Wahl der Schulaufseher dahin kom— 
men, daß jeder Inspektions-Bezirk eine Lehrer-Gesellschaft für sich bildet. 
Durch Nachhülfe 
n den Seminarien 
und Lehrkurse bei 
denselben. 
8. 71. 
Außerdem sollen schwächere, aber fähige Lehrer an untern Schulen, vornehmlich die 
sich jetzt vorfinden, von den Provinzial-Behörden auf eine Zeit lang wieder in ein Semina— 
rium geschickt und in dem, was ihnen fehlt, noch unterrichtet, ihre Schulen aber inzwischen 
oon Schulgehülfen versehen, auch soll von Zeit zu Zeit eine größere Anzahl von den Pro— 
inzial-Behörden auszuwählender Lehrer zu einem Seminario oder einer ausgezeichneten 
Schule oder Erziehungs-Anstalt berufen und mit ihnen daselbst ein größerer theoretischer und 
praktischer Lehrkurs gehalten werden, hauptsächlich um sie mit den Fortschritten, der Lehrart 
ind Disziplin immer anschaulich bekannt zu machen und eine engere Vereinigung und ein 
zruchtbares Austauschen von Kenntnissen, Erfahrungen und Ansichten unter ihnen zu veran— 
lassen. Ein Hauptgegenstand dieser Kurse und der Lehrer-Gesellschaften (8. 70) muß in nicht— 
deutschen Gegenden die Nachhülfe der schon angestellten Lehrer in der deutschen Sprache sein. 
Die Genehmigung zu Anstellung solcher Kurse und zu den dafür erforderlichen Kosten, 
inwiefern diese aus öffentlichen Fonds erfolgen, muß aber jedesmal bei der obersten Unter— 
richts-Behörde nachgesucht, dieser auch von ihrem Gange und ihren Resultaten Rechenschaft 
zegeben werden. 
Der Lehrer an 
höhern Schulen 
nittelst der Uni— 
versitäten. 
8. 72. 
Schon angestellte fähige Lehrer an höheren Schulen sollen auf ähnliche Art wieder zu 
»en Universitäten berufen werden oder zu halbjährigen oder jährigen Kursen auf denselben 
Erlaubniß erhalten können, um durch das Besuchen der Vorlesungen, durch Theilnahme an 
den Uebungen der Seminarien, durch Benutzung der Bibliotheken und den Umgang mit Ge— 
ehrten schneller und lebendiger mit den Fortschritten der Wissenschaften und der Erziehungs— 
unst im Zusammenhange erhalten zu werden, als an ihren, vom literarischen Verkehr zum 
Theil minder berührten Wohnorten möglich wäre. Den solchergestalt mit Genehmigung der 
bersten Unterrichts-Behörde beurlaubten oder einberufenen Lehrern sollen die Einkünfte ihrer 
Stellen während ihrer Abwesenheit ungeschmälert bleiben und ihre Aemter von ihren Kollegen 
»der nach den Umständen auf andere Art versehen, über außerordentliche Unterstützungen aber 
oll nach den jedesmaligen Verhältnissen bestimmt werden. 
8. 73. 
Durch Reisen. Besonders ausgezeichnete und zur Direktion von Seminarien oder zur künftigen Theil— 
nahme an der Leitung des Schulwesens geeignete Lehrer sollen auch nach den Bestimmungen 
oder Anträgen der obersten Unterrichts-Behörde durch öffentliche Unterstützung in den Stand 
zesetzt werden, sich mittelst pädagogischer Reisen im In- und Auslande genauere und um— 
fassende Kenntniß des Schulwesens, feiner innern und äußern Bedürfnisse, und dessen, was
	        
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