Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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zu ihrer Abhelfung geschieht und geschehen kann, zu verschaffen, um künftig von dem Er—⸗ 
brobten eine verständige Anwendung zu machen. * 
8. 74. 
Würdige, in ihren Aemtern treue und sich für ihren Beruf weiter auszubilden beflissene 
Schullehrer sollen nicht allein durch Beförderung in höhere Wirkungskreise und zu einträg— 
lichern Stellen, sondern auch in besondern Füllen durch außerordentliche Belohnungen auf— 
zemuntert werden. Um die Befsrderung derjenigen Klasse von Lehrern, welche die zahlreichste 
ist, in möglichster Ordnung zu erhalten und zu verhüten, daß der Ausgezeichnete hinter dem 
minder Tüͤchtigen zurückbleibe, müssen die Provinzial-Schulbehörden tabellarische Uebersichten 
der nach ihrer Einträglichkeit zu klassifizirenden Lehrerstellen an Stadt- und Elementarschulen 
halten und darauf sehen, daß der Gang der Anstellungen und Beförderungen nach denselben 
im Ganzen möglichst genau beobachtet werde. 
8. 75. 
Das Dienstalter eines Lehrers soll aber an und für sich auf Beförderung keinen An— 
spruch geben, auch in keiner Schule, die mehrere Lehrer hat, ein unbedingtes Ascensionsrecht 
stattfinden. 
Es soll vielmehr in der Regel eine Beförderungs-Prüfung eintreten, wenn ein Lehrer 
eine Stelle nachsucht oder dazu in Vorschlag gebracht wird, womit der Unterricht in eine 
Jöhere Stufe, als wofür ihn sein erstes Prüfungs-Zeugniß fähig erklärt, sei es an derselben 
oder an einer andern Anstalt, verknüpft ist. 
Diese Prüfung wird nach Verschiedenheit der Schulen, an denen Stellen zu besetzen 
sind, von denselben Behörden veranstaltet, welchen die ersten Anstellungs-Prüfungen nach 
Z. 62 und 63 zukommen. Sie richtet sich immer nach den Erfordernissen der zu besetzenden 
höhern Stelle. Bei Lehrern, welche zu Rektoren oder Direktoren vorgeschlagen sind, soll aber 
dornehmlich auf ihre allgemein-wissenschaftliche und pädagogische Einsicht, so wie auf ihre 
Kenntniß alles dessen, was zur Einrichtung und guten Verwaltung einer Schule gehört, nach 
Maßgabe des höhern oder niedern Grades der Schule gesehen werden. 
In Fällen, wo die Tüchtigkeit des vorgeschlagenen Subjekts so unbezweifelt ist, daß es 
keiner neuen Probe derselben bedarf, von dieser Prüfung frei zu sprechen, ist diejenige Be— 
hörde befugt, von welcher die Bestätigung für die zu besetzende Stelle abhängt. 
8.76. 
Die gewöhnlichen und jedes Orts hergebrachten Prädikate den Lehrern bei ihrer ersten 
Anstellung oder Beförderung beizulegen oder anzuerkennen, haben die bestätigenden Behörden 
das Recht. Nur den Professor-Titel kann allein die oberste Unterrichts-Behörde Schullehrern 
berleihen. Sie soll ihn aber ertheilen dürfen nur Lehrern an den Gymnasien (8. 3), bei 
welchen er statutarisch oder herkömmlich mit gewissen Stellen verknüpft ist, und an diesen 
auch nur solchen Lehrern, welche durch ihre Kenntnisse, Lehrgeschicklichkeit oder Verdienste 
innern Anspruch darauf haben. 
8. 77. 
Für keine Prüfung, weder für die allgemeine Schulkandidaten-, noch für eine Anstel— 
lungs- oder Beförderungs-Prüfung sollen weitere Gebühren als für den Stempel der Zeug— 
nisse entrichtet werden. Ingleichen sollen alle Bestallungs- und Bestätigungs-Gebühren neu 
angesetzter oder beförderter Schullehrer bis auf die Stempel- und Schreibgebühren wegfallen. 
8. 78. 
Von allen neu angestellten und beförderten Schullehrern ihres Departements hat jede 
Provinzial-Schulbehörde am Ablauf jedes Jahres ein Verzeichniß mit Angabe des Ertrags 
der Stellen der obersten Unterrichts-Behörde nach einem vorzuschreibenden Schema einzu—⸗ 
4. Befoͤrderung 
üchtiger Lehrer. 
Beförderungs⸗ 
Prüfung. 
Prädikate der 
Schullehrer. 
Anstellungs⸗ und 
ind Beförderungs⸗ 
debühren. 
Listen der ange— 
ttellten beförderten 
Schullehrer.
	        
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