Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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ceichen, und diese Behörde hat keinen Fall, wo ihr persönlicher Werth nicht genug benutzt 
aund belohnt, so wie minderes Verdienst zu sehr begünstigt zu sein scheint, unbemerkt und 
ungerügt zu lassen, im Allgemeinen aber darauf zu sehen, ob bei der Besetzung jeder Stelle 
alle in Betracht kommende Rücksichten gehörig beobachtet sind. 
8. 79. 
5. Verfahren ge⸗ Untüchtige Schullehrer sollen sich dagegen nicht nur keiner Aufmunterung und Befoör— 
„Runtauglichedehe derung zu erfreuen, sondern vielmehr ernste und strenge Maßregeln zu gewaäͤrtigen haben. 
vorie Und zwar sollen zuvörderst Schullehrer, die bei sonst treuer und guter Amtsverwaltung 
üeeere Widersetzlichkeit gegen ihre Vorgesetzten äußern oder mit ihren Amtsgehülfen oder den Ge— 
liche. meinden in Unfrieden leben, wenn Tadel, Ermahnungen und Versuche die Gegenstände des 
Unfriedens zu beseitigen, wenn ferner gelinde Disziplinarmittel nicht fruchten, durch Versetzung 
in andere Verhältnisse gebracht werden, und müssen es sich nach Maßgabe ihrer Schuld ge⸗ 
'allen lassen, wenn sie dadurch in minder einträgliche Stellen kommen. Dergleichen Ver— 
etzungen zur Strafe sollen aber in diesen wie in andern vorkommenden Fällen nie ohne 
Henehmigung der obersten Unterrichts-Behörde vollzogen werden. 
Zeigen die Lehrer auch nach ihrer Versetzung eine unfriedfertige Gemüthsart oder Nei— 
zung, der gesetzlichen Ordnung zu widerstreben, — so sollen sie ihres Amtes entsetzt werden. 
8. 80. 
Gegen solche, die Schullehrer, die aus Trägheit, Leichtsinn oder bösem Willen ihr Amt vernachlaͤssigen, 
hr Amt schlecht ver · die Jugend schlecht und unordentlich unterrichten oder die Disziplin verkehrt ausüben, find 
walsten. zuerst von den Orts- und Kreis-Vorgesetzten der Schule zu warnen. Bessern sie sich nicht, 
so ist der vorgeordneten Provinzial-Schulbehörde Anzeige zu machen. Dieser wird die Be— 
fugniß ertheilt, nach angestellter Untersuchung unter audern Disziplinarmitteln auch nach Ver—⸗ 
hältniß der Einkünfte des Straffälligen zu steigernde Geldbußen zu verhängen, die den be— 
treffenden Schulkassen anheimfallen. Fruchten Zurechtweisungen, Drohungen und Ordnungs— 
strafen nicht, so soll die Amtsentsetzung eintreten. 
Wenn aber die pädagogische Untüchtigkeit eines Lehrers aus einer Unfähigkeit entspringt, 
die man vor seiner Bestätigung hätte wissen können oder gar gewußt hat, so ist er selbst in 
ꝛeinen andern Geschäftszweig, wofür er sich besser eignet, zu versetzen, und es ruht die Ver— 
ANm—* auf der Behörde, die ihn voreilig vorgeschlagen oder leichtsinnig bestätigt hat. 
S. 66. 6. 
Gegen sittlich un— 
würdige. 
8. 81. 
Schullehrer, die der Jugend und den Gemeinden, für welche sie angestellt worden, durch 
ꝛehre oder Wandel in oder außer ihrem Amte, in religiöser oder sittlicher oder politischer 
dinsicht, schweres Aergerniß geben, sollen ihres Schulamts, als dessen unwürdig, entlassen 
verden. 
Grobe Vergehungen wider die Keuschheit, wider die Mäßigkeit, wider die Pflicht eines 
riedfertigen Betragens, desgleichen jeder auffallende Mißbrauch der väterlichen, ehelichen und 
jausherrlichen Gewalt sollen an einem Schullehrer mit Entlassung vom Amte bestraft werden. 
Bei der Beurtheilung religiöser Vergehen kommt es auf den Glauben und dauf die 
Berfassung der Kirche an, zu welcher die Schule, die Gemeinde und der Lehrer gehören. 
Die Provinzial-Schulbehörden müssen, da der Lehrstand durchaus rein erhalten werden 
oll, in dergleichen Fällen auf die ihnen gemachte Anzeige sogleich näher nachforschen, und 
venn zur Bewirkung der Amtsentsetzung Grund vorhanden ist, das dazu Erforderliche sofort 
eranlassen. 
Schulvorsteher und Schulaufseher, welche in diesen wie in den unter 8. 79 und 80 
hegriffenen Fällen die Anzeige unterlassen oder damit säumen, sind zur Verantwortung zu 
iehen und nach den Umständen durch Verweise, Geldbuße oder Entfernung vom Schulauf⸗ 
eher- und Vorsteheramte zu bestrafen.
	        
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