25
8. 82.
Hat ein Schullehrer sich eines bürgerlichen Vergehens, das eine Kriminaluntersuchung Im Fall bürger—
nach sich zieht, schuldig gemacht, so müssen seine Amts-Vorgesetzten ihn suspendiren und die licher Vergehen.
Sache der ordentlichen Obrigkeit zur weitern Verfügung anzeigen.
Wenn aber die bürgerliche Obrigkeit sich ohne solche vorhergegangene Anzeige des Ver⸗
brechers bemächtigt und ihm den Prozeß macht, so muß sie der amtlichen Behörde desselben
sogleich Nachricht davon geben, und diese muß sogleich wegen der Wahrnehmung seines Amts
das Nöthige verfügen.
Wird ein wegen eines schweren Verbrechens zur Kriminaluntersuchung gezogener Schul⸗
lehrer verurtheilt, so soll er zugleich seines Amtes verlustig sein. Das Gericht hat mit dem
Straferkenntniß zugleich diese Amtsentsetzung auzusprechen.
Wenn aber Schullehrer bei übrigens guter Amts- und Lebensführung wegen einzelner
leichter bürgerlicher oder Polizei-Vergehen zu kurzer Gefängnißstrafe verurtheilt sind und die
Provinzialbehörde sie nicht ohne Nachtheil ihrer Amtsehre in ihren bisherigen Posten lassen
zu können glaubt, so muß ihre Versetzung baldmöglichst bewirkt werden.
8. 83.
In allen Fällen, wo auf Amts-Entsetzung eines Schullehrers nach den Bestimmungen
der 88. 79. 80 und 81 einzugehen ist, muß selbige durch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet
werden, diesen aber eine vorläufige Untersuchung und Instruktion durch die betreffende Pro—
pinzial⸗Schulbehörde vorhergehen. Hierbei wird
. den Provinzial-Behörden die größte Genauigkeit des Verfahrens zur Pflicht gemacht.
Um diese nach allen zu nehmenden Rücksichten beobachten zu können, sollen sie jedesmal eine
Justiz-Person und einen Schul-Aufseher, welche die desfallsigen Aufträge zu übernehmen ge—
halten sind, dabei zuziehen, auch bei kirchlichen und religiösen Aergernissen ein Gutachten der
jeistlichen Provinzial⸗Behörde, so wie bei katholischen Schullehrern des Bischofs, einholen.
Hiernächst bleibt es ihnen noch vorbehalten, nach dem Ergebniß der Untersuchung noch dis—
aͤplinarische Maßregeln zu ergreifen, oder ein richterliches Verfahren zu veranlassen.
2. Wird letzteres als nothwendig erkannt, so ist mit Zusendung sämmtlicher bei der
vorläufigen Untersuchung und Instruktion aufgenommenen Protokolle und Aktenstücke, bei dem
rompetenten Gerichte das richterliche Verfahren auf Amts-Entsetzung zu requiriren, und es ist
zugleich die Suspension des Angeschuldigten von seinem Schulamte von der Provinzial-Schul—
hehörde zu verfügen.
Die Amts-Geschäfte eines auf diesem Wege oder nach 8. 82 suspendirten Schullehrers
müssen dann so, wie es nach den Umständen am leichtesten und besten möglich ist, versehen,
und es kann die Hälfte vom Einkommen der Stelle zur Remuneration eines Stellvertreters
angewandt werden Reicht diese nicht hin, so muß das Fehlende nach den Verhältnissen von
der Kasse der Schule oder der Orts-Schulkasse getragen, oder aus Kommunal-Fonds, oder
zuch durch repartirte Beiträge derer, welchen die Unterhaltung der Schule obliegt, aufgebracht,
oder bei stattfindender Unzulänglichkeit dieser Mittel aus dem Provinzial-Schul-Fonds zu—
geschossen werden.
Ob ein Lehrer bei eintretender Suspension auch seine Amts-Wohnung ganz oder zum
Theil räumen müsse, wird davon abhängen, ob die längere Gemeinschaft, worin er durch
elbige mit der Schule steht, bedenklich ist, auch, ob ein Gelaß für seinen Stellvertreter, und
in welchem Maße dieses beschafft werden muß. Ist die Räumung der Amts-Wohnung er—
forderlich, so muß für das einstweilige Unterkommen des suspendirten Lehrers bis nach
heendigter richterlicher Untersuchung von der Bebörde, welcher die Unterhaltung der Schule
obliegt. Sorge getragen werden.
Verfahren bei
Amtsentsetzungen.