Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Die gewählten Mitglieder werden immer nur auf vier Jahre bestätigt, nach deren 
Ablauf sie jedoch wieder wählbar sind. J 
Die Mitgliedschaft der Schul-Vorstände überhaupt kann aber nur unter den wegen 
Uebernahme anderer Kommunal-Aemter gesetzlich stattfindenden Entschuldigungs-Gründen ab⸗— 
gelehnt werden. 
3. Für Kirchschulen können die Presbyterien die Stelle des Schul-Vorstandes vertreten, 
haben aber in dieser Hinsicht auch alle für die Schul-Vorstände geltenden Vorschriften zu 
beobachten, und die diesen obliegenden Pflichten zu erfüllen. 
4. Die Bestimmung der Schul-Vorstände ist: diejenigen Angelegenheiten der Schulen, 
sowohl in Beziehung auf die Schul-Vereine, als auch auf die vorgesetzten Behörden, und die 
Beschäfte der Aufsicht und Fürsorge für sie im Innern wie im Aeußern wahrzunehmen, die 
ihnen, gegenwärtigem Gesetze und den darauf zu gründenden Vorschriften gemäß, zukommen. 
Es soll jedoch Alles, was zur innern Ordnung der Schulen gehört, so wie die Aufsicht 
über die Lehrer und deren Anleitung, das eigentliche Geschäft der geistlichen Schul-Vorsteher 
sein, weswegen ihnen auch öftere Visitation der Schulen und fleißige Beschäftigung mit den 
Lehrern obliegt. An der Verwaltung und Aufsicht über das Aeußere nehmen sie zwar Theil, 
es darf ihnen aber nicht zugemuthet werden, sich mit Einziehung oder Beitreibung irgend 
eines dazu gehörigen Gegenstandes, noch mit spezieller Verwaltung der Schul-Kasse zu befassen. 
Die Schul-Vorstaͤnde sind die nächsten Mittels-Behörden für alle Beschwerden sowohl 
der Schul-Vereine und ihrer einzelnen Mitglieder über die Schulen und Lehrer, als auch für 
Beschwerden der Lehrer und Schüler, so wie für alles, was in Betreff der Schulen an die 
obern Behörden gelangen soll und von diesen erlassen wird. 
Ihr Hauptbestreben muß sein, die Schulen in allen ihren Theilen nach den Gesetzen 
und höhern Vorschriften über die Schul-Verfassung so einzurichten und zu erhalten, daß sie 
hrem Zwecke möglichst entsprechen können, was daran hindert zu entfernen, zu dem Ende 
auch die Lehrer zu berathen, anzuleiten und zu unterstützen, die Schulen mit den Einwohnern 
der Bezirke und den Mitgliedern der Vereine zu befreunden, deren Theilnahme an ihnen und 
hrem Wirken zu beleben, Mißverhältnisse aller Art, so viel möglich, auszugleichen und nach 
den in 88. 33 — 41 enthaltenen Bestimmungen dem Aufwachsen der Jugend des Landvolks 
in Rohheit und Unwissenheit entgegenzuarbeiten. 
5. Die Schul-Vorstände versehen zugleich für die Schulorte und Schul-Vereine alle 
die den Orts-Schul-Behörden diesem allgemeinen Gesetze und den Provinzial-Schul-Ordnungen 
zemäß obliegenden Geschäfte. 
6. Jeder Schul-Vorstand muß sich wenigstens alle Vierteljahre an einem bestimmten 
Tage, und außerdem so oft es nöthig ist, zur Berathung über die Gegenstände seiner Wirk— 
amkeit versammeln. 
Zu den Versammlungen kann auch der Lehrer nach dem Gutbefinden des geistlichen 
Schul-Aufsehers zugezogen werden, um seine Meinung über die Angelegenheiten seiner Schule 
oorzutragen. 
7. Alle Mitglieder der Schul-Vorstände, als solche, versehen ihre Dienste unentgeltlich. 
Die geistlichen Schul-Aufseher, die kein Angespann besitzen, müssen aber von den Schul—⸗ 
Bemeinden außer ihren Wohnorten zu Schul-Visitationen abgeholt und wieder nach Hause 
gebracht werden. 
8. Nähere Anweisungen über die Geschäfte der Schul-Vorstände und deren Abwartung 
ioll mit Rücksicht sowohl auf die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes, als auch auf besondere 
orovinzielle Verhältnisse in den Provinzial-Schul-Ordnungen erlassen werden. 
9. In Dorfern, wo es zwei Schulen giebt, wird für beide ein gemeinschaftlicher Vor— 
stand gebildet, bestehend aus dem Kirchen-Patron, wenn er als solcher zum Unterhalt der
	        
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