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Schule beiträgt, aus dem oder den Orts-Geistlichen, den Gemeinde-Vorstehern und einem
hristlichen Hausvater aus jeder Schul-Gemeinde.
10. Ganzen Land-Gemeinden der kleinen christlichen Sekten soll gestattet sein, die Vor—
tände ihrer Gemeinde-Schulen nach ihren Verfassungen selbst anzuordnen und einzurichten.
Nur müssen sie deren Einrichtung und die Personen, woraus sie bestehen, immer den Kreis—
Schul-Aufsehern (88. 88. 5 q) anzeigen, und sind diesen in vorkommenden Fällen alle erfor—
derliche Auskunft zu geben verbunden, dürfen auch, wenn die Provinzial-Behörden es für gut
inden, Revisionen ihrer Schulen zu veranstalten, den ernannten Revisoren in diesem Geschaͤfte
nichts entgegensetzen. Dasselbe soll denen Mitgliedern dieser Sekten, die sich dem ländlichen
Schul-Vereine, in dessen Bezirk sie wohnen, nicht anschließen, sondern ihre eigenen Schulen
haben (8. 51. 6) unter der nämlichen Bedingung gestattet sein. Außerdem aber müssen sie
zuch den Vereins⸗Schul⸗Vorständen diejenigen Nachrichten bereitwillig geben, welche zur Kon—
trolle des Schulbesuchs der schulfähigen Kinder des Vereins nothwendig sind.
8§. 87.
b) Für das un⸗ Eine ähnliche, nur nach den zusammengesetzteren Verhältnissen in den Städten gebildete
hnwesen in Einrichtung soll auch für das städtische Schulwesen Statt finden.
e 1. In den kleinen Städten, wo es nur eine Schule giebt, bilden sich Schul-Vorstände
ganz nach denselben Bestimmungen, haben auch dieselben Geschäfte wie auf dem Lande, mit
dem Unterschiede, daß wo es zwei oder mehr Geistliche giebt, in der Regel der erste, daß
ferner anstatt des Gemeinde-Vorstehers ein Mitglied des Magistrats und ein Mitglied von
den Repräsentanten der Bürgerschaft eintritt.
2. In mittlern und kleinen Städten, die mehr als eine öffentliche Elementar- oder
Stadtschule haben, werden auf dieselbe Art Orts-Schulbehörden errichtet, nur daß diesen ein
christlicher Hausvater für jede Schule, auch, wenn die Schulen verschiedener Konfession sind,
für jede Konfession ein Geistlicher beitritt. Von den Verhältnissen des Schulwesens an jedem
Orte muß es abhängen, ob außerdem noch ein Schulmann aufzunehmen ist.
Haben besondere Schulen solcher Städte bereits eigene Vorstände, so werden diese durch
die Errichtung der erwähnten Orts-Schulbehörden nicht aufgehoben.
3. Größere Städte müssen in Schulbezirke eingetheilt werden, deren jeder seinen Be—
zirks-Schulvorstand nach den unter Nr. 2 gegebenen Bestimmungen erhält.
Bei dieser Eintheilung müssen die Parochial- und Korporations-Verhältnisse sowohl im
Allgemeinen als auch darin berücksichtigt werden, daß, wo sich christliche Korporationen, Kirchen—
Patronate oder Institute befinden, zu deren jedem besondere Schulen gehören, diese unter
ihren Spezial-Inspektionen, nach deren Verfassung, vereinigt bleiben, und diese, wo es nur
möglich ist, die Bezirks-Schulvorstände ausmachen.
Den Mittelpunkt für die Aufsicht über das gesammte Schulwesen jeder größern Stadt,
die Gymnasien ausgenommen, soll aber die Schul-Kommission bilden. Die Schul-Kommis—
fionen sollen in der Regel bestehen aus den Superintendenten, Erzpriestern oder Dekanen des
Orts, ferner, nach Maßgabe der Größe der Städte und ihres Schulwesens aus einem oder
zwei Mitgliedern von Seiten des Magistrats, welche dieser aus seiner Mitte wählt; aus eben
o viel Repräsentanten der Bürgerschaft und aus einem oder zwei des Erziehungs- und
Schulwesens kundigen Männern. Dazu kommt von jeder in einer Stadt etwa enthaltenen
Spezial-Inspektion (oben Nr. 3) ein Mitglied, jedoch nur inwiefern sich ein solches nicht
schon in anderer Beziehung in der Kommission befindet. Besondere Verhältnisse können Ab—
weichungen von dieser Regel begründen.
4. Alle städtischen Orts- und Bezirks-Schulvorstände und Schul-Kommissionen müssen
von den vorgesetzten Provinzial-Schulbehoͤrden bestätigt werden. Diese sind verpflichtet, dahin
zu sehen, daß nur rechtschaffene, verständige, für die gute Sache des Schul- und Erziehungs⸗
wesens erwärmte und bei ihren Mitbürgern geachtete Männer darin aufgenommen werden.