Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

63 
Ihnen wird das Recht beigelegt, die Bestätigung untauglicher Individuen zu verweigern 
und neue Vorschläge zu veranlassen, auch, wenn ein zweiter Vorschlag zu derselben Sielle 
unannehmbar befunden wird, für diese Stelle unmittelbar zu ernennen. 
5. Die durch Wahl in die Orts-Schulbehörden genommenen Mitglieder werden auf 
sechs Jahre bestätigt, sind aber nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar. Andererseits ist kein 
zewähltes Mitglied verpflichtet, seine Stelle darin länger als drei Jahre zu behalten. 
Wegen Ablehnung der Mitgliedschaft überhaupt gilt auch für die städtischen Schulvor— 
stände und Schul-Kommissionen das 8. 86. 2 schon Bestimmte. 
6. Der Wirkungskreis der Orts-Schulbehörden dehnt sich zuerst über das Schulwesen 
jeder Stadt im Ganzen aus, welches durch sie in Einheit erhalten werden soll. 
In dieser Beziehung müssen sie, jede ihres Orts, 
dafür sorgen, daß derselbe mit den benöthigten Schulen versehen werde, und diese 
aach der Bestimmung des 8. 27 gegenwärtigen Gesetzes gehörig in einander greifen; 
venn es auf Untersuchung der Bedürfnisse des Orts-Schulwesens und der dafür zu 
»enutzenden Hülfsmittel ankommt, beides ermitteln und an der Repartition und Ein— 
iehung der erforderlichen Beiträge und Leistungen der Hausväter den 8. 50. 3 und 
d. 53. 1 bestimmten Antheil nehmen; 
»eswegen sich in Kenntniß von allen sowohl allgemeinen als besondern Schulfonds und 
Finkünften erhalten; 
ie allgemeine Orts-Schulkasse verwalten; 
alles dasjenige ausführen und darüber halten, was zur Bewirkung und Förderung 
einer ordentlichen Unterweisung aller schulfähigen Kinder des Orts (8. 34 fgl.) an— 
zeordnet ist, und nach den besondern Verhältnissen dazu dienen kann, daß die Kinder 
her ärmern Klasse nicht verwahrloset und ohne Unterricht in Bettelei und den Lastern, 
ie der Müßiggang nährt, aufwachsen; 
ir die Ausführung und Befolgung aller das Orts-Schulwesen im Ganzen betreffenden 
hesetze und Anordnungen sorgen; 
eine Verbesserung sich angelegen sein lassen, ihre Mitbürger dafür beleben, den vor— 
zesetzten wie den mitwirkenden städtischen Behoörden sowohl selbst Vorschläge darüber 
nachen, als auch sie durch genaue Nachrichten über alle das Orts-Schulwesen be— 
reffende Gegenstände in den Stand setzen, sein Bedürfniß und die dafür nutzbaren 
Mittel richtig zu beurtheilen, den Eifer der Lehrer anfachen, sie berathen, anleiten, 
aufmuntern und sich ihrer thätig annehmen. 
7. Ihr näherer Einfluß ist auf sämmtliche Elementar- und Stadtschulen und ihnen 
n Ansehung des Unterrichtskreises gleichstehende Erziehungsanstalten, auf alle Waisenhäuser, 
Armen- und milde Stiftungsschulen städtischen und Dominial-Patronats innerhalb der Städte 
selbst und ihrer Vorstädte gerichtet. 
Für diese Anstalten vereinigt sich in ihnen die Aufsicht und Fürsorge über deren be— 
sondere inneren und äußeren Angelegenheiten, und sie vertreten darin die gesammte Stadt— 
obrigkeit mit Ausnahme der den Patronen selbst vorzubehaltenden Lehrerwahlen, der Ver— 
mögens-Administration und der Wahrnehmung der rechtlichen Verhältnisse der Schulen. 
Den Schul-Kommissionen in größeren Städten sind in Hinsicht auf deren Verwal— 
tungskreis die Bezirks-Schulvorstände, welche, jede in ihrem Bezirke, die Schulaufsicht führen, 
untergeordnet. 
8. Ueber die Elementar- und Stadtschulen und diesen gleiche Erziehungsanstalten an— 
derer als der Nr. 7 gedachten Patronate erstreckt sich ihre Aufsicht nur so weit als nöthig 
ist, das gesammte Orts-Schulwesen vorschriftsmäßig in Ordnung zu bringen und zu erhalten, 
indem deren Verwaltung den betreffenden Patronen überlassen bleibt. Mit gedachten Schulen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.