Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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sind sie durch die Spezial-Inspektoren (oben Nr. 3) in Verbindung und erhalten von diesen alle 
denöthigte Auskunft über das Innere sowohl als über den äußern Zustand der Schulen, dürfen 
aber auch über jenes durch Schulbesuche ihrer sachkundigen Mitglieder sich näher unterrichten. 
9. Auf die Gymnasien haben die Schul-Kommissionen keine andere Einwirkung, als 
daß sie die zur Kontrole des Schulbesuchs der schulfähigen Kinder des Orts nothwendigen 
Nachrichten von ihnen einziehen. 
10. Die besonderen Schulen kleiner christlichen Sekten in den Städten stehen zu den 
Schul-Kommissionen und Orts-Schulbehörden (oben Nr. 1) in denselben Beziehungen, worin 
sich nach 8. 86. 9 diese Schulen auf dem Lande zu den Kreis-Schulaufsehern und Vereins— 
Schulvorständen befinden sollen; auch in Ansehung ihrer Revisionen findet das 8. 86. 9 Er— 
klärte Anwendung. 
11. Jede besondere südische Schule in einer Stadt soll zwar ihren eigenen, von der 
jüdischen Gemeinde zweckmäßig anzuordnenden Vorstand haben, aber der Aufsicht der allge— 
meinen Orts-Schulbehörden so untergeordnet sein, daß diese nicht allein mittelst des Vor— 
tandes alle ihnen benöthigten Nachrichten über sie einzuziehen befugt, sondern auch durch 
öftere Schulbesuche sich in Kenntniß derselben zu erhalten verpflichtet sind. 
12. Alle Privat-Lehr- und Erziehungs-Anstalten (8. 92) stehen in größeren Städten 
unter Aufsicht der Schul-Kommission mittelst der Bezirks-Schulvorstände, und in kleineren 
Städten unter Aufsicht der Orts-Schulvorstände (Nr. 1 und 2) nach den im zweiten Theile 
dieser Schulverordnung enthaltenen Bestimmungen. 
13. Die von den Orts- und Bezirks-Schulvorständen und Schulkommissionen zu ver— 
sehenden Geschäfte müssen unter ihre Mitglieder so vertheilt werden, daß die äußeren Schul— 
Angelegenheiten den weltlichen, die innern den geistlichen und sachkundigen Mitgliedern vor—⸗ 
zugsweise obliegen, an beiden aber alle Mitglieder Theil nehmen und für den Zweck zu— 
sammenwirken. 
Die geistlichen und sachkundigen Mitglieder, welchen insonderheit der Besuch der Schulen 
obliegt, haben zu desto regelmäßigerer Wahrnehmung desselben in größeren Städten die Schulen 
nach gewissen Bezirken und nach den Konfessionen unter sich zu theilen. 
14. Die Schul-Kommissionen, Bezirks- und Orts-Schulbehörden müssen sich monat— 
lich einmal ordentlich an einem bestimmten Tage und außerordentlich so oft es nöthig ist zu 
gemeinschaftlichen Berathungen und Beschlüssen versammeln. Die Vorsitzenden in diesen Ver— 
ammlungen werden von den Mitgliedern der gedachten Kommissionen und Vorständen immer 
auf drei Jahre gewählt und von den Provinzial-Schulbehörden bestätigt. 
Bei den Beschlüssen gilt Stimmenmehrheit, außer in innern Angelegenheiten der Schu— 
len, wo die Meinung nur der geistlichen und sachkundigen Mitglieder entscheidet. Niemand 
aber hat in einer Schul-Kommission zwei Stimmen, wenn er auch in mehr als einer Be— 
ziehung (Nr. 3) Mitglied ist. 
15. Den Orts- und Bezirks-Schulbehörden steht es frei, auch die Geistlichen und 
Lehrer eines Orts oder Bezirks, oder einen Theil derselben zu außerordentlichen, gemeinschaft⸗— 
lichen Berathungen zusammenzuberufen. 
16. Die Unterbeamten und Diener der Stadtobrigkeiten müssen auch den Orts-Schul—⸗ 
behörden zu allen Geschäften und Verrichtungen, die bei ihnen vorkommen, dienen, wenn das 
Vermögen der Orts-Schulkassen die Besoldung eigener Schuldiener für sie nicht erlaubt. 
17. Die Mitglieder der Schulvorstände und Kommissionen versehen ihre Geschäfte als 
solche in der Regel unentgeltlich. Blos für die Rendanten der Orts-Schulkassen können ver— 
hältnißmäßige Remunerationen eintreten. 
13. Die Orts-Schulbehörden haben am Ablaufe jedes Jahres ausführliche Berichte 
über den Zustand des gesammten Orts-Schulwesens an die vorgesetzte Provinzial-Behörde, 
jedoch in kleinen Städten (F. 88 zu Anfang) durch die Kreis-Schulaufseher, zu erstatten.
	        
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