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Sie müssen darauf sehen und dahin wirken, daß jede Schule nach gegenwärtiger all—
gemeinen Schulverordnung, der besondern Schulordnung der Provinz und den damit zusammen⸗
zängenden Anweisungen in regen Gang gebracht und darin erhalten werde.
Die Schullehrer sowohl als die geistlichen Mitglieder der Schulvorstände müssen sie
inhalten und anleiten, ihrer Pflicht gemäß dafür thätig zu sein, eifrige und verdiente Männer
iufmuntern, wo sie aber Fehler bemerken, in Zeiten erinnern, und wenn Erinnerungen nicht
ruchten, den vorgesetzten Behörden Anzeige machen. Ein Gleiches liegt ihnen auch in An—
ehung des sittlichen und bürgerlichen Verhaltens der Schullehrer ob.
Ein wesentlicher Theil ihrer Bestimmung ist aber, der weiteren Ausbildung der in ihrem
Kreise angestellten Lehrer und Schulgehülfen sich anzunehmen. Sie müssen daher erforder—
ichen Falls nicht nur selbst den Lehrern durch Rath und Unterweisung behülflich sein, sondern
auch den geistlichen Schulvorstehern Anleitung geben, wie sie die Bildung derselben am besten
ördern können und die oben 8. 69—71 aufgestellten Mittel dazu anwenden.
6. In beständiger Kenntniß der Schulen ihrer Kreise müssen die Kreis-Schulaufseher
erhalten werden durch die von den Schul-Vorständen halbjährlich an sie einzusendenden Ueber—
ichten aller in den Schulen vorgefallenen Veränderungen und wichtigen Ereignisse und die
denselben beizufügenden Listen über den Schulbesuch; durch außerordentliche Anzeigen, welche
die Schul-Vorstände freiwillig oder auf erhaltene Aufforderung erstatten; durch Beiwohnung
der Prüfungen und Zensuren, durch möglichst öftere unerwartete Schul-Visitationen und durch
die feierlichen Revisionen, welche jeder Kreis-Schulaufseher jährlich einmal in allen Schulen
eines Kreises zu halten hat. Bei den letzteren prüfen sie nicht nur selbst die Kinder vor
der versammelten Schulgemeinde, sondern nehmen auch alles zur Schule Gehörige in Augen⸗
chein, lassen sich über die gesammte Verwaltung und den inneren und äußeren Zustand der
Schule von den Schulvorständen Rechenschaft ablegen und nehmen die Beschwerden und
Wünsche der Vereinsmitglieder an, die sie nach Befinden entweder gleich befriedigen, oder zu
hrer Abhülfe das Nöthige einleiten. Ueber die Ergebnisse der Revisionen erstalten sie den
Provinzial-Behörden vollständige Berichte.
Letztere aber sind so befugt als verpflichtet, zu Zeiten sowohl Räthe aus ihrer Mitte
zur Beiwohnung dieser Revisionen abzuordnen, als auch außerordentliche Revisionen durch
dieselben zu veranstalten.
7. Für die äußern Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Lande wirken mit den
Kreis-Schul-Aufsehern zusammen die Landräthe der Kreise, welche jeder Schul⸗Inspektions⸗
Bezirk einnimmt oder in die er eingreift. Diese müssen sich des Schulwesens thätig und mit
Nachdruck annehmen in allen Gegenständen der äußern Schulordnung, ihre Mitwirkung mag
oon den Kreis-Schul-Aufsehern oder von den Provinzial-Behörden erfordert werden. In
allen Fällen, wo die landräthliche Hülfe zögert oder nichts fruchtet, haben die Kreis⸗Schul⸗
Aufseher sich an die Provinzial-Behörden zu wenden, deren Pflicht es ist, solche Beschwerden
zleich zu untersuchen und abzustellen.
8. Die Einsetzung und Anweisung der Schul-Vorstände geschieht von den Kreis—
Schul-Aufsehern. Sie müssen aber in jedem Falle dem betreffenden Laudrathe Anzeige da⸗
oon machen, damit dieser der Handlung beiwohnen könne.
9. Alle Anordnungen und Anfragen der Provinzial-Behörden, die inneren Schul—
Angelegenheiten betreffend, ergehen an die Kreis-Schul-Aufseher, sowie andererseits die inneren
Bedürfnisse der Schulen und ihrer Lehrer durch die gedachten Behörden vorgetragen werden.
Die katholischen Kreis-Schul-Aufseher find aber zugleich dem Bischofe ihrer Diöcese
über die kirchlichen Verhältnisse der Schulen und ihrer Lehrer und den ganzen religiösen Theil
der Schuleinrichtung alle erforderte Auskunft zu geben und Weisungender Bischoͤfe daruüber
anzunehmen verbunden, müssen jedoch den vorgesetzten Provinzial-Behörden, der ihnen un⸗
entbehrlichen Kenntniß des gesammten Zustandes der Schulen wegen, sowohl erstere als letz⸗