Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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den Provinzen, wo jenes noch nicht der Fall ist, nach Verlauf zweier Jahre von Erscheinung 
gegenwärtiger Schulverordnung an, geschehen. 
Auch hegen Wir zu der religiösen Gesinnung und Bildung sämmtlicher Geistlichen das 
Jegründete Vertrauen, daß sie die ihnen übertragene, zur Erhaliung des Bandes zwischen 
Kirche und Schule heilsame Mitaufsicht über die untern Schulen mit Würde, aber auch mit 
Sanftmuth und Liebe verwalten, den achtungswürdigen Stand der Lehrer in seinen Mitglie— 
dern ehren, sein Ansehn in den Gemeinden aufrecht erhalten und sich allzeit mit Nachdruck 
ind treuer Sorgfalt seiner annehmen werden. 
3. Aufsicht über Die Gymnasien und ihnen in Ansehung des Unterrichtskreises gleichen Erziehungs— 
ꝛie Gymnasien. Anstalten stehen jedes unter einer besondern Inspektion. Und zwar werden: 
1. Gymnasien und ihnen gleichstehende Erziehungs-Anstalten landesherrlichen Patronats 
unmittelbar von den Provinzial-Behörden geleitet, welchen Wir die Aufsicht darüber an— 
hertraut haben. Diese Behörden müssen Räthe aus ihrer Mitte, und für entferntere Anstalten 
Männer von Ansehen und Kenntnissen als ihre Organe zu spezieller Beschäftigung mit den— 
jelben bevollmächtigen. 
Aber landesherrliche Anstalten, die verfassungsmäßig ihre eigenen Ephorate oder Kura— 
torien für diese nächste Aufsicht oder auch nur für die Vermögens-Verwaltung haben, behalten 
dieselben. Ob Veränderungen hierin nöthig und zuträglich sind, muß immer im Einzelnen 
untersucht und nach den Umständen von der obersten Unterrichts-Behörde oder Uns selbst ent— 
schieden werden. 
2. Gymnasien nicht-landesherrlichen Patronats bleiben der nähern Aufsicht und Für— 
sorge ihrer Patrone und der Ephoren oder Kuratoren, welche diese abordnen, anvertraut 
Es muß aber unter letzteren immer ein Mann von Kenntniß des gelehrten Schulwesens 
sich befinden, und kann diese Stelle mit der Funktion eines Königlichen Kommissarii für die 
Abiturienten-Prüfungen, und in den Fällen, wo der Staat nach 8. 50. 8 an den Patronats- 
rechten Theil nimmt, auch mit der Funktion des Kompatronats⸗ Kommissarius, zweckmäßig 
vereinigt werden. Gymnasien gemischter Patronate erhalten auch gemischte Ephorate und 
Kuratorien. 
8. 89. 
3. In wie fern die Direktoren und Rektoren der Gymnasien und ähnlicher Anstalten 
in die Ephorate und Kuratorien aufzunehmen sind, oder zu ihren Verhandlungen zugezogen 
werden können, muß von den persönlichen und Sachverhältnissen abhängen. 
Alle Kommissarien, Ephoren und Kuratoren müfsen aber den Wirkungskreis, welcher 
den Direktoren und Rektoren für die Leitung ihrer Anstalten im 8. 18 gegenwaͤrtigen Gesetzes 
gezogen ist, achten und ihre Selbstständigkeit in denselben aufrecht halten. FTLW 
4. Besondern Verfassungen unbeschadet, müssen die Kommissarien, Kuratoren und 
Ephoren als ihre Bestimmung betrachten: 
a) dahin zu sehen, daß alles was die äußere Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung 
der Gymnasien betrifft, im möglichst vollkommenen und guten Stande sei, selbst, so 
veit sie Theil daran haben, dafür zu sorgen, oder die betreffenden Behörden dazu zu 
eranlassen; ferner die von den nächsten Schulaufsehern zu erhebenden Einkünfte der 
Anstalten und ihrer Lehrer durch die Schuldiener einzuziehen und auf richtige Ab— 
ührung alles dessen, was den Schulen und ihrem Personal zukommt, zu halten, über— 
Jaupt aber sich derselben in allen äußern Angelegenheiten auf alle Weise anzunehmen, 
und sie nachdrücklich zu vertreten. 
auf ähnliche Weise verhalten sie sich in Ansehung der innern Einrichtung und Ordnung 
der Anstalten. Sie haben darauf zu sehen, daß hierin die allgemeinen sowohl als 
besondern Gesetze und Vorschriften befolgi werden, aber, wo sie etwas Nachtheiliges
	        
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