Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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vahrnehmen, nur die Direktoren zu erinnern, und helfen Erinnerungen nicht, den 
betreffenden Behörden Anzeige zu machen. Was die Direktoren und Rektoren zur 
Verbesserung ihrer Schulen für zuträglich halten und mit den allgemeinen und be— 
ondern Gesetzen und Vorschriften übereinstimmend angeführt werden kann, müssen sie 
räftig unterstützen. 
Die Lektionsplane sowohl als die Schulgesetze, auch die Vorschläge über Ab— 
chaffung alter und Einführung neuer Schulbücher müssen ihnen vorgelegt werden, ehe 
iie an die Patronate selbst und an die Provinzial-Behörden, deren Bestaͤtigung zu den 
zenannten Gegenständen jedesmal erforderlich ist, gelangen. 
Den Prüfungen und Zensuren der Schüler müssen sie beiwohnen und etwaige 
Bemerkungen darüber den Direktoren oder Rektoren mittheilen. 
Die Einführung der Lehrer geschieht, wo nicht besondere Einrichtungen ein Anderes 
estimmen, von ihnen. 
Vergehungen der Schüler, Vernachlässigung und Verletzungen der Amispflichten, 
ürgerliche und sittliche Unordnungen der Lehrer und Unterbedienten, die zu ihrer 
kunde gelangen, müssen sie den Direktoren oder Rektoren anzeigen, nöthigenfalls auch 
mit ihnen gemeinschaftlich die Fehlenden erinnern und ermahnen. Bemerken sie an 
den Dirigenten selbst dergleichen, so sind sie verpflichtet, ihnen dienliche Vorstellungen 
zu machen. 
Streitigkeiten der Lehrer unter einander, welche die Dirigenten nicht auszutragen ver— 
mögen, haben sie zu schlichten, auch für Zwistigkeiten zwischen den Lehrern und Diri— 
zenten, ingleichen für Beschwerden, die von den Schülern, ihren Eltern, oder andern 
Personen über Lehrer geführt werden und die der Direktor oder Rektor nicht erledigen 
tann, sind sie die erste Instanz. 
In allen diesen, wie in den unter d erwähnten Angelegenheiten versuchen sie zuerst 
den Weg der Güte und ernstlichen Vorstellungen. Wenn aber diese nicht wirken, so 
ist es ihre Pflicht, die Fälle der nächst vorgesetzten Behörde zur weitern Veranlasfung 
mzuzeigen. 
An Untersuchungen über Dirigenten, Lehrer und Unterbediente, die von den Provinzial— 
Behörden eingeleitet werden, nehmen sie Theil. 
In Fällen, die schleunige Bestimmungen fordern, aber eigentlich zu höherer Entschei— 
dung gehören, dürfen sie provisorische Maßregeln treffen oder genehmigen; sind jedoch 
gehalten, darüber sogleich an die vorgeordneten Behörden zu berichten. 
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5. Die nähern Verhältnisse der Kommissarien, Ephoren und Kuratoren zu den Gym— 
nasien und ihrem Personal sind von den besondern Verfassungen und Instruktionen abhängig, 
welche letztere indeß von den Patronaten nie ohne Genehmigung der vorgesetzten Provinzial-⸗ 
Behörden ertheilt werden dürfen. Diesen aber wird es überlassen, ihre Kommissarien bei den 
Gymnasien selbst mit den nöthigen Anweisungen zu versehen. 
fS. 90. 
Da aber das öffentliche Schulwesen, wenn es der in den 88. 2 und 4 angedeuteten 
Bestimmung sich nähern soll, immer mehr ein Gegenstand allgemeiner Theilnahme werden 
muß, welches zu bewirken auch die bei mehreren Festsetzungen gegenwärtigen Gesetzes zum 
Grunde liegende Absicht ist, so wird kein Hausvater, kein Bürger Unseres Staats, dem die 
Bildung der Jugend am Herzen. liegt, und der darüber zu urtheilen fähig ist, sich von der 
Fürsorge und Aufsicht über das öffentliche Schulwesen ausgeschlossen halten. Gegründete Be— 
merkungen, verständige Vorschläge und nützliche Anerbietungen auf die angemessene Art bei 
der Behörde angebracht, sollen möglichste Beherzigung finden. 
Allgemeine Auf⸗ 
icht.
	        
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