Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Das sollen aber auch andererseits die öffentlichen Schulen zu Herzen nehmen und stets 
eingedenk sein, daß das Auge aller Staatsgenossen auf sie gerichtet ist, daß sie allgemeiner 
Theilnahme würdig sein müssen, wenn sie Anspruch darauf haben wollen, daß das Vaterland 
Rechenschaft wegen der theueren Güter, die es ihnen anvertraut, von ihnen zu fordern berechtigt, 
und daß mit dieser ein nicht geringer Theil von des Vaterlandes Wohle in ihre Hände ge— 
legt ist. 
Zweiter Theil. 
Die Privatschulen betreffend. 
8. 91. 
Privat⸗Lehr⸗ und Ohngeachtet die öffentlichen allgemeinen Erziehungs- und Lehr-Anstalten zur Grundlage 
e des Schulwesens im Preußischen Staate bestimmt sind (8. 2), so sollen doch auch Privat—⸗ 
inci —— VLehr⸗ und Erziehungs-Anstalten, unter den im Folgenden aufzustellenden Bestimmungen ge— 
tattet sein, nur daß das Unterrichts-Wesen keines Orts ganz oder auch größtentheils auf 
Privat⸗Anstalten beruhen darf. 
8. 92. 
Unter Privat-Lehr- und Erziehungs-Anstalten werden aber pädagogische Institute ver— 
standen, welche von Personen des einen oder des andern Geschlechts auf eigene Rechnung, 
und ohne daß dieselben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Kommune 
empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erstern, eröffnet, und zwar nicht unter seiner Leitung, 
doch unter seiner Aufsicht, gehalten werden. Diejenigen, welche von wenigen bestimmten 
Familien als gemeinschaftliche Lehrer ihrer Kinder angenommen werden, sind als Hauslehrer 
und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorschriften wegen der Privatschulen auf 
sie nicht anwendbar. 
8. 93. 
Wie die Erlaub⸗ Diejenigen, welche Privatschulen oder Erziehungs-Anstalten anlegen wollen, haben sich 
niz zu ihrer Anle- in Städten zunächst bei der Ortsschulbehörde, und auf dem Lande bei dem Schulaufseher 
zung nachzusuchen. des Kreises, in dem sie ihre Anstalt zu halten gedenken, unter Beibringung gültiger Zeugnisse 
über ihr bisheriges Leben und Gewerbe zu melden. Diese können, wenn in sittlicher Be— 
ziehung gegen die Personen nichts zu erinnern ist, die Gesuche mit ihren Gutachten begleitet 
an die vorgesetzte Provinzial-Schulbehörde einsenden, welcher es demnächst freisteht, die Kan— 
didaten nach Beschaffenheit der Umstände entweder selbst, oder mittelst der ihnen zugeordneten 
vissenschaftlichen Prüfungs-Kommissionen, zu prüfen, oder durch die Schul-Kommissionen oder 
die Kreis-Schul-Aufseher prüfen zu lassen. Auf die letztere Art ist es in der Regel mit denen, 
welche sich zur Anlegung bloßer Elementarschulen melden, zu halten. 
Die städtischen Orts-Schulbehörden können diese Prüfungen durch ihre sachkundigen 
Mitglieder verrichten lassen. Sie, wie die Kreis-Schul-Aufseher, haben aber nach gehaltener 
Prüfung die Zeugnisse und etwanigen Protokolle darüber mit ihrem Gutachten der Provinzial⸗ 
Behörde einzureichen. 
Die Prüfung ist immer nach dem Grade der Schule, die der Nachsuchende anlegen 
will, einzurichten. Daher muß auch in den Gesuchen immer bestimmt angegeben werden, ob 
dieselben auf Errichtung bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet sind. 
8. 94. 
Welche Gesuche Gesuche verheiratheter Personen beiderlei Geschlechts sind im Allgemeinen zulässig, wenn 
m Allgemeinen un- gegen die Personen nichts zu erinnern ist. Allein unverheirathete Muͤnner haben auf Erthei⸗ 
satthaft sind. knug der Erlaubniß zu Anlegung mittlerer vder höherer Toͤhlersoulen keine Rechnung zu
	        
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