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Das sollen aber auch andererseits die öffentlichen Schulen zu Herzen nehmen und stets
eingedenk sein, daß das Auge aller Staatsgenossen auf sie gerichtet ist, daß sie allgemeiner
Theilnahme würdig sein müssen, wenn sie Anspruch darauf haben wollen, daß das Vaterland
Rechenschaft wegen der theueren Güter, die es ihnen anvertraut, von ihnen zu fordern berechtigt,
und daß mit dieser ein nicht geringer Theil von des Vaterlandes Wohle in ihre Hände ge—
legt ist.
Zweiter Theil.
Die Privatschulen betreffend.
8. 91.
Privat⸗Lehr⸗ und Ohngeachtet die öffentlichen allgemeinen Erziehungs- und Lehr-Anstalten zur Grundlage
e des Schulwesens im Preußischen Staate bestimmt sind (8. 2), so sollen doch auch Privat—⸗
inci —— VLehr⸗ und Erziehungs-Anstalten, unter den im Folgenden aufzustellenden Bestimmungen ge—
tattet sein, nur daß das Unterrichts-Wesen keines Orts ganz oder auch größtentheils auf
Privat⸗Anstalten beruhen darf.
8. 92.
Unter Privat-Lehr- und Erziehungs-Anstalten werden aber pädagogische Institute ver—
standen, welche von Personen des einen oder des andern Geschlechts auf eigene Rechnung,
und ohne daß dieselben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Kommune
empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erstern, eröffnet, und zwar nicht unter seiner Leitung,
doch unter seiner Aufsicht, gehalten werden. Diejenigen, welche von wenigen bestimmten
Familien als gemeinschaftliche Lehrer ihrer Kinder angenommen werden, sind als Hauslehrer
und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorschriften wegen der Privatschulen auf
sie nicht anwendbar.
8. 93.
Wie die Erlaub⸗ Diejenigen, welche Privatschulen oder Erziehungs-Anstalten anlegen wollen, haben sich
niz zu ihrer Anle- in Städten zunächst bei der Ortsschulbehörde, und auf dem Lande bei dem Schulaufseher
zung nachzusuchen. des Kreises, in dem sie ihre Anstalt zu halten gedenken, unter Beibringung gültiger Zeugnisse
über ihr bisheriges Leben und Gewerbe zu melden. Diese können, wenn in sittlicher Be—
ziehung gegen die Personen nichts zu erinnern ist, die Gesuche mit ihren Gutachten begleitet
an die vorgesetzte Provinzial-Schulbehörde einsenden, welcher es demnächst freisteht, die Kan—
didaten nach Beschaffenheit der Umstände entweder selbst, oder mittelst der ihnen zugeordneten
vissenschaftlichen Prüfungs-Kommissionen, zu prüfen, oder durch die Schul-Kommissionen oder
die Kreis-Schul-Aufseher prüfen zu lassen. Auf die letztere Art ist es in der Regel mit denen,
welche sich zur Anlegung bloßer Elementarschulen melden, zu halten.
Die städtischen Orts-Schulbehörden können diese Prüfungen durch ihre sachkundigen
Mitglieder verrichten lassen. Sie, wie die Kreis-Schul-Aufseher, haben aber nach gehaltener
Prüfung die Zeugnisse und etwanigen Protokolle darüber mit ihrem Gutachten der Provinzial⸗
Behörde einzureichen.
Die Prüfung ist immer nach dem Grade der Schule, die der Nachsuchende anlegen
will, einzurichten. Daher muß auch in den Gesuchen immer bestimmt angegeben werden, ob
dieselben auf Errichtung bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet sind.
8. 94.
Welche Gesuche Gesuche verheiratheter Personen beiderlei Geschlechts sind im Allgemeinen zulässig, wenn
m Allgemeinen un- gegen die Personen nichts zu erinnern ist. Allein unverheirathete Muͤnner haben auf Erthei⸗
satthaft sind. knug der Erlaubniß zu Anlegung mittlerer vder höherer Toͤhlersoulen keine Rechnung zu