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2. In Ansehung Die unbefugte Erhebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als auf welche der
Srades der Erlaubnißschein lautet, bleibt den Unternehmern streng verboten, aber es steht ihnen frei, sich,
Schulen. venn sie solche Erhebung vornehmen wollen, wegen ihrer dann nothwendigen anderweiten
Prüfung an die Provinzial-Schulbehörden zu wenden.
8. 101.
3. In Ansehung
der Stadtreviere.
4. In Ansehung
des Schulgeldes.
5. In Ansehung
der Wahl der Leh⸗
cer.
Es sollen ferner die Vorsteher und Vorsteherinnen der Privat-Lehr-Anstalten in größern
Städten nicht auf einen bestimmten Theil der Stadt beschränkt, noch in Betreff der Anzahl
hrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; sie können und dürfen vielmehr derselben
so viel annehmen, als ohne Nachtheil für den Zweck der Schule geschehen kann, auch sich
mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo sie wollen, jedoch haben sie jede Veränderung
hrer Wohnung der Schul-Kommission unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.
Besorgen öffentliche Schulen etwa, daß ihnen durch Privat-Anstalten in ihrer Nähe
Abbruch geschehe, so mögen sie und ihre Vorgesetzten durch wetteiferndes Streben zum Bessern
dies zu verhüten suchen.
8. 102.
In Ansehung des von den gesetzlich anerkannten Privat-Schulhaltern und Schul—
halterinnen zu erhebenden Schulgeldes soll weder von der Provinzial- noch von den städtischen
»der ländlichen Schulbehörden etwas festgesetzt werden, sondern das Maaß desselben zu
zestimmen und abzuändern, es ganz oder zur Hüälfte zu erlassen, gedachten Personen völlig
rei stehen. Sie sind aber verpflichtet, den Stadt- und Kreis-Schulbehörden jedesmal auf
Verlangen die bestimmteste Auskunft hierüber zu geben.
8. 103.
Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt zwar Sache der Schul-Vor—
teher und Schul-Vorsteherinnen, denen durch Ertheilung eines Erlaubnißscheins öffentliches
Vertrauen bewiesen ist. Sie müssen indeß erstere so viel als thunlich aus den öffentlichen
oder den bewährten Privat-Stunden-Lehrern wählen, insonderheit die Sittlichkeit aller von
hnen anzunehmenden Gehülfen und Gehülfinnen zuvor genau zu erforschen suchen, wenn diese
uch Religions-Unterricht ertheilen sollen, darauf sehen, daß der alsdann zu beobachtenden
Bestimmung des 8. 112 genügt werde, und so oft sie Lehrer oder Lehrerinnen entlassen, oder
neue annehmen, der ihnen vorgesetzten Aufsichts-Behörde davon Anzeige machen. Für alle
hre Mitarbeiter sind sie verantwortlich und verwirken ihren Erlaubnißschein, wenn sie bei
deren Annahme und Beaufsichtigung nicht mit strenger Gewissenhaftigkeit verfahren.
8. 104.
Zu den feierlichen Prüfungen in den Privatschulen und Erziehungs-Anstalten müssen
auch jedesmal die ihnen vorgesetzten Aufseher eingeladen werden. Diese müssen auch immer
von den in einigen Privat-Töchterschulen üblichen Ausstellungen der Arbeiten Kenntniß er—
halten. Was aber die Prüfungen, die Deklamationen und andere Schaustellungen der Schü—
lerinnen betrifft, so gilt die hierüber 8. 21 gegebene Festsetzung auch für die Privat-. Lehr—⸗
und Erziehungs-Anstalten.
8. 105.
Gültigkeit der Ein dem Unternehmer oder der Unternehmerin einer Privatschule gegebener Erlaubniß—
Foenng nur für schein ist nur für den gültig, auf dessen Namen er lautet.