Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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2. In Ansehung Die unbefugte Erhebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als auf welche der 
Srades der Erlaubnißschein lautet, bleibt den Unternehmern streng verboten, aber es steht ihnen frei, sich, 
Schulen. venn sie solche Erhebung vornehmen wollen, wegen ihrer dann nothwendigen anderweiten 
Prüfung an die Provinzial-Schulbehörden zu wenden. 
8. 101. 
3. In Ansehung 
der Stadtreviere. 
4. In Ansehung 
des Schulgeldes. 
5. In Ansehung 
der Wahl der Leh⸗ 
cer. 
Es sollen ferner die Vorsteher und Vorsteherinnen der Privat-Lehr-Anstalten in größern 
Städten nicht auf einen bestimmten Theil der Stadt beschränkt, noch in Betreff der Anzahl 
hrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; sie können und dürfen vielmehr derselben 
so viel annehmen, als ohne Nachtheil für den Zweck der Schule geschehen kann, auch sich 
mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo sie wollen, jedoch haben sie jede Veränderung 
hrer Wohnung der Schul-Kommission unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. 
Besorgen öffentliche Schulen etwa, daß ihnen durch Privat-Anstalten in ihrer Nähe 
Abbruch geschehe, so mögen sie und ihre Vorgesetzten durch wetteiferndes Streben zum Bessern 
dies zu verhüten suchen. 
8. 102. 
In Ansehung des von den gesetzlich anerkannten Privat-Schulhaltern und Schul— 
halterinnen zu erhebenden Schulgeldes soll weder von der Provinzial- noch von den städtischen 
»der ländlichen Schulbehörden etwas festgesetzt werden, sondern das Maaß desselben zu 
zestimmen und abzuändern, es ganz oder zur Hüälfte zu erlassen, gedachten Personen völlig 
rei stehen. Sie sind aber verpflichtet, den Stadt- und Kreis-Schulbehörden jedesmal auf 
Verlangen die bestimmteste Auskunft hierüber zu geben. 
8. 103. 
Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt zwar Sache der Schul-Vor— 
teher und Schul-Vorsteherinnen, denen durch Ertheilung eines Erlaubnißscheins öffentliches 
Vertrauen bewiesen ist. Sie müssen indeß erstere so viel als thunlich aus den öffentlichen 
oder den bewährten Privat-Stunden-Lehrern wählen, insonderheit die Sittlichkeit aller von 
hnen anzunehmenden Gehülfen und Gehülfinnen zuvor genau zu erforschen suchen, wenn diese 
uch Religions-Unterricht ertheilen sollen, darauf sehen, daß der alsdann zu beobachtenden 
Bestimmung des 8. 112 genügt werde, und so oft sie Lehrer oder Lehrerinnen entlassen, oder 
neue annehmen, der ihnen vorgesetzten Aufsichts-Behörde davon Anzeige machen. Für alle 
hre Mitarbeiter sind sie verantwortlich und verwirken ihren Erlaubnißschein, wenn sie bei 
deren Annahme und Beaufsichtigung nicht mit strenger Gewissenhaftigkeit verfahren. 
8. 104. 
Zu den feierlichen Prüfungen in den Privatschulen und Erziehungs-Anstalten müssen 
auch jedesmal die ihnen vorgesetzten Aufseher eingeladen werden. Diese müssen auch immer 
von den in einigen Privat-Töchterschulen üblichen Ausstellungen der Arbeiten Kenntniß er— 
halten. Was aber die Prüfungen, die Deklamationen und andere Schaustellungen der Schü— 
lerinnen betrifft, so gilt die hierüber 8. 21 gegebene Festsetzung auch für die Privat-. Lehr—⸗ 
und Erziehungs-Anstalten. 
8. 105. 
Gültigkeit der Ein dem Unternehmer oder der Unternehmerin einer Privatschule gegebener Erlaubniß— 
Foenng nur für schein ist nur für den gültig, auf dessen Namen er lautet.
	        
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