Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 106. 
Eiirn solcher Erlaubnißschein hat auch nur so lange Kraft, als sein Inhaber oder seine Dauer derselben. 
Inhaberin lebt und im Stande ist, die damit verbundenen Obliegenheiten selbst zu erfüllen. 
8. 107. 
Vorsteher und Vorsteherinnen, welche ihre Privat-Anstalten aufgeben wollen, haben 
solches unter Zurückgabe ihres Erlaubnißscheins schriftlich zu melden. Wird eine Privatschule 
sechs Monate hindurch nicht gehalten, so bedarf es, falls nicht dringende Hindernisse, z. B. 
Krankheiten, den Stillstand der Schule verursachen, zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer 
neuen Prüfung des Unternehmers, jedoch einer neuen Genehmigung der Schul-Kommission 
oder des Kreis-Schul-Aufsehers. 
Aufhebung der 
Frlaubniß. 
8. 108. 
Personen, welche bereits Privatschulen eröffnet, aber die Erlaubniß dazu noch nicht 
auf die in gegenwärtigem Gesetz vorgeschriebene Art erlangt haben, müssen sich einer von der 
Stadt- oder Kreis-Schul-Behörde zu bewirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten 
unterwerfen, und haben hiernächst und nach dem Ausfall der — wenn die Umstände es 
räthlich machen — annoch mit ihnen vorzunehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die 
Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird ertheilt werden können oder nicht. 
Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb dreier Monate nach Bekanntmachung 
dieses Gesetzes zur Prüfung bei den oben erwähnten Behörden melden, widrigenfalls nach 
Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Orts-Polizei-Behörde ohne Weiteres aufgelöst werden. 
Die Orts- und Kreis-Schul-Behörden haben innerhalb der gedachten Frist Verzeich— 
aisse aller noch nicht genehmigten Lehr-Anstalten an die vorgesetzten Provinzial-Schul— 
Behörden mit der Anzeige einzureichen, welche Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer Prüfung 
borzuladen sein möchten, und welchen sie dagegen in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer 
Anstalten erlassen werden könne. 
8. 109. 
Diejenigen, welche nach Bekanntmachung dieses Gesetzes unbefugter Weise neue Privat⸗ 
schulen errichten, haben nicht allein die Auflösung ihrer Winkelschulen zu gewärtigen, sondern 
können auch innerhalb der nächsten drei Jahre, selbst wenn sie den anderweitigen Forderungen 
zu genügen Hoffnung geben, keine Privatschule eröffnen. 
Transitorische 
Verfügung wegen 
der bestehenden noch 
naicht genehmigten 
Privatschulen. 
Strafe deren, die 
trünftig unbefugter 
Weise Privatschu⸗ 
len errichten. 
8.110. 
Personen, welche junge Leute, um sie zu erziehen, gegen Bezahlung in Pension nehmen, Pensions⸗An— 
müssen hierzu, auch wenn sie dieselben durch Privatlehrer oder in anderen Schulen unter—- stalten. 
richten lassen wollen, die Erlaubniß bei den Stadt- oder Kreis-Schulbehörden nachsuchen. 
Diese untersuchen theils den sittlichen Werth solcher Personen, theils auch ob deren Wohnung 
sich zu Aufnahme von Pensionären eignet, und ertheilen ihnen, wenn in beiderlei Rücksicht 
und sonst kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Bestätigung durch die Pro— 
oinzial-Behörde nicht erforderlich ist. 
Sollen Privat-Lehranstalten mit Pensionaten verbunden werden, so müssen die In—⸗ 
haber und Inhaberinnen der letztern sich gleichfalls einer Untersuchung ihrer Wohnungen 
unterwerfen, und es muß demnächst in ihrem Erlaubnißschein auch ausdrücklich der ihnen in 
Betreff der Annahme von Pensionären ertheilten Befugniß Erwähnung geschehen. 
Auch die Pensionsanstalten stehen unter der Aufsicht der städtischen Schul-Kommissionen 
und Kreis-Schulbehörden und werden zu dem Ende von erstern unter die Inspektion einiger 
Spezial-Aufseher gesetzt, welche dieselben von Zeit zu Zeit untersuchen und sowohl auf die 
körperliche Behandlung, als auf die Erziehung der Pensionäre überhaupt ihr Augenmerk 
richten müssen.
	        
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