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walten, und die tiefe Einwirkung auf alle einzelnen, auch auf die untersten Schulen, die es
den Staatsbehörden giebt.
Das andere empfiehlt sich durch seine Uebereinstimmung mit einer Verfassung des
Schulwesens, worin dieses nicht blos eine Staats-, sondern eine National-Angelegenheit wer—
den, jede Gemeinde an ihr Schulwesen sich enger anschließen und dafür sorgen soll. Es stellt
die einzelnen Gemeinden und ihre Schulen sicherer für außerordentliche Fälle, gestattet freiere
Gestaltung jedes Besondern nach seinen eigenthümlichen Mitteln, nöthigt zu deren sorgfältiger
Aufsuchung und Benutzung, und beruht auf dem Princip strenger Gerechtigkeit, indem es
zugleich den Zutritt des Staats, wo er Statt finden muß, anspricht, seine wohlthätige Hülfe
nicht ausschließt, und seine Einwirkung gerade so weit ausdehnt, daß sie Alles in steter Rich—
tung auf den Zweck und in guter Ordnung zu halten im Stande ist, ohne das Leben im
Finzelnen zu unterdrücken und seine freie Bewegung zu hemmen.
In diesem Wesen des letztgedachten Systems und der Tendenz unsers ganzen Ent—
wurfs, über welche wir uns oben erklärt haben, liegt der Grund, weshalb wir nicht umhin
sonnten, ihm den Vorzug zu geben. Das erstere System würde so wenig zu dem Geiste des
Entwurfs gepaßt haben, daß die Aufnahme desselben bedeutende Abänderungen auch in andern
Theilen, um ein in sich übereinstimmendes Ganze zu bilden, hätte zur Folge haben müssen.
Zur Basis für das Land-Schulwesen und seiner Unterhaltung insonderheit, macht der
Entwurf in den 88. 28. 29 und 51 den Grund und Boden.
Dasselbe Princip liegt schon den Principiis regulativis für das Land-Schulwesen in
Ostpreußen und Litthauen vom Jahre 1736, ingleichen dem Reglement für die katholischen
Landschulen in Schlesien und der Grafschaft Glatz vom Jahre 1801 zum Grunde, nur daß
es in diesem nicht consequent durchgeführt, und in jenem ihm eine nicht hinlänglich aus—
gedehnte Anwendung gegeben ist, genauere Bestimmungen für die Anwendung auch noch ver—
mißt werden.
Diese Grundlage ist ohnstreitig die sicherste für das Land-Schulwesen. Alle seine äußern
Verhältnisse, darunter auch die Beiträge zu seiner Unterhaltung, lassen sich nach ihr mit der
mindesten Schwierigkeit anordnen. Sie bietet Hülfsquellen, deren steigende Ergiebigkeit auch
dem Schulwesen zu Gute kommt, während dieses durch seinen Einfluß auf erhöhete Volks⸗
und Landes-Cultur seine aus jener fließenden Unterhaltungskosten reichlich verzinset. Sie paßt
endlich am besten für den gegenwärtigen Standpunkt der gutsherrlichen und bäuerlichen An⸗
zelegenheiten im Preußischen Staate, welche im Uebergange aus ihren bisherigen Verhält—
nissen in die durch ihre neue Regulirung hervorzubringenden begriffen sind, indem die Grund—
lage selbst mit den auf ihr für das Schulwesen haftenden Beiträgen, durch ihre verschiedene
Theilung und die Veränderung der Besitzer nicht verändert wird.
Es ist uns dabei nicht entgangen, wohin, da die verhältnißmäßig größere Last auch den
zrößeren Grundbesitz trifft, diese sich neigen, und wie dies von den großen Gutsbesitzern in
den Provinzen, wo über den Beitrag der Gutsherrschaft zur Schul-Unterhaltung noch kein
anderer Grundsatz, als der im Theil II. Tit. 12 8. 33 des Allg. L.-R. gilt, vielleicht auf—
genommen werden wird. Da es aber ein durchaus allgemeines Interesse ist, daß jene sehr
weite Festsetzung in eine genaue Bestimmung verwandelt werde, da der aus einer bessern
Cultur der Landbewohner überhaupt entspringende Gewinn ebenfalls für den größern Grund—
besitz verhältnißmäßig größer ist, da ferner, dem Entwurfe zufolge, repartirte Beiträge zur
Schul-Unterhaltung nur in dem Magaße eintreten sollen, als andere schon vorhanden oder zu
beschaffen thunliche Mittel für das genau abgeschätzte Bedürfniß nicht zureichen, da zu den
Beiträgen der Gemeinden vom Grundbesitz auch, wo solcher nicht vorhanden ist, die von
Finkommen und Erwerbe hinzutreten werden, da endlich diese Beiträge überhaupt so groß
aicht ausfallen können, daß sie gegen den nicht zu berechnenden Vortheil, welche gute Land—⸗
schulen im Ganzen und im Einzelnen bringen werden, in Anschlag kommen, so konnten wir
ans durch die obengedachte Bemerkung nicht veranlaßt finden, von dem an und für sich