Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Die Form- und Maßverhältniß-Lehre und in Verbindung damit die Anfangs⸗ 
ründe des Zeichnens. 
die Zahlenlehre und hierauf gegründet das praktische Rechnen. 
Die Anfangsgründe der Naturkunde, der Erdbeschreibung und Geschichte im All— 
jzemeinen und in besonderer Hinsicht auf den Preußischen Staat. Wo diese Fächer 
nicht besonders behandelt werden können, müssen die nothwendigsten Kenntnisse 
gjelegentlich der Sprach-, Lese- und Schreib-Uebungen mitgetheilt werden. 
Der Gesang (Kirchen- und Volksgesang). 
Das Schönschreiben. 
Die Leibesübungen (einfach, frei von allem blos Künstlichen und Uebertriebenen). 
Die einfachsten Handarbeiten (in den Mädchenschulen weibliche Handarbeiten) 
und einige anschauliche Belehrungen über die landwirthschaftlichen Geschäfte. 
In jeder Elementarschule müssen wenigstens Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen und 
Gesang gelehrt werden. 
In der allgemeinen Stadtschule kommen dieselben Unterrichtsgegenstände in er— 
weitertem Umfang und größerer Ausführlichkeit und Selbständigkeit zur Behandlung. 
Neu hinzu tritt der Unterricht im Lateinischen; die Form- und Zahlenlehre geht in 
den ersten mathematischen Unterricht über. Wenn örtliche Verhältnisse es fordern und die 
Kräfte der allgemeinen Stadtschule es erlauben, kann über die ihr gezogenen Grenzen hinaus— 
zegangen und eine höhere Stadtschule zur Vorbereitung für die höheren Gewerbe und 
weitere Ausbildung für's Gymnasium eingerichtet werden. 
Besonderer Realschulen bedarf es nicht. Höhere Töchterschulen sind nur da zulässig, 
wo die Kommune für die unteren Schulen ausreichend gesorgt hat. 
In den Gymnasien tritt mit den höheren Zielen in den einzelnen Disciplinen ihre 
wissenschaftliche Behandlung ein. Die Religion, die alten Sprachen mit der deutschen, die 
Maͤthematik und Geschichte machen die Grundlagen des wissenschaftlichen Gymnasialunterrichts 
us. Das vorzüglichste Gewicht unter den drei letztgenannten Fächern wird dem Svrach— 
anterricht beigelegt. 
In Betreff der Lehrmethode bestimmt der Entwurf, daß sie, an die Entwicklungs— 
Jesetze der menschlichen Natur sich anschließend, es nicht sowohl auf ein mechanisches Wissen 
und Können absehe, als vielmehr inneres Leben zu wecken und den Menschen selbst zu bilden 
vermöge. 
Die Behörde hat dahin zu arbeiten, daß der Staat mit der erforderlichen Anzahl 
öffentlicher allgemeiner Schulen jeder Stufe versehen werde. Jede Provinz muß eine ihrer 
Größe, Bevölkerung und Bildung entsprechende Zahl von Gymnasien haben. 
Jede Stadt muß eine allgemeine Stadtschule haben, resp. mehrere. Bei kleinen Städten 
unter 1500 Einwohnern genügt eine vollständige Elementarschule. Neben den höhern Schulen 
einer Stadt müssen hinlängliche öffentliche allgemeine Elementarschulen bestehen. 
Um auf dem Lande zu den noch erforderlichen Elementarschulen zu gelangen, find Land⸗ 
Schul-Vereine zu bilden. Ein solcher Verein umfaßt alles in seinem Umfange befindliche 
ländliche Eigenthum ohne Unterschied der Besitzer und alle auch nicht mit Grundeigenthum 
angesessenen Hausväter. Größere Dorfschaften können auch zwei Schulen haben, namentlich 
wenn fie verschiedene Confessionen angehen. Auch ist gestattet, daß evangelische und katho— 
lische Confessions-Verwandte zu einem Schulverein zusammentreten. Bei solchen gemischten 
Schulen foll der Hauptlehrer der Confession angehören, welcher die Mehrzahl der Vereins⸗ 
glieder zugethan ist, der Nebenlehrer der andern Confession. 
Auch die Vereinigung höherer Schulen verschiedener Confession ist zulässig. In diesem 
Fall wie bei Gründung von neuen Simultanschulen muß für die religiöse Bildung der Jugend 
nach der Confession gewissenhaft gesorgt werden.
	        
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