Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

x 
Ein allgemeiner Maßstab für die Besoldungen der Lehrer ist weder möglich noch nöthig. 
Die höchste Ausstattung jeder Lehrerstelle ist von den jedesmaligen Verhältnissen abhängig. 
Die Provinzial-Schul-Ordnungen haben ein angemessenes mindestes Einkommen der Lehrer⸗ 
stellen in der Stadt und auf dem Lande festzusetzen. 
Die Hauptunterhaltung der niedern städtischen und ländlichen Schulen tragen die Stadt— 
gemeinden und ländlichen Schul-Vereine. Im Fall des Unvermögens kommt der Provinzial⸗ 
Schul-Fonds mit temporären Zuschüssen zu Hilfe. 
Der zur Unterhaltung des Schulwesens nothwendige Bedarf kann event. auf sämmt⸗ 
liche Hausväter des Orts vertheilt werden. Auf dem Lande müssen alle zu einem Schulverein 
gehörigen Grundeigenthümer, Einsassen und Hausväter ohne Unterschied nach Verhältniß ihres 
nnerhalb des Vereins gelegenen Grundbesitzes, Einkommens oder Erwerbs, sei es durch Geld 
oder Naturalien, event. durch Dienste beitragen. Der auf Grundstücke treffende Theil der 
Beiträge soll auf diesen als Reallast ruhen. Nach solcher Regulirung fällt die Verpflichtung 
zu besondern Dominialleistungen an die Schule weg, außer inwiefern sie etwa persönliche Lasten 
sind. Bei Schulen verschiedener Confession in einem Dorfe bilden die Hausväter jeder Con⸗ 
fession einen Verein für ihre Schule und leisten nur zu dieser ihre Beiträge. 
Die Lehrer auf dem Lande und in kleinen Städten sollen, wo möglich, einen Theil 
ihres Einkommens in Naturalien erhalten, die Stelle auch mit 152 Morgen guten Landes 
dotirt werden. 
Wegen Errichtung von Pensions- und Wittwenkassen sollen die Provinzial⸗Schul⸗ 
Ordnungen das Nöthige bestimmen. 
Die Provinzial-Schul-Kassen — in jedem Regierungs-Departement eine — sollen 
ihren Zugang haben aus den ihnen jetzt schon eigenthümlichen oder noch zu stiftenden Ein— 
künften, aus den früher gegründeten Gnaden-Schul-Fonds, aus den bei Einziehung geist— 
icher Güter für die Schulen ausgeworfenen Fonds, und einstweilen noch von den bewilligten 
Zuschüssen Königlicher Kassen, bis bestimmt werden kann, wie jede Provinz den Fonds für 
die nicht von den einzelnen Communen zu unterhaltenden Schulen und zu Unterstützung von 
Communalschulen aufbringen soll. 
Um gute Lehrer für niedere und höhere Schulen zu gewinnen, sind Seminarien ein— 
zurichten und die Kosten aus allgemeinen Staats- und Provinzial-Fonds zu bestreiten. 
Kein Seminar soll mehr als 60 — 70 Präparanden aufnehmen. Die Seminarien sind 
an nicht zu großen Orten anzulegen und wo moͤglich an Waisen- und Armen-Erziehungs⸗ 
Anstalten anzuschließen. Zur Aufnahme in dieselben ist die vollendete Elementarschulbildung 
erforderlich. Sie haben ihre Zöglinge zu richtigen Einsichten über die Natur des Erziehungs⸗ 
und Lehrgeschäfts zu führen und zu seiner Ausübung praktisch anzuleiten. Vorzüuglich sollen sie 
die religiöse Gesinnung und den pädagogischen Sinn bilden, die Schüler nicht mit Theorie der 
Methode anfüllen, sondern sie zu sinniger Beobachtung anleiten und üben, aus ihren Erfah— 
rungen einfache und klare Grundsätze fuͤr ihr Verfahren als Lehrer und Erzieher zu schöpfen. 
Der Einrichtungsplan jedes Seminars muß von der obersten Unterrichtsbehörde bestaͤ— 
tigt werden. Die nähere Aufsicht führen die Provinzial-Unterrichts-Behörden unter Bethei— 
ligung der geistlichen Behörden in Hinsicht auf die religiöse Bildung der Seminaristen. 
Die Anstellungsfähigkeit muß in den angeordneten Prüfungen nachgewiesen werden. 
Die Prüfungs-Commission besteht aus zwei geistlichen (von der geistlichen Provinzial⸗ 
Behörde, resp. vom Bischof gewählten) Mitgliedern und aus zwei weltlichen, welche die 
Provinzial-⸗Behörde ernennt. Die Religionsprüfung wird unter Vorsitz eines der geistlichen 
Mitglieder gehalten. 
Wahl und Berufung der Lehrer soll auf dem Lande, wo Schul-Vereine bestehen, von 
den Schul-Vorständen ausgehen, in den Städten von der Patronatsbehörde, und wenn 
Hausväterbeiträge geleistet werden, unter Betheiligung der Gemeinde-Vorsteher. Bei Lehrer— 
ttellen landesherrlichen Patronats erfolgt die Besetzung durch die Provinzial⸗Unterrichts⸗Behörde. 
Ihr kommt auch die Bestätigung zu. Für katholische Elementarschullehrer werden dem Bischof
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.