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die Anstellungs-Urkunden eingereicht. Dieser fertigt das Ernennungs-Decret aus und läßt
e2s mit der Bestallung der Provinzial-Schul-Behörde zur Bestätigung zugehen.
In Ansehung der Local- und Kreis-Schul-Inspection finden neue Bestimmungen nicht
statt. Die alte wohlthätige Verbindung der Schule mit der Kirche soll aufrechterhalten werden.
Unter besondern Umständen dürfen mit Zustimmung der obersten Geistlichen- und Unterrichts⸗
Behörde auch Nicht-Geistliche zu Kreis-Schul-Inspectoren ernannt werden. Kreis-Aufseher
der evangelischen Schulen sind insgemein die Superintendenten, der katholischen Schulen die
Decane oder Erzpriester. Jene werden von den Provinzial-Schul-Behörden ernannt, von
der obersten Unterrichts-Behörde bestätigt, diese von den Bischöfen ernannt und von den
betreffenden Provinzial-Schul-Behörden, unter Beifügung ihres Gutachtens, der obersten
Unterrichts-Behörde zur Bestätigung vorgestellt. Für die äußern Angelegenheiten des Schul—⸗
wesens auf dem Lande wirken mit den Kreis-Schul-Aufsehern zusammen die Landräthe.
Die katholischen Kreis-Schul-Aufseher haben über die kirchlichen Verhältnisse der
Schulen und den ganzen religiösen Theil der Schuleinrichtung dem Bischof alle erforderte
Auskunft zu geben und seine Weisungen darüber anzunehmen.
Jeder Kreis-Schul-Aufseher erhält eine angemessene jährliche Remuneration.
Künftighin soll kein Candidat die Aufnahme in den geistlichen Stand erhalten, der
nicht die zur guten Verwaltung der Schulaufsicht nöthigen Kenntnisse bei den Prüfungen für's
Pfarramt gezeigt hat.
Sobald dem Staats-Minister, Freiherrn von Altenstein, der Gesetzentwurf mitgetheilt
wurde, richtete derselbe unter dem 8. August 1819 das nachfolgende Schreiben an den Staats—
kanzler, Fürsten von Hardenberg:
Das verehrte Schreiben vom 11. Juli, womit Eure Durchlaucht den Bericht der zu
Entwerfung eines allgemeinen Gesetzes über die Verfassung des Schulwesens im Preußischen
Staate beauftragt gewesenen Immediat-Kommission vom 27. Juni dem Königlichen Staats—
ministerio zur gemeinschaftlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zustellen, ist nebst seinen übrigen
Beilagen an mich gelangt. Ich habe auch nicht ermangelt, diese Angelegenheit gleich darauf
m Staatsministerio im Allgemeinen zur Sprache zu bringen, muß mir aber die Erlaubniß
ausbitten, nach den Resullaten der über das nächste Verfahren in derselben angestellten
Berathung, ehe ich darin weiter schreite, Eurer Durchlaucht noch Einiges hierüber ganz
gehorsamst vortragen zu dürfen.
Das zu erlassende Gesetz ist ohnstreitig eins der wichtigsten, weil es die tiefste Wir—
kung auf die Bildung, und dadurch auf den Wohlstand, des Landes und Volkes beabsichtet.
Seiner Wichtigkeit wird die Bedachtsamkeit und Vorsicht des Verfahrens vor seiner Bekannt—⸗
machung entsprechen müssen. Es vereinigen sich in ihm, der Natur des Gegenstandes zu—
iolge, Beziehungen aus beinahe allen Zweigen der Staatsverwaltung und ohngeachtet es
sich nur auf Festistellung allgemeiner Grundsaͤtze beschränken kann, so ist es doch bestimmt,
die einzelnen, nichts weniger als sehr einfachen Verhältnisse des Schulwesens zu regeln.
Bei seiner Prüfung wird sonach nicht allein auf die allgemeine Richtigkeit seiner Bestim—
mungen gesehen werden, sondern es wird hauptsächlich die Frage sein müssen, ob selbige
nach allen den Beziehungen, unter welchen das Schulwesen steht, vollständig und richtig
zefaßt sind, und ob sie auf die durch sie berührten Verhältnisse auch so genau passen, daß
hrer Anwendung keine wesentliche Schwierigkeit entgegentreten kann, welche aus dem letzt—
erwähnten Gesichtspunkte den Entwurf sorgfältig zu betrachten, nöthigt insonderheit die
Verschiedenheit der provinziellen Verhältnisse im Preußischen Staate. Diese, namentlich die
kirchlichen, die Kommunal- und die gerichtlichen Verhältnisse, nicht hinlänglich erwogen und