Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Ist nun die Nothwendigkeit einer vorbereitenden Prüfung des Gesetzentwurfs nicht zu 
verkennen, so scheint es mir am zweckmäßigsten und kürzesten zu sein, daß derselbe den 
Ober-Präsidenten zugefertigt werde, um ihr Gutachten darüber abzugeben. Jedem derselben 
würde der dabei zu fassende Gesichtspunkt ausdrücklich so zu stellen sein, daß er sich nur 
an die Beantwortung der Frage zu halten hätte, ob der Entwurf in seiner Provinz über— 
„Jaupt ausführbar sei, und was vielleicht, um seine Anwendbarkeit zu erhöhen, ihm noch 
zuzusetzen oder in ihm abzuändern sein möchte, sofern es nicht so speziell wäre, daß es der 
Provinzial-Schulordnung vorbehalten bleiben könnte, oder in dem Entwurfe selbst letzterer 
sccon zugewiesen ist. 
Sehr zu wünschen wäre es, könnte jeder Ober-Präsident einen Entwurf zur Schul— 
ordnung seiner Provinz seinem Gutachten zugleich beifügen. In einigen Provinzen wenigstens, 
wvo schon gute Vorarbeiten gemacht sind, oder wo schon Provinzial-Schulgesetze existiren, 
welche nur der Revision nach dem allgemeinen Gesetze bedürfen, z. B. in Preußen, Pommern, 
Schlesien, zum Theil in Westphalen und der Provinz Sachsen, würde dies wohl möglich, 
in andern, wo noch beinahe völlig freier Spielraum ist, dürfte es um so leichter sein. Die 
Ober-Präsidenten würden bei ihrer Arbeit geeignete Räthe der ihnen, untergeordneten Kon— 
sistorien, wie der Regierungen, auch wohl einige Personen außer diesen Behörden, von denen 
eingreifende Bemerkungen zu erwarten ständen, zuzuziehen haben. Es leidet keinen Zweifel, 
daß diese Mitwirkung der Provinzial-Behörden bei der Bildung des Gesetzes sie selbst zur 
Ausführung desselben williger machen und letztere sehr erleichtern würde. Inzwischen ge— 
wönne ich als Chef des geistlichen und Unterrichts-Oepartements die erforderliche Zeit, den 
Entwurf so sorgfältig durchzugehen und in gedachtem Departement berathen zu lassen, daß 
ich im Stande wäre, nicht nur im Staatsministerio ein Votum darüber abzugeben, wie es 
von der Behörde, welche das Ganze übersieht und leitet und täglich neue Erfahrungen 
darüber sammelt, zu erwarten und zu verlangen ist, sondern auch im Staatsrathe das Gesetz 
zu vertreten und uͤber die daselbst näher zu erörternden Punkte desselben genügende Aus— 
kunft zu geben. Daß die Sache diesen Gang nehme, und daß ich sie in denselben leite, 
ehe ich sie im Staatsministerio zu weiterer Berathung bringe, darüber ist letzteres voll— 
kommen einverstanden. Zwar wird für denselben der Allerhöchst bestimmte Termin, bis zu 
welchem die Sache an den Staatsrath gelangen solle, zu kurz, und ihn einzuhalten wird 
unmöglich sein. Ich zweifle aber nicht im mindesten, daß die etwas längere Dauer der 
Vorbereitung nicht nur durch den daraus zu erwartenden Gewinn für die Vollkommenheit 
und Reife des Gesetzes möglich werde aufgewogen werden, sondern daß sie ein wahres Zeit— 
ersparniß in Vergleich mit den ohne sie zu besorgenden Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten 
ergeben werde. Und da ich als Sr. Majestät Hauptzweck bei der Bestimmung des erwähnten 
Termins glaube annehmen zu dürfen, daß die Erscheinung des Gesetzes nicht unnöthiger 
Weise verzögert werde, so wird dieser Abficht, sofern zur Vervollständigung der Prüfung 
die angegebene Vorbereitung nöthig ist, genügt werden, wenn letztere nur, so viel irgend 
möglich ist, beschleunigt wird. 
Hierin aber Sr. Majestät Allergnädigster Absicht zu entsprechen, werde ich mich auf's 
angelegentlichste beeifern und es betreiben, daß der Gesetzentwurf nebst der darüber zu er— 
stattenden Gutachten im Laufe des kommenden Winters dem Koͤniglichen Staatsrathe vor— 
gelegt werde. 
Indem ich nun Eure Durchlaucht ganz gehorsamst bitte, den vorgeschlagenen Gang 
einer vorbereitenden Prüfung des gedachten Entwurfs, ehe er an das Königliche Staats— 
ministerium und durch dieses an den Staatsrath gelangt, gewogentlichst zu genehmigen, und 
mich zu Leitung desselben zu autorisiren, gebe ich ehrerbietigst anheim, ob Hochdieselben 
darüber, und uͤber die Verlängerung des angesetzten Termins insonderheit, Sr. Majestät 
Vortrag zu halten, oder es mir zu überlassen geruhen wollen, Allerhöchsten Orts zu be— 
richten und sehe Ew. Durchlaucht weiterer hochgeneigter Eröffnung in Ergebenheit entgegen.
	        
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