Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Mit diesem Antrag, die Provinzialbehörden über den Entwurf des Gesetzes mit ihrem 
Gutachten zu hören, erklärte sich der Staats⸗Minister unter dem 31. August 1819 einver— 
standen. Hiernach instruirte der Staats-Minister von Altenstein unter dem 14. September 
1819 die Oberpräsidenten der Provinzen. Der betreffende Erlaß an den Oberpräsidenten, 
Grafen zu Solms-Laubach in Köln, mit welchem die Erlasse an die andern Oberpräsidenten 
wesentlich gleichlauten, folgt hier: 
Ew. ꝛc. erhalten anliegend fünf Exremplare von dem Entwurfe eines allgemeinen Ge— 
'etzes über die Verfassung des Schulwesens im Preußischen Staate, welchen die hierzu von 
des Königs Majestät niedergesetzte Kommission ausgearbeitet und unterm 27. Jun d. J. 
Allerhöchstdenenselben übergeben hat. Se. Majestät haben ihn des Herrn Fürsten Staats- 
Kanzlers Durchlaucht mit dem Befehle zugefertigt, ihn zuvörderst dem Königlichen Staats— 
Ministerio vorzulegen und nächstdem im Staatsrathe zur Berathung zu bringen. Es ist 
ndeß rathsam geschienen und von des Herrn Fürsten Staats-Kanzlers Durchlaucht nach— 
zegeben worden, dem Vorschlage der Kommission gemäß, auch die Provinzial-Behörden 
besonders über den Entwurf zu vernehmen. In dieser Absicht wird derselbe Ew. ꝛc. zuge⸗ 
ertigt mit dem Auftrage, ihn einer aus geeigneten Räthen des Konsistorii und den Regie⸗ 
ungen Ihres Ober-Präsidialbezirks unter Ihrem Vorsitz zu bildenden Kommission zur nähern 
Irwägung vorzulegen. Diese Erwägung wird nicht sowohl auf eine Prüfung der in dem 
Entwurfe aufgestellten wissenschaftlichen und administrativen Grundsätze (mit welchen man 
sich vielmehr hier beschäftigen wird) als darauf zu richten sein, inwiefern dieser Ent— 
wvurf in der Provinz Cleve-Berg überhaupt ausführbar ist, und was viel— 
eicht aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, in ihm abzuändern oder ihm noch 
uzusetzen sein möchte, falls dieses nicht so speziell ist, daß es der aͤuf den 
Grund des allgemeinen Gesetzes zu entwerfenden Provinzial-Schulordnung 
vorbehalten bleiben kann, oder in dem Entwurfe selbst letzteren schon zu— 
gewiesen ist. An die Beantwortung dieser Fragen hat sich die Kommifssion zu halten und 
hre darauf sich beziehenden gutachtlichen Bemerkungen durch Ew. ꝛc. mir vorzulegen. Da—⸗ 
mit aber der Entwurf hierbei von dem Standpunkle der Immediat-Kommisfion aus be— 
rachtet werden könne, wird Ew. ꝛc. die Stelle des von selbiger an Se. Majestät erstatteten 
Berichts, worin sie sich über dessen Anlage, Fassung und im Allgemeinen auch über seinen 
Inhalt erklärt, abschriftlich, ingleichen von der am Schluß dieser Stelle erwähnten näheren 
Erklärung fünf Exemplare zugefertigt. 
Da es aber sehr zu wuͤnschen, und, um Verwirrung zu verhüten, fast nöthig ist, daß 
die Provinzial-Schulordnungen so viel möglich gleichzeitig mit dem allgemeinen Schulgesetze, 
oder doch wenigstens kurz nachher bekannt gemacht werden — worauf auch schon im Schlusse 
des Entwurfes zu letzteren gerechnet ist — so wird die von Ew. ꝛc. zu bildende Kom—⸗ 
mission auch gleich eine Schulordnung für die Provinz auszuarbeiten haben. 
Diese Provinzial-Schulordnung wird alles dasjenige nach den Grundsätzen des Ent—⸗ 
wurfes zum allgemeinen Gesetze weiter auszuführen und näher zu bestimmen haben, was 
nach den dortigen Provinzialverhältnissen einer solchen weitern Ausführung und nähern Be— 
stimmung bedarf, es mag nun in dem Entwurfe des allgemeinen Gesetzes der Provinzial— 
Schulordnungen ausdrücklich vorbehalten sein oder nicht. Wiederholungen des allgemeinen 
Gesetzes soll die Provinzial-Schulordnung nicht enthalten, da es künftig sehr leicht einzu— 
richten sein wird, daß beide in jeder Provinz zusammen gedruckt werden, und sonach Jeder 
augenblicklich beide vergleichen kann, wo sie auf einander hinweisen, oder die letztere auf 
erstere sich nur kurz bezieht. Es wird daher wohl zu überlegen sein, inwiefern die Pro—
	        
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