Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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schuldeten. Ungerecht sei insbesondere die Fortdauer der Verpflichtung der Dominien, Bau— 
materialien zu gewähren, wenn sie den übrigen Grundbesitzern bezüglich der Schullasten 
zleichgestellt würden. Gegen die Behandlung der Beiträge als Reallast sprechen auch die 
bis in's Kleinliche gehenden Dismembrationen. Besser sei, es bei der bisherigen Verpflich— 
tung der Gutsherrschaften zu belassen. Schulgeld sei beizubehalten, um die Laft des Grund— 
besitzes für die Schule nicht unerschwinglich zu machen. 
Gegen Einführung einer Schulsteuer durch Auflage von Hausväterbeiträgen in den 
Städten werde Protest erhoben. Die Bedürfnisse für die Schule seien mit den andern 
Communalabgaben aufzubringen; besondere Schulsteuern machten die Schule verhaßt. Daß 
die außerhalb des Schuldorfs wohnenden Mitglieder des Schulvereins nur die Hälfte zur 
Unterhaltung des Schullokals beizutragen hätten, sei unbillig. Die Voraussetzung größerer 
Unbequemlichkeit beim Schulbesuch treffe vielfach nicht zu. 
Die Aufbesserung der Lehrergehälter sei nothwendig; sie lasse sich aber nicht mit einem 
Mal ausführen. Es müßten längere Fristen gewährt werden; am füglichsten geschähen sie 
bei Vacanzen. Die Verdienstlichkeit des Lehrers sei dabei nicht als conditio hinzuftellen; 
die Gemeinden fänden an ihren Lehrern immer etwas auszusetzen. 
Das Minimalgehalt lasse sich nicht für eine ganze Provinz, kaum für einen kleinern 
Theil derselben feststellen. Zweckmäßig sei, das Gehalt nach der Zahl der zu unterrichtenden 
Kinder abzumessen. Gewährung von Naturalien sei nicht neu einzuführen, nach Andern 
überhaupt abzuschaffen. Ebensowenig sei die Schulstelle mit Land zu dotiren. 
Die Einkünfte von Kirchendiensten seien als Dotationen eines frühern und freigebi— 
zeren Zeitalters und weil oft nicht ermittelt werden könnte, was für Schul- und was für 
Kirchendienst gegeben werde, auch dasjenige, was der Lehrer als Custos und Cantor erhielte, 
oft in keinem Verhältniß zu seiner Einnahme als Kirchendiener stände, auf das Lehrer— 
einkommen anzurechnen, zumal in unvermögenden Gemeinden muͤsse es geschehen. Die 
Unterhaltung ausgedienter Lehrer müsse den Schulgemeinden aufgelegt werden; sonst sei zu 
befürchten, daß die Emeritirung oft ohne Noth beantragt werde. 
Schulen für Separatisten und Juden sollen ihre Unterhaltung von der bürgerlichen 
Gemeinde empfangen, wenn sie 80 Kinder zählen; zwischen 50—80 soll ihnen nur eine 
Beihilfe und bei weniger als 50 Kindern nichts gewaͤhrt werden. 
Fabrikherren, welche Kinder im schulpflichtigen Alter beschäftigen, haben bestimmte 
Verpflichtungen für den Unterricht derselben zu übernehmen. 
Eirnige halten einen dreijährigen Seminarkursus für nothwendig, Andere einen zwei— 
ährigen für hinreichend. 
Die Verbindung der Seminarien mit Waisenhäusern sei nicht zu befördern, wenn 
dabei auf Ergänzung des Lehrerstandes durch die Zöglinge der letztern gerücksichtigt wird. 
Getrennte Seminarien für Stadt- und Landschulen seien zwar nicht einzurichten, aber 
wünschenswerth besondere Kurse, resp. Klassen an demselben Seminar, um die fähigeren 
Zöglinge mehr für das Lehramt an städtischen Schulen auszubilden. 
Die im Seminar vorgebildeten Lehrer sollen sechs Jahr im Schulfach dienen oder 
das Doppelte der verursachten Kosten zahlen, und falls sie außer Landes gehen, so bestraft 
verden wie diejenigen, welche sich muthwillig der Militärpflicht entziehen. Dagegen wird 
auch beantragt, diesen Lehrern gar keine Verpflichtungen aufzulegen, weil dies gegen die 
verfönliche Freiheit sei. 
Ein Theil der Gutachten erklärt sich gegen jede Berücksichtigung der Lehrer bezüglich 
ihrer Militärpflicht; ein anderer für einjährigen Dienst im stehenden Heer und Befreiung 
von der Landwehrpflicht; ein dritter will, daß die im Entwurf gewährte Berücksichtigung 
nur denen zu Theil werde, welche ihre Prüfung gut bestanden haben. 
Die Religions-Prüfung sei nicht von der andern zu trennen. Das Recht der Kirche 
werde gewahrt, wenn ein der geistlichen Behoörde zugehöriger Rath Mitglied der Prüfungs— 
Kommission sei.
	        
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