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heiten der gymnasialen Vorbildung noch anerkannt, eine fortgesetzte
ebung des Schülers im Zeichnen für nothwendig erklärt und
Fetont, daß für den künftigen Studirenden der Universität
»orzugsweise Sprachkenntnisse, für den künftigen Techniker da—
gegen vor Allem mathematische Kenntnisse und graphische
Jertigkeiten (im freien und gebundenen Zeichnen) erforderlich
eien, da auf der Hochschule zur elementaren Aneignung dieser
Dinge die Zeit fehle. Damals hätten sie ferner in ihrer Denk—
schrift anerkannt, daß die Vorbildung für die Baubeamtten
und die Privaktechniker die gleiche sein müsse, da in beiden
Sphären der Staats- und Privatprarxis jetzt gleich hohe
Aufgaben gestellt würden, deren Lösung auch die gleich hohe
geistige Reife erfordere. Und heute, wo diese gleichen Vorbe⸗
dingungen für Baubeamte uud Privattechniker ausgeführt
würden, erklärten sie dies „wenigstens hinsichtlich des Staats-
dienstes für ein gewagtes Unternehmen“, wünschten also jetzt
die Aufrechterhaltung des Unterschiedes, den sie 1874 bekämpft
hätten.
Weiter drückte der Regierungskommissar sein Befremden dar—
liber aus, daß die Petenten in einem dem Landtag überreichten
Schriftstück nicht blos eine Reihe unrichtiger Thatsachen behaup⸗
teten, sondern auch richtige, aber ihnen unbekannte Thatsachen
aus der amtlichen Denkschrift des Handelsministeriums bestritten,
ohne sich die Mühe zu geben, ihre unvollständige Kenntniß
durch Orientirung über die betreffenden Verhältnisse zu ergänzen.
So erklären sie z. B. die Angabe der Denkschrift für irrthüm—
lich, daß in anderen deutschen Staaten das Zeugniß lateinloser
Realschulen für das Staatsbaufach genüge, obwohl doch die
im Königreich Württemberg am 22. Juni 1876 publigzirte
Verordnung ihnen zugänglich gewesen sei. Abgesehen von
Wuͤrttemberg etwähnte der Kommissar die analogen Vorschriften
n Oesterreich, sowie die noch ungeklärten Verhältnisse einzelner
anderer Staaten. Schon der Referent habe ausgeführt, wie
die Petenten kein Bedenken trügen, die Stellung hervorragen—
der Paädagogen, wie z. B. des Geheimen Raths Bonitz und
des Direkltors Gallenkamp zu der vorliegenden Frage genau
in das Gegentheil zu verkehren, obwohl doch die Ansichten
sener Männer durch zahlreiche Publikationen, z. B. durch
die Protokolle der Unterrichtskonferenz vom Oktober 1873
zffentlich feststunden. Ebenso verwandelten sie Aeußerungen
der amtlichen „Denkschrift“ in das Umgekehrte dessen, was
in ihr wirklich stehe, behaupteten z. B., daß die „Denk—
schrift“ der Organisation der Proovinzialgewerbeschulen vom
5. Juni 1850 die Absicht unterlege, der Gewerbeschule den
Charakter einer für die Handwerker und die breite Masse der
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