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Plenarverhandlungen
anzustellen über die Art, wie man am zweckmäßigsten eine
derartige Organisation einrichtet. Mindestens das wird dem
Herrn Minifler bei dieser Untersuchung nicht entgehen, daß
Kan eigentlich überall, wo eine konstitutionelle Entwickelung
n regelmäßiger Weise in Wirksamkeit ist, die Nothwendigkeit
erkannt hat, grade auf dem Gebiete des Unterrichtswesens
eine derattige Instanz zu schaffen, wie sie hier gefordert ist.
Ich verstehe nicht, wie man sich begeistern kann für eine
olche Instanz auf dem Gebiete des gewerblichen Unterrichts⸗
wesens, während man sie auf, den übrigen Gebieten des
Unterrichtswesens bestreitet. Meine Herren, wenn das Poly⸗
— 0 solche Instanz
nothwendig macht, so muß ich doch sagen, daß die Universi—
Iten derselben vielleicht noch im höheren Maße bedürftig sind.
Was ist denn das Polytechnikum anderes als eine Universität
in beschränkterem Maßstabe und für gewisse Einzelheiten?
Da findet man nun mit einem Mal, es wäre sehr wichtig,
daß der Minister nicht allein entscheide mit seinen Räthen,
die doch für diese Fälle gewiß auch solche sein würden, welche
die Meinung haben, daß sie etwas von der Sache verstehen.
Nicht anders liegt es auf dem ganzen Gebiet des Unterrichts⸗
wesens. Der Unterschied, daß wir acht Universitäten, glaube
sch, haben und nur drei polytechnische Anstalten, spricht doch
nicht dafür, daß wir mit dein Geringeren anfangen und mit
dem Höheren uns nicht beschäftigen.
Was das niedere Gewerbeschulwesen betrifft, so sind
meiner Meinung nach die Fragen, welche da zu entscheiden
sind, alle viel einfacher als die Fragen, welche auf dem Ge—
biet des Unterrichtswesens überhaupt zu entscheiden sind.
Ich bezweifle keinen Augenblick, daß Jeder von Ihnen
den Wunsch hat, in dem Unterrichtsgesetz die Fragen, welche
für das Volksschul-, für das Mittelschul- und für das höhere
Schulwesen entscheidend sind, möglichst eingehend entschieden
zu sehen. Aber Sie werden doch zugestehen müssen, daß eine
Froße Zahl von technischen Fragen auch nach dem Unterrichts—
Jesetz immer offen bleiben wird. Sie werden in dem Gesetz
nicht ein für allemal entscheiden können über die Unterrichts⸗
methoden, Sie werden nicht entscheiden können über die Unter—
richtszeit, Sie werden nicht entscheiden können über die Art, wie
ein Schuͤlhaus gebaut werden muß und so weiter. Das sind
eben Fragen, welche von Zeit zu Zeit immer von neuem einer
Erörterung unterzogen werden müssen, und welche, wie ich
glaube, nicht anders erörtert werden können, als im Schoße
einer Sachverständigenkommission. Man kann sich nun
natürlich solche Kommissionen ad boo bilden, und ich erkenne