Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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des Abgeordnetenhauses. 
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menheit die Statuten gemacht, welche diesen Schulen zu 
Brunde gelegt wurden. Ich habe neulich schon einmal hin— 
gewiesen auf die Frage, wer eigentlich die Statuten 
mnachen soll. 
Diese Frage ist bei uns eine schwebende Frage geworden. 
Bis zur Zeit, wo die Verfassung gegründet wurde, gehörte 
dieses Recht unzweifelhaft zu den Vorrechten der Krone, die 
Statuten wurden in der Regel unter königlicher Sanktion 
zurch die Gesetzsammlung publizirt. Seitdem wir im Ver— 
assungsleben sind, ist ein schwankendes Verhältniß eingetreten. 
Bald hat man das alte Verhältniß wiederholt, bald haben 
olos die Minister die Statuten erlassen. Manchmal hat man 
ie erlassen und nachträglich den Häusern des Landtages 
Kenntniß davon gegeben; ein anderes Mal hat man es ge— 
nacht, wie es in diesem Augenblick geschieht, man hat eine 
Denkschrift ausgearbeitet und darin mitgetheilt, wie man die 
Statuten einrichten wolle. In solchen Faͤllen war wenigstens 
die Möglichkeit gegeben, die Bedenken, welche im Landtage 
hestanden, durch Resolutionen oder auf andere Weise zu 
iußern. Eine konstante Regel aber giebt es heute nicht mehr. 
Ich bin überzeugt, wenn wir heute den Herrn Minister er— 
uchen, sich darüber zu äußern, was denn eigentlich in Preußen 
Rechtens ist, so würde er nicht sagen können, daß irgend eine 
allgemeine Rechtsnorm für den Erlaß statutarischer Anord— 
aungen besteht. 
Nun, meine Herren, will ich gar nicht verkennen, daß 
—— 
dieses Haus immer erhoben hat, daß es bei dem Erlaß von 
Statuten mitwirken müsse, vielleicht in mehrfacher Beziehung 
Einwendungen erfahren kann, ja, ich meinerseits würde mich 
ielleicht bereit finden lassen, gewisse Beschränkungen des Rechts 
des Landtages in dieser Beziehung zuzugestehen, da ich den 
Landtag auch nicht gerade als die höchste sachliche Instanz 
anerkennen möchte. Ich würde also an sich bereit sein, auf 
ein folches Recht hier in einem gewissen Maße zu verzichten, 
obald ich weiß, daß anderweitig unabhängige Körper vor— 
sJanden sind, welche das Recht haben, ihre Stimmen geltend 
zu machen, wenn neue statutarische Bestimmungen getroffen 
verden sollen, Körper, durch welche das Recht der Minister, 
tatutarische Anordnungen zu treffen, ermäßigt wird. Jetzt, 
neine Herren, sind wir in der Lage, in der faktischen Lage 
— ich spreche nicht von der rechtlichen, sondern nur von der 
saktischen Lage — daß jeder Minister sich für berechtigt hält, 
jedes Statut, das nicht durch ganz besondere Feierlichkeiten 
zewährleistet ist, so oft zu ändern, als es ihm gefällt. Es 
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