Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

Denkschrift 
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gliedern läßt, welche diese Gebiete vollständiger als bisher ver— 
treten können. 
Die Grundbedingung für die gute Verfassung einer tech— 
nischen Hochschule, sofern dieselbe überhaupt mehr als ein Fach— 
oertritt, ist die Decentralisation, das selbstständige Leben der 
Abtheilungen in der Weise wie die Fakultäten einer Universität 
ihre Angelegenheiten selbstständig berathen. Das Abtheilungs— 
kollegium, zusammengesetzt aus den Technikern des be— 
treffenden Hauptfachs, hat für die Zweckmäßigkeit und Voll— 
ständigkeit des Lehrgangs auf seinem Gebiet Sorge zu tragen, 
auf die Lücken und Mängel aufmerksam zu machen, die Studien— 
pläne zu entwerfen, bei der Zulassung zum Lehramt, bei der— 
Berufung neuer Lehrkräfte durch sachkundige Gutachten und Rath— 
schläge mitzuwirken. Nun sind aber heute die Gebiete, welche 
an der einen Akademie als Hauptfach gelten, an der anderen 
als Nebenfach vorhanden. An der Gewerbe-Akademie wird 
z. B. auch Bau-Konstruktionslehre und Brückenbau, an der 
Bau-Akademie auch Maschinenlehre in verschiedenen Formen, 
Chemie u. s. w. betrieben. Es ist also nöthig, die an beiden 
Akademien zerstreuten Elemente einer Hauptgruppe zu einem 
Ganzen zusammenzufügen, wenn eine volle Abtheilung ent— 
stehen und die Fragen, welche die Techniker des Fachs zu ent— 
scheiden haben, künftig gleichmäßig entschieden werden sollen. 
Demnach setzt die Bildung von vollen, alle zugehörigen Be— 
standtheile des Lehrgebiets umfassenden Abtheilungen voraus, 
daß die Lehrer der beiden Akademien durch eine gemeinsame 
Verfassung verbunden werden. 
In dem Maße, in welchem die technischen Wissenschaften 
sich entwickelten und vertieften, und die Anforderungen an 
die Vorbildung der Studirenden sich bis zu dem Maturitäts— 
zeugniß der höheren Lehranstalten steigerten, haben auch die 
deutschen Polytechniken das Prinzip der Lehr- und Lernfreiheit 
bei sich einführen und sich aus Schulen in Hochschulen um— 
Jestalten müssen. 
Dem entsprechend erhielten die Lehrkörper der Anstalten 
Statuten, welche ihnen eine Mitwirkung bei der Leitung und 
Verwaltung der Hochschule gewährten, aber allerdings im 
Vergleich mit den seit Jahrhunderten bestehenden und durch— 
Jebildeten Verfassungen der Universitäten meist nur die 
ersten Versuche einer Selbstoverwaltung waren. Auch die Bau— 
and Gewerbeakademie sind diesem allgemeinen Zuge gefolgt. 
Die letztere erhielt am 1. November 1871, die erstere am 
10. November 1875 ein Verfassungsstatut, durch welches neben 
—BDDOO— 
kollegium als Organe der Verwaltung mit gewissen Befug-
	        
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