Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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über das Technische Unterrichtswesen. 13 
1. Die jetzige reorganisirte Gewerbeschule soll gleichzeitig 
Fachschule für die direkt ins Leben tretenden jungen Leute 
und Vorbereitungs-Anstalt für das Polytechnikum 
sein. Haben die bisherigen Erfahrungen bewiesen, daß diesen 
beiden Zwecken gleichzeitig genügt ist, und läßt sich denselben 
überhaupt in der bisherigen Weise an ein und derselben An— 
stalt gleichzeitig genügen? 
2. Ist es im Fall der Verneinung der letzteren Frage 
rathsam, die reorganisirten Gewerbeschulen möglichst in zwei 
Bruppen zu theilen, in solche, die auf die Vorbereitung 
zum Polytechnikum, und in solche, die auf die Vorbereitung 
ür das praktische Leben eingerichtet sind, oder ist, soweit sich 
Anstalten finden, auf welchen nachweislich für beide Zwecke 
eine erheblichere Schülerzahl vorhanden ist, nicht wenigstens 
die Trennung des wissenschaftlichen und des prak— 
tischen Lehrganges früher und vollständiger herzu— 
stellen? 
3. Welche Aenderungen sind hiernach mit dem Fach— 
unterricht resp. mit der reorganisirten Gewerbeschule, sofern sie 
Fachschule für das Leben sein soll, vorzunehmen? Ist der 
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theilungen auf zwei Jahre zu erweitern? Und falls dies 
nothwendig erscheint, wie ist diese Zeit zu erübrigen? Verträgt 
es sich mit den Anforderungen des Erwerbslebens, die jungen 
Leute noch ein Jahr länger auf der Schule festzuhalten, oder 
muß dies Mehr an Zeit dadurch gewonnen werden, daß man 
den Fachunterricht ein Jahr früher, also schon mit dem Ein— 
tritt in die 2. Klasse (Prima) beginnt? 
1. Sollte das Letztere sich als rathsam herausstellen, so 
würden auch schon in der heutigen Prima die allgemeinen 
Bildungsgegenstände gegen den berufsmäßigen Unterricht 
schwinden müssen. Dies ist nicht möglich, so lange das Recht 
zum einjährig-freiwilligen Dienst erst mit dem Austritt aus 
der Prima erworben wird. Ist demnach die frühere Erwer— 
bung des erwähnten Rechts als wünschenswerth zu betrachten, 
welche Vorbedingungen würden zu dem Ende von den Ge— 
werbeschulen zu erfüllen sein? 
5. Da der Abiturient der sechsklassigen höheren Bürger— 
schule mit zwei fremden Sprachen das Recht des einjährig— 
freiwilligen Dienstes erwirbt, würde es sich nicht empfehlen, 
die Kommunen zur Vervollständigung der Vorklassen der 
Gewerbeschulen bis auf 5 anzuregen, da diese zusammen mit 
der Sekunda der Gewerbeschulen und in organischer Verbin— 
dung mit denselben das gleiche sechsjährige System darstellen 
würden? 
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