Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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Denkschrift 
entsprechenden, jedoch das Zeichnen besonders pflegenden Kursus, 
oon der Serta bis einschließlich der heutigen Secunda zu dem 
Punkte zu führen, wo die allgemeine Schulbildung abgeschlossen 
und das Recht des einjährigen Dienstes erworben werden kann. 
Nach der Sekunda folgt ein zweijähriger Fachkursus. Der all— 
zgemeine Bildungsunterricht hört in diesen Fachklassen vollständig 
Juf. Die Unterweifung konzentrirt sich auf die für den Be— 
ruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Fachklafsen 
bilden entweder für die Baugewerke oder die mechanisch-tech— 
nischen oder die chemisch-technischen vor. Je nach den beson— 
deren Bedürfnissen des Orts und Distrikts können diese Zwecke ver⸗ 
bunden werden. Den Schülern der Fachschule wird nach 
Absolvirung des Kursus auf Grund einer Prüfung ein Ab— 
gangszeugniß ausgestellt. — Die Aufnahme von Schülern 
anderer Lehranstalten mit entsprechender Qualifikation oder 
⸗»on Schülern auf Grund einer besonderen planmäßigen Auf— 
nahmeprüfung ist nicht ausgeschlossen. 
6. Es ist unerläßlich, daß die künftigen Techniker mitt— 
leren Ranges außer dem Unterricht in der Fachschule durch 
oraktische Arbeit sich ausbilden. Der Zeitpunkt, die Dauer 
und die Art und Weise, wie diese Arbeit in der Praxis mit 
der theoretischen Ausbildung für den Beruf am zweckmäßigsten 
zu verknüpfen ist, wird der weiteren Erwägung anheimge— 
zeben. Insbesondere bleibt es der Prüfung vorbehalten, ob 
mit einzelnen Anstalten nicht Lehrwerkstätten zu verbinden sind. 
7. Diejenigen Gewerbeschulen, welche für die Studien 
auf der technischen Hochschule vorbereiten, stellen mit Ein— 
ichluß von fünf Vorklassen gegenwärtig einen achtjährigen 
Kursus dar. Damit sie das Recht zum einjährig-freiwilligen 
Militairdienst schon mit der Absolvirung der Unter-Sekunda, 
sowie die Erweiterung ihrer sonstigen Berechtigungen erhalten 
können, ist der achtjährige Lehrgang auf einen neunfiährigen 
auszudehnen. 
Es ist dringend zu fordern, daß die Abiturienten solcher 
Anstalten mit neunjährigem Kursus — wie es in anderen 
deutschen Staaten bereits geschehen ist — nicht nur zu allen 
höheren technischen Studien, sondern auch zu den Staats— 
prüfungen auf dem gesammten technischen Gebiete zugelassen 
werden. 
Aus dem Lehrgange dieser Anstalten sind diejenigen 
Fächer zu entfernen, welche den Aufgaben der technischen Hoch— 
schule vorgreifen. Die oberste Klasse verliert den Namen 
„Fachklasse“. 
8 . Während der Lehrplan dieser Anstalten selbst nach 
dem Zweck der Vorbereitung für die technische Hochschule ein⸗ 
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