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Anlagen.
in den letzten Tagen des Juni statt, so daß die Ge—
wählten am 1. Juli ihr Amt antreten können.
Alljährlich scheidet die Hälfte der gewählten Senatoren aus.
Ist die Zahl derselben nicht durch zwei theilbar, so bestimmt
der Minister den einzuhaltenden Turnus.
In Betreff der Vertretung der zur Abtheilung für das
Maschineningenieurwesen gehörigen Techniker des Schiffbau's
durch ein in den Senat zu entsendendes Mitglied bleibt be—
ondere Bestimmung in dem Regulatio über die Organisation
der Abtheilungen vorbehalten.
8. 18.
Der Senat hält auf Einladung und unter Vorsitz des
Rektors an zwei bestimmten Tagen des Monats ordentliche, und so
oft es sonst die Geschäfte erfordern, außerordentliche Sitzungen.
8. 10.
In Betreff der zur Gültigkeit der Beschlüsse des Senats
erforderlichen Stimmenzahl, der Tagesordnung für die einzelnen
Sitzungen und der Befugnisse der einzelnen Mitglieder gelten
die Bestimmungen des 8. 15.
Die Berichte an den Minister tragen die Unterschrift:
Rektor und Senat, und werden von dem Rektor mit seinem
Namen unterzeichnet.
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8. 20.
Der Senat ist die Disciplinarbehörde für die Gesammt—
heit der Studirenden. In dieser Eigenschaft beschließt er über
die Ertheilung von Verweisen vor versammeltem Senat, über
die Androhung des Ausschlusses und den wirklichen Ausschluß
oon Studirenden, über die Aufhebung von Honorarstundungen
und Befreiungen, sowie über die bei dem Minister zu bean—
tragende Entziehung von Stipendien und Unterstützungen.
g. 21.
Der Senat erläßt nach Anhörung der betreffenden Ab—
theilungen und mit Genehmigung des Ministers
die Vorschriften fur die Benutzung der zur Technischen
Hochschule gehörigen Sammlungen und Institute, sowie
die Anweisungen für die in den Sammlungen und
Instituten, sowie beim Unterricht beschäftigten An—
staltsdiener.
Der Senat hat ferner nach Anhörung der betreffenden
Abtheilungen dem Minister Vorschläge zu machen über
1) die Disziplinarvorschriften für die Studirenden,
2) die Bestimmungen über die Zulassung, die Rechte
und Pflichten, und die Ausschließung von Privat—
dozenten,