Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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Anlagen. 
in den letzten Tagen des Juni statt, so daß die Ge— 
wählten am 1. Juli ihr Amt antreten können. 
Alljährlich scheidet die Hälfte der gewählten Senatoren aus. 
Ist die Zahl derselben nicht durch zwei theilbar, so bestimmt 
der Minister den einzuhaltenden Turnus. 
In Betreff der Vertretung der zur Abtheilung für das 
Maschineningenieurwesen gehörigen Techniker des Schiffbau's 
durch ein in den Senat zu entsendendes Mitglied bleibt be— 
ondere Bestimmung in dem Regulatio über die Organisation 
der Abtheilungen vorbehalten. 
8. 18. 
Der Senat hält auf Einladung und unter Vorsitz des 
Rektors an zwei bestimmten Tagen des Monats ordentliche, und so 
oft es sonst die Geschäfte erfordern, außerordentliche Sitzungen. 
8. 10. 
In Betreff der zur Gültigkeit der Beschlüsse des Senats 
erforderlichen Stimmenzahl, der Tagesordnung für die einzelnen 
Sitzungen und der Befugnisse der einzelnen Mitglieder gelten 
die Bestimmungen des 8. 15. 
Die Berichte an den Minister tragen die Unterschrift: 
Rektor und Senat, und werden von dem Rektor mit seinem 
Namen unterzeichnet. 
* 
8. 20. 
Der Senat ist die Disciplinarbehörde für die Gesammt— 
heit der Studirenden. In dieser Eigenschaft beschließt er über 
die Ertheilung von Verweisen vor versammeltem Senat, über 
die Androhung des Ausschlusses und den wirklichen Ausschluß 
oon Studirenden, über die Aufhebung von Honorarstundungen 
und Befreiungen, sowie über die bei dem Minister zu bean— 
tragende Entziehung von Stipendien und Unterstützungen. 
g. 21. 
Der Senat erläßt nach Anhörung der betreffenden Ab— 
theilungen und mit Genehmigung des Ministers 
die Vorschriften fur die Benutzung der zur Technischen 
Hochschule gehörigen Sammlungen und Institute, sowie 
die Anweisungen für die in den Sammlungen und 
Instituten, sowie beim Unterricht beschäftigten An— 
staltsdiener. 
Der Senat hat ferner nach Anhörung der betreffenden 
Abtheilungen dem Minister Vorschläge zu machen über 
1) die Disziplinarvorschriften für die Studirenden, 
2) die Bestimmungen über die Zulassung, die Rechte 
und Pflichten, und die Ausschließung von Privat— 
dozenten,
	        
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