Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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Anlagen. 
Beobachtung des Verfassungs-Statuts und die sonstigen Vor— 
schriften zu überwachen und ist für die richtige Vertheilung 
der verwendbaren Mittel und die Einhaltung der etatsmäßigen 
Grenzen verantwortlich. 
Dem Rector steht die Vollziehung der Beschlüsse des 
Senats zu. Erachtet er dieselben den Interessen der Tech— 
nischen Hochschule für nachtheilig oder sonst für bedenklich, so 
bleiben die Beschlüsse bis zur Entscheidung des Ministers, 
die unverzüglich nachzusuchen ist, suspendirt. 
Durch den Rector erfolgt nach Maßgabe der nach— 
stehenden Bestimmungen die Aufnahme der Studirenden und 
Hospitanten und die Einschreibung der ersteren in die Ab— 
theilungen. 
Zur Wahrung der disciplinaren Autorität ist der Rector 
befugt, auch ohne vorgängigen Senatsbeschluß Studirenden 
persoͤnlich oder durch ein Senatsmitglied einen Verweis zu ertheilen. 
Der Rector ist der Dienstoorgesetzte der Subaltern- und 
Unterbeamten der Anstalt. 
d. 24. 
Die Befugniß, alljährlich durch eine stattfindende Wahl, 
eines ihrer Mitglieder für das Amt des Rectors dem Mi— 
zister in Vorschlag zu bringen, steht der Gesammtheit der 
Abtheilungscollegien zu. 
Die Amtsperiode des Rectors ist einjährig und beginnt 
und endet in der Regel mit dem 1. Juli—. 
Die Wahl ist so zeitig vorzunehmen, daß ihr Ergebniß 
dem Minister vor dem 15. Mai behufs Bestätigung der 
Wahl und Berufung des Gewählten für das Rectoramt vor— 
gelegt werden kann. Erfolgt die Bestätigung nicht, so führt 
his zu einer die Bestätigung findenden Neuwahl der frühere 
Rector die Geschäfte. Das Gleiche gilt in dem Falle, daß 
am Schlusse der Amtsperiode oder bei sonstiger Erledigung 
— 
Der Rector wird in Verhinderungsfällen von seinem 
letzten Amtsvorgänger, beziehungsweise von dem an Jahren 
ältesten anwesenden Mitglied des Senats vertreten. 
Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl, welche 
unter Vorsitz des bisherigen Rectors stattfindet, wird durch 
Requlatiov geordnet. 
8. 25. 
Die Wiederwahl des Rectors oder der Abtheilungs-Vor— 
steher bei Ablauf ihrer Amtsperiode ist nicht ausgeschlossen. 
Wird ein Abtheilungsvorsteher zum Rektor gewählt und 
berufen, so erlischt sein Amt als Abtheilungsvorsteher und ist
	        
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